Art. 17 Abs. 2 Bst. a
2) Dem Landrichter bleiben vorbehalten:
a) Verfahren zur Festlegung der Rechtswirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Verlängerung der Minderjährigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft;