831.301
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 60 ausgegeben am 11. Februar 2000
Verordnung
vom 8. Februar 2000
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, inder geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1
1) Kinder, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben, noch Anspruch auf eine Kinderrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, fallen mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Errechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef