173.32
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 45 ausgegeben am 11. Februar 2000
Gesetz
vom 16. Dezember 1999
über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Rechtspflegergesetz vom 12. März 1998, LGBl. 1998 Nr. 77, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 2 Bst. a
2) Dem Landrichter bleiben vorbehalten:
a) Verfahren zur Festlegung der Rechtswirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Verlängerung der Minderjährigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft;
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef