| 641.811 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 275 |
ausgegeben am 20. Dezember 2000 |
Verordnung
vom 5. Dezember 2000
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 9 Abs. 3, Art. 11, 14, 15 Abs. 6, Art. 23 Abs. 1 und Art. 45 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 273
1, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Die Abgabe wird für die Benützung öffentlicher Strassen im Sinne der Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978 (VRV) erhoben.
Art. 2
Personenbezeichnungen
Wo in dieser Verordnung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind damit auch weibliche Personen gemeint.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) "TAG" oder "Transponder": einen kleinen Sender/Empfänger, der auf Anfrage eine Identifikationsnummer aussendet;
b) "Tripon": die Marke des Erfassungsgerätes.
II. Leistungsabhängige Abgabe
Art. 4
Massgebendes Gewicht
1) Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach liechtensteinischem Strassenverkehrsrecht. Staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2) Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3) Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4) Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.
5) Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
6) Bei Motorfahrzeugen, die nach Art. 8 Abs. 2 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.
7) Überschreitet das nach den Abs. 1 bis 6 massgebende Gewicht das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw. Gesamtzugsgewicht (Art. 65 VRV) oder 34 Tonnen, so ist das tiefste dieser Gewichte massgebend.
Art. 5
Tarif
1) Die Abgabe ist emissionsabhängig. Sie beträgt pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a) für die Abgabekategorie 1: 2.0 Rappen;
b) für die Abgabekategorie 2: 1.68 Rappen;
c) für die Abgabekategorie 3: 1.42 Rappen.
2) Für die Einteilung in die Abgabekategorie ist der Anhang massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
Art. 6
Ausrüstung zur Erfassung der Fahrleistung
1) Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses umfasst den im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie ein Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Es muss den Anforderungen der anwendbaren schweizerischen Eichverordnung vom 17. Dezember 1984 genügen.
2) Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 VTS).
Art. 7
Erfassungsgeräteobligatorium
Mit dem Erfassungsgerät (Tripon) sind auf Kosten des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:
a) der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
b) leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
Art. 8
Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium
1) Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.
2) Die Zollverwaltung kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
Art. 9
Identifikationsmittel (TAG)
1) Motorfahrzeuge, die vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, müssen mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen, funktionstüchtigen elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Die Zollverwaltung entscheidet über Ausnahmen.
2) Motorfahrzeuge, die nicht der Abgabe unterliegen, können auf Antrag des Halters mit dem elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden.
Art. 10
Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgerätes
1) Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist der Halter verantwortlich.
2) Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Abnahmestellen vorzunehmen, welche von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit der Motorfahrzeugkontrolle und dem Eidgenössischen Amt für Messwesenbezeichnet werden. Diese Abnahmestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.
3) Der Fahrzeughalter muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, kontrollieren bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts.
5) Bei Fehlen des Erfassungsgerätes kommt Art. 20 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen.
Art. 11
Anhänger
1) Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren.
2) Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3.5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt die Zollverwaltung eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag des Halters ausgestellt.
3) Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.
Art. 12
Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts
1) Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird durch die Vollzugsbehörden abgegeben.
2) Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.
3) Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
4) Bei Ausfall des Messgerätes ist auch Art. 21 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.
5) Die Zollverwaltung haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.
Art. 13
Fahrtenbuch
1) In Motorfahrzeugen, welche die Zollverwaltung vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.
2) Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, das der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
Art. 14
Mitwirkungspflichten des Fahrzeugführers
Der Fahrzeugführer muss insbesondere das Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
Art. 15
Deklaration
1) Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
2) Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
3) Für die Deklaration ist insbesondere auch Art. 15 Abs. 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten. Die Zollverwaltung nimmt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen auch dann vor, wenn sie Feststellungen macht, die im Widerspruch zur Deklaration stehen.
Art. 16
Abgabeperiode
1) Abgabeperiode ist der Kalendermonat.
2) Wird ein Fahrzeug bis zum 15. Tag eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die erste Abgabeperiode am Monatsende. Erfolgt die Inverkehrsetzung nach dem 15. Tag eines Monats, so endet die erste Abgabeperiode am letzten Tag des folgenden Monats.
3) Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.
4) In besonderen Fällen kann die Zollverwaltung eine andere Abgabeperiode festsetzen.
Art. 17
Bezug der Abgabe, Verfügung
1) Für den Bezug der Abgabe sind Art. 16, 17 Abs. 1 und Art. 18 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten.
2) Binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch die Zollverwaltung kann bei der Oberzolldirektion eine anfechtbare Verfügung verlangt werden.
2. Ausländische Fahrzeuge
Art. 18
Ausrüstung mit einem Erfassungsgerät
1) Im Ausland immatrikulierte (ausländische) Motorfahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, können mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen Erfassungsgerät ausgerüstet werden.
2) Der Fahrzeugführer muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens bis zur nächsten Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die Zollverwaltung eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.
3) Im Übrigen gelten Art. 4 bis 12, 14, 15 Abs. 1 und 3 und Art. 17 Abs. 2.
4) Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet defekt ist, gelten Art. 15 Abs. 2 und 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes und Art. 19 dieser Verordnung.
Art. 19
Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät
1) Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.
2) Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.
3) Wird der Anhänger in kontrollierter Umgebung abgestellt bzw. angekuppelt und liegt darüber eine schriftliche Bestätigung vor, so wird die Abgabe nach der Fahrleistung und dem jeweils massgebenden Gewicht erhoben. Die Zollverwaltung bezeichnet die Areale, die als kontrollierte Umgebung gelten, und die Stellen, die Bestätigungen erteilen dürfen.
Art. 20
Bezug der Abgabe
1) Für den Bezug der Abgabe ist Art. 17 Abs. 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten.
2) Für die Bezahlung der Abgabe können Debit- und Kreditkarten angenommen werden. Die Zollverwaltung bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die zuständigen Zolldienststellen.
3) Die Zollverwaltung kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Die Gewährung kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
Art. 21
Abgabepflichtige Fahrzeuge
1) Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhänger sowie schwere Personenwagen: 650 Franken;
b) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3.5 t bis höchstens 8.5 t: 1 600 Franken;
c) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8.5 t bis höchstens 18 t: 2 400 Franken;
d) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 18 t: 3 200 Franken;
e) Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht: 8 Franken.
2) Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3.5 t pro 100 kg Anhängelast: 16 Franken;
b) Motorkarren und Traktoren sowie andere Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3.5 t pro 100 kg Anhängelast: 8 Franken.
Art. 22
Sonderfälle
1) Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für:
a) Fahrzeuge gemäss Art. 21: 50 Franken für jeweils 3 Tage;
b) andere Fahrzeuge: 200 Franken für jeweils 3 Tage.
2) Für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs wird die Abgabe gemäss Art. 28 pauschal erhoben.
3) Die Zollverwaltung kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.
Art. 23
Allgemeines
1) Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.
2) Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.
Art. 24
Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung
Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.
Art. 25
Rückerstattung für Auslandfahrten
1) Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat der Fahrzeughalter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und im gemeinsamen Abgabengebiet verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.
2) Rückerstattungsanträge sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der Zollverwaltung einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.
3) Beträge unter 50 Franken je Antrag werden nicht zurückerstattet.
2. Ausländische Fahrzeuge
Art. 26
Abgabeerhebung
1) Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, kann die Abgabe entrichtet werden für:
a) einen bis 30 aufeinander folgende Tage;
b) zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres;
c) einen bis elf aufeinander folgende Monate;
d) ein Jahr.
2) Zahlungsnachweis ist ein Ausweis der Zollverwaltung. Der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
3) Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer besetzten Zolldienststelle anmelden.
Art. 27
Berechnung der Abgabe
1) Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilsmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Art. 21:
a) je 0.5 % für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie;
b) 5 % für zehn frei wählbare Tage;
c) je 9 % für einen bis elf aufeinander folgende Monate.
2) Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung der Abgabe.
3) Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.
A. Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
Art. 28
Pauschale Abgabe
Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVAG) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
Art. 29
Deklaration
1) Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der Zollverwaltung im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.
2) Bleibt die Deklaration aus, erhebt dieZollverwaltung in Zusammenarbeit mit der Motorfahrzeugkontrolle die volle Abgabe für die ganze Periode.
B. Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV)
Art. 30
Im UKV eingesetzte Fahrzeuge
1) Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im UKV ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung.
2) Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5.5 und 6.1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss: 20 Franken;
b) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6.1 m oder über 20 Fuss: 25 Franken.
Art. 31
Fahrten im UKV: Anforderungen
1) Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass dabei das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.
2) Die Ladebehälter müssen eine Mindestlänge von 5.5 m oder 18 Fuss und eine Mindestbreite von 2.1 m oder 7 Fuss aufweisen.
Art. 32
Antrag auf Rückerstattung
1) Der Antrag auf Rückerstattung muss folgende Angaben enthalten:
a) Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger nach den Kategorien von Art. 30 Abs. 2;
b) Name und Unterschrift des Antragstellers.
2) Der Antrag auf Rückerstattung ist zusammen mit der Deklaration nach Art. 15 des Schwerverkehrsabgabegesetzes und Art. 15 dieser Verordnung an die Zollverwaltung zu richten.
3) Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.
Art. 33
Periodizität
1) Die Rückerstattungsperiode ist der Kalendermonat.
2) Pro Monat kann höchstens ein Rückerstattungsantrag gestellt werden.
3) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, bei der Oberzolldirektion einreichen.
Art. 34
Fahrten im UKV: Nachweis
1) Für jede Fahrt im Vor- oder Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs muss der Antragsteller der Oberzolldirektion auf Verlangen einen Nachweis vorlegen.
2) Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 35
Mitwirkung der UKV-Anbieter
1) Eisenbahnunternehmungen, Reedereien und Betreiber von Umschlagbahnhöfen sowie die Hafenverwaltungen müssen der Oberzolldirektion jährlich die Anzahl Einheiten melden, die im UKV transportiert wurden.
2) Die Angaben sind entsprechend den Kategorien nach Art. 30 Abs. 2 aufzuschlüsseln.
3) Die Meldungen müssen bis zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen.
Art. 36
Rückerstattungsberechtigte Rohholztransporte
1) Halter von zum Transport von Holz geeigneten Fahrzeugen, die der Abgabe unterliegen, haben Anspruch auf Rückerstattung für Transporte von Rohholz.
2) Zur Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe berechtigen Transporte von:
a) unverarbeitetem, in der Regel vermessenem Wald- oder Sägerundholz (Stammholz mit oder ohne Rinde) mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b) Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenem und unverarbeitetem Waldrundholz, Hackschnitzeln, Rinde, Knüppeln, Spälten, Scheitern und anderen Waldholzprodukten;
c) Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzeln, Rinde, Spreisseln, Schwarten, Sägespänen, Hobelspänen, Sägemehl und anderen Restholzprodukten.
3) Die Rückerstattung ist bei der Zollverwaltung zu beantragen und beträgt 1.30 Franken pro m3. Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte erhobene Abgabe pro Fahrzeug und Periode nicht übersteigen.
Art. 37
Antrag auf Rückerstattung
1) Der Antrag auf Rückerstattung wird je Fahrzeug gestellt und muss folgende Angaben enthalten:
a) Angaben zum Antragsteller (Firmenname, vollständige Adresse);
b) Kontrollschild und Stammnummer des Fahrzeuges;
c) Rückerstattungsperiode;
d) Datum des Transportes;
e) Empfänger des Transportes und Empfangsort;
f) Angabe des Rohholzproduktes und der Holzart;
g) Holzvolumen pro Fahrt in Kubikmetern (m3);
h) Berechnung des gesamten Rückerstattungsbetrages pro Fahrzeug und Abgabeperiode;
i) Datum und Unterschrift des Antragstellers.
2) Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Schwerverkehrsabgabe entrichtet worden ist. Die Oberzolldirektion kann zusätzliche Beweismittel verlangen.
3) Anträge auf Rückerstattung sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode bei der Oberzolldirektion einzureichen.
Art. 38
Rückerstattungsverfahren
1) Anträge auf Rückerstattung für der leistungsabhängigen Abgabe unterliegende inländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Abgabeperiode einzureichen. Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.
2) Anträge auf Rückerstattung für der leistungsabhängigen Abgabe unterliegende ausländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Monat einzureichen.
3) Anträge auf Rückerstattung für der pauschalen Abgabe unterliegende in- und ausländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Abgabeperiode nach Ablauf der Abgabeperiode einzureichen.
4) Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzuweisen.
D. Landwirtschaftliche Transporte
Art. 39
Antragstellung
1) Der Antrag ist bei der Oberzolldirektion einzureichen.
2) Änderungen des Einsatzzweckes sind der Oberzolldirektion unverzüglich mitzuteilen.
Art. 40
Transport von offener Milch
1) Für Tankfahrzeuge für Milch beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach Art. 5 Abs. 1.
2) Begünstigt sind Fahrzeuge, bei denen im Fahrzeugausweis die Karosserieform "Tank für offene Milch" eingetragen ist und die ausschliesslich zum Transport von offener Milch eingesetzt werden sowie Sattelschlepper, die ausschliesslich zum Ziehen von begünstigten Sattelanhängern für den Milchtransport verwendet werden. Von der Begünstigung ausgeschlossen sind Transporte von weitgehend verarbeiteter Milch (z.B. Trockenmilch) und von Milch mit Zusätzen jeglicher Art.
Art. 41
Transporte von landwirtschaftlichen Nutztieren
1) Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach Art. 5 Abs. 1.
2) Begünstigt sind Fahrzeuge, bei denen im Fahrzeugausweis die Karosserieform "Viehtransport" eingetragen ist und die ausschliesslich zum Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren eingesetzt werden sowie Sattelschlepper, die ausschliesslich zum Ziehen von begünstigten Sattelanhängern für den Viehtransport verwendet werden.
V. Vollzugsorganisation und Kontrolle
Art. 42
Sicherheitsleistung
Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a) deren Bezahlung gefährdet erscheint;
b) die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
Art. 43
Sicherstellungsverfügung
1) Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
2) Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Art. 41 und 42 des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 44
Mindestbetrag; Gebühren
1) Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.
2) Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.
Art. 45
Erlass der Abgabe
1) Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:
a) die Motorfahrzeugkontrolle für die von ihr veranlagten Fahrzeuge;
b) die Oberzolldirektion für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;
c) die Zollkreisdirektionenfür die übrigen ausländischen Fahrzeuge.
2) Mit einem nach Art. 26 des Schwerverkehrsabgabegesetzes eingereichten Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Art. 46
Vereinbarungen
1) Die Zollverwaltung kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:
a) das Deklarationsverfahren;
b) die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugsbehörden zuständig sind.
2) Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge werden in Absprache mit der Motorfahrzeugkontrolle getroffen, soweit sie von der Vereinbarung betroffen ist.
Art. 47
Datenübermittlung; Weisungen
1) Die Motorfahrzeugkontrolle meldet der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.
2) Die Oberzolldirektion erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.
Art. 48
Abrechnung und Kontrollführung
1) Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist die Oberzolldirektion.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle rechnet periodisch mit der Oberzolldirektion nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.
3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 49
Kontrolleinrichtungen
Die Zollverwaltung kann in Absprache mit den liechtensteinischen Behörden ortsfeste Kontrollstationen errichten. Mit Ausnahme der Kontrollstationen an der Grenze werden die ortsfesten und die mobilen Kontrollstationen von der Landespolizei betrieben.
B. Entschädigung für den Vollzug
Art. 50
Entschädigung der Motorfahrzeugkontrolle
1) Die Motorfahrzeugkontrolle wird für ihren Aufwand beim Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes und dieser Verordnung mit einer jährlichen Pauschale entschädigt.
2) Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung zu bewirtschaftenden Fahrzeuge, die in Liechtenstein immatrikuliert sind.
3) Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung entrichtet wird, in Verkehr stehenden Fahrzeuge gemäss Informatiksystem LSVA bei der Oberzolldirektion.
4) Die Oberzolldirektion meldet der Motorfahrzeugkontrolle den Fahrzeugbestand jeweils bis zum 15. Oktober.
Art. 51
Verrechnung
1) Die Entschädigung beträgt für die ersten tausend Fahrzeuge 130 Franken, für alle weiteren 65 Franken je Fahrzeug.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle verrechnet die voraussichtliche Entschädigung mit den Einnahmen aus der pauschalen Schwerverkehrsabgabe.
3) Die definitive Entschädigung ist im jährlichen Rechnungsabschluss mit der Oberzolldirektion zu berücksichtigen.
Art. 52
Widerhandlungen
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach Art. 43 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes bestraft.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 53
Befristete kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts
1) Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion bis Ende des Jahres 2004 den Fahrzeughaltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät kostenlos ab.
2) Erfassungsgeräte, die nicht innerhalb von sechs Monaten eingebaut worden sind oder nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion zurückzugeben.
3) Die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt, noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden.
4) Der Fahrzeughalter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.
5) Wer ein Erfassungsgerät nicht rechtzeitig nach Abs. 2 zurückgibt oder entgegen Abs. 3 weitergibt, wird von der Motorfahrzeugkontrolle nach Art. 43 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes bestraft.
Art. 54
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Einbau von Geräten für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes, LGBl. 2000 Nr. 192, wird aufgehoben.
Art. 55
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Schwerverkehrsabgabegesetz in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 5)
a) Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t)
Abgabekategorie 1 (EURO 0 oder vorher):
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie 2 (EURO 1):
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gemäss FL-Vorschriften bzw.
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gemäss internationalen Vorschriften
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Partikel ≤ 0.40 g/kWh / Partikel ≤ 0.68 g/kWh
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EG-88/77 2-91/542A ECE-49R 3-02A
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für Motoren ≤ 0.7l/Zyl. und > 3 000 /min
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EG-70/220 ab 93/59 ECE-83R 4-02/03
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Abgabekategorie 3 (EURO 2, 3 oder später):
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gemäss FL-Vorschriften bzw.
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gemäss internationalen Vorschriften
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CO ≤ 4.0 / HC ≤ 1.1 / Nox ≤ 7.0 g/kWh
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EG-88/77-91/542B-96/1 EG-70/220 ab 96/69
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Partikel ≤ 0.15 / Partikel ≤ 0.25 g/kWh
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ECE-49R-02B ECE-83R-04
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für Motoren ≤ 0.7l/Zyl. und > 3 000 /min
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Gasmotoren ohne Zertifikat
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b) Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤ 3,5 t)
Abgabekategorie 1:
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie 2:
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gemäss FL-Vorschriften bzw.
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gemäss internationalen Vorschriften
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EG-70/220 ab 91/441
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EG-88/77-91/542A ECE-83R-02/03
ECE-49R-02A
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Abgabekategorie 3:
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gemäss FL-Vorschriften bzw. gemäss internationalen Vorschriften
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EG-70/220 ab 96/69
ECE-83R-04
EG-88/77-91/542B-96/1
ECE-49R-02B
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2
Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (
ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), geändert durch die Richtlinien:
91/542/EWG (
ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991, S. 1);
96/1/EG (
ABl. Nr. L 40 vom 17.2.1996, S. 1).
3
ECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Dieselmotoren und der mit einem Dieselmotor ausgerüsteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (Rev. 2 vom 12.10.1993).
4
ECE-Reglement Nr. 83 vom 5. Nov. 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors (Änd. 02, 03 und 04).
5
US 83 = Amerikanische Vorschriften (49 Staaten) für leichte Motorwagen ab Modelljahr 1983.
6
FAV 1 = Verordnung vom 18. August 1987 über die Abgasemissionen leichter Motorwagen,
LGBl. 1987 Nr. 41.