0.110.032.96 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 130 |
ausgegeben am 29. Juni 2000 |
Kundmachung
vom 13. Juni 2000
des Beschlusses Nr. 169/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. November 1999
Zustimmung des Landtags: 13. April 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 169/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 169/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 169/1999
vom 26. November 1999
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
2. Die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer
1 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Liechtenstein wird für die Umsetzung der Richtlinie 98/76/EG des Rates eine Übergangszeit eingeräumt -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
-
398 L 0076: Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (
ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Liechtenstein wird zur Umstellung auf die mit der Richtlinie 98/76/EG des Rates eingeführten Änderungen eine Frist bis zum 26. November 2000 eingeräumt.
b) Für die EFTA-Staaten wird in Art. 3 Abs. 3 Bst. c der Ausdruck "in den nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Landeswährungen" durch den Ausdruck "in den Landeswährungen der EFTA-Staaten" und der Ausdruck "im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Wechselkurse" durch den Ausdruck "in jedem EFTA-Staat amtlich veröffentlichten Wechselkurse" ersetzt.
c) Die EFTA-Staaten erkennen die von der Gemeinschaft gemäss Art. 3 Abs. 4 Bst. d der Richtlinie ausgestellte Bescheinigung an. Zum Zwecke der Anerkennung wird in der Bescheinigung der Gemeinschaft in Anhang Ia der Richtlinie das Wort "Mitgliedstaat(en)" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und/oder Norwegen" ersetzt.
d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen gemäss der Richtlinie ausgestellte Bescheinigung in der geänderten Fassung der Anlage 7 zu diesem Anhang an.
e) Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellte Bescheinigung muss dem Muster in Anlage 7 zu diesem Anhang entsprechen."
Art. 2
Die Anlage im Anhang dieses Beschlusses wird Anlage 7 zu Anhang XIII des Abkommens.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 98/76/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/1999
"Anlage 7
Bescheinigung nach Anhang Ia der Richtlinie 98/76/EG des Rates in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung
(siehe Anpassung d unter Nummer 19 des Anhangs XIII
des Abkommens)
Anhang Ia
Europäischer Wirtschaftsraum
_______________________________________________________________
(Dickes beigefarbenes Papier - Format: DIN A4)
(abgefasst in der, den oder einer der Amtssprache(n) des EFTA-Staates, der die Bescheinigung ausstellt)
Kennzeichen des betreffenden EFTA-Staates 2
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Bezeichnung der Behörde oder der zuständigen Stelle 3
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_______________________________________________________________
Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen [und grenzüberschreitenden]
4 Güter- [Personen-] Kraftverkehr3
Die nachstehende Behörde bzw. Stelle
2 ....................................... bescheinigt Folgendes:
a)
5Herr/Frau ................................................................................................. geboren in .......................................... am ............................................... hat mit Erfolg gemäss
6 ........................................................................ die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche Eignung zum Beruf des Güter- [Personen-]
3 Kraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen [und grenzüberschreitenden]
3 Verkehr (Jahr: .............; Prüfungstermin: ..........................)
7 abgelegt.
b) Die unter Bst. a bezeichnete Person ist aufgrund ihrer fachlichen Eignung zur Berufsausübung in einem Güter- [Personen-]
3 Kraftverkehrsunternehmen,
- das ausschliesslich Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr in dem die Bescheinigung ausstellenden EFTA-Staat durchführt3
- das Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr durchführt3,
berechtigt.
Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäss Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer erbracht.
Ausgestellt in ................................................ am ............................................
............................................................
7
_____________
7 Stempel und Unterschrift der Behörde oder der zuständigen Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt.
2
Länderkennzeichen: (IS) Island, (FL) Liechtenstein, (N) Norwegen.
3
Behörde oder Stelle, die vom jeweiligen EFTA-Staat zur Ausstellung dieser Bescheinigung vorher benannt wurde.
4
Nichtzutreffendes streichen
5
Name und Vornamen, Geburtsort und -datum.
6
Bezugnahme auf die innerstaatlichen Vorschriften in diesem Bereich gemäss der nachstehend genannten Richtlinie.
7
Genaue Bezeichnung der jeweiligen Prüfung.