vom 22. August 2000
des Beschlusses Nr. 39/2000
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. April 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Juni 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 39/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 39/2000
vom 11. April 2000
über die Änderung des Protokolls 31über die Zusammenarbeit in bestimmtenBereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/1996 vom 28. Oktober 1996
1 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das Aktionsprogramm der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
2) auszudehnen.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2000 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32000 D 0293: Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jungendliche und Frauen (
ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1)."
2. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den unter den ersten bieden Gedankenstrichen von Abs. 8 genannten Programmen und Massnahmen ab 1. Januar 1996 und an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2000."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. April 2000
(Es folgen die Unterschriften)