272.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 87 ausgegeben am 16. Mai 2000
Gesetz
vom 15. März 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9, wird wie folgt abgeändert:
§ 41 Abs. 2
2) Für Streitigkeiten bezüglich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern nach Liechtenstein ist das Landgericht zuständig.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef