0.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 79 ausgegeben am 6. April 2001
Abkommen
zur Änderung des Protokolls 3 zum
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten

zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes
Abgeschlossen in Brüssel am 6. März 1998
Inkrafttreten: 17. November 2000
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein und
das Königreich Norwegen,
in Anbetracht des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, nachstehend das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen genannt, und insbesondere dessen Art. 49,
in Übereinkunft mit der EFTA-Überwachungsbehörde,
in Anbetracht des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/98 vom 6. März 1998 über die Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens,
in Anbetracht dessen, dass Verfahren vor der EFTA-Überwachungsbehörde einzurichten sind, die sich so weit als möglich nach den in Art. 6 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie vorgesehenen Verfahren richten,
in Anbetracht dessen, dass Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zu ändern ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Art. 3 von Protokoll 3 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Art. 3
1) Um die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfemassnahmen, welche in den Anwendungsbereich des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1a von Anhang XV zum EWR-Abkommen verwiesen wird, mit dem EWR-Abkommen zu überprüfen, sind die Vorschriften des Art. 1 dieses Protokolls folgendermassen anzuwenden.
2) Beihilfevorhaben nach Art. 4 des in Abs. 1 genannten Rechtsaktes, bei denen der die Beihilfe gewährende EFTA-Staat nicht identisch ist mit demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet die Stillegung erfolgt, sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde von beiden EFTA-Staaten gemeinsam anzumelden.
Die Anmeldung der Beihilfevorhaben, die unter den in Abs. 1 genannten Rechtsakt fallen, sind bis spätestens 31. Dezember 2001 bei der EFTA-Überwachungsbehörde einzureichen.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde ist von allen Finanzierungsvorhaben in Form von Beteiligungen, Kapitalausstattungen, Darlehensbürgschaften, Entschädigungsleistungen oder gleichwertigen Finanzierungsformen, die die EFTA-Staaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder sonstige Organe unter Einsatz öffentlicher Mittel zugunsten von Stahlunternehmen vorzunehmen beabsichtigen, so rechtzeitig - jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2001 - zu unterrichten, dass sie sich dazu äussern kann.
Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt fest, ob die betreffenden Massnahmen Beihilfeelemente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des in Abs. 1 genannten Rechtsaktes enthalten und beurteilt gegebenenfalls deren Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach den Art. 2 bis 5 des genannten Rechtsaktes.
4) Die EFTA-Überwachungsbehörde holt zu den ihr gemeldeten Schliessungsvorhaben und anderen gewichtigen Beihilfevorhaben die Stellungnahmen der EFTA-Staaten ein, bevor sie eine Position einnimmt. Sie unterrichtet die EFTA-Staaten über ihre Entscheidung zu Beihilfevorhaben unter Angabe der Art und des Umfangs der Beihilfe.
5) Die unter die Abs. 2 und 3 fallenden geplanten Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung der EFTA-Überwachungsbehörde und unter Einhaltung der durch die EFTA-Überwachungsbehörde festgelegten Bedingungen durchgeführt werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann, nachdem sie dem betreffenden EFTA-Staat die Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat, eine Entscheidung nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Protokolls erlassen, mit der dem EFTA-Staat auferlegt wird, die Zahlung jeglicher finanzieller Mittel bis nach der Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde auszusetzen. Art. 1 Abs. 2 dieses Protokolls gilt weiterhin, wenn ein EFTA-Staat einer solchen Entscheidung nicht nachkommt.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann, nachdem sie dem betreffenden EFTA-Staat die Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat, eine Entscheidung nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Protokolls erlassen, mit der dem EFTA-Staat auferlegt wird, die unter Nichtbeachtung von Unterabs. 1 dieses Absatzes und von Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens ausgezahlten finanziellen Mittel vorläufig zurückzufordern. Die Rückzahlung hat gemäss den Verfahren und Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des betroffenen EFTA-Staates zu erfolgen, zusammen mit Zinsen, laufend ab dem Datum der Auszahlung und in der Höhe des bei der Beurteilung der Regionalbeihilferegelungen verwendeten Bezugszinssatzes.
6) Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, dass eine bestimmte Finanzmassnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 1 des in Abs. 1 genannten Rechtsaktes sein könnte oder bezweifelt sie, dass eine bestimmte Beihilfe mit dem in Abs. 1 genannten Rechtsakt vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden EFTA-Staat und gibt den betroffenen Dritten sowie den anderen EFTA-Staaten Gelegenheit, sich zu äussern. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Eingang der Stellungnahmen und nachdem sie dem betreffenden EFTA-Staat Gelegenheit zur Äusserung hiezu gegeben hat fest, dass es sich in dem gegebenen Fall um eine Beihilfe handelt, die mit den Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Rechtsaktes nicht vereinbar ist, so erlässt sie spätestens drei Monate nach Eingang der zur Beurteilung der betreffenden Beihilfe erforderlichen Auskünfte eine Entscheidung. Art. 1 Abs. 2 dieses Protokolls findet Anwendung, wenn ein EFTA-Staat einer solchen Entscheidung nicht nachkommt.
7) Sind nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des betreffenden Vorhabens zwei Monate vergangen, ohne dass die EFTA-Überwachungsbehörde das in Abs. 6 genannte Verfahren eröffnet oder in einer anderen Weise hierzu Stellung genommen hat, dürfen die geplanten Massnahmen durchgeführt werden, wenn der EFTA-Staat die EFTA-Überwachungsbehörde zuvor von seiner diesbezüglichen Absicht unterrichtet. Bei einer Konsultation der EFTA-Staaten gemäss Abs. 4 verlängert sich diese Frist auf drei Monate."
Art. 2
1) Dieses Abkommen, das in einer Urschrift abgefasst wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung der EFTA-Staaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen auch in deutscher, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und verbindlich erklärt.
2) Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Norwegen hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hievon in Kenntnis setzt.
Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Norwegen hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hievon in Kenntnis setzt.
3) Dieses Abkommen tritt am selben Tag wie der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/98 vom 6. März 1998 zur Änderung des Anhangs XV zum EWR-Abkommen in Kraft, oder am Tag, an dem alle Ratifizierungsurkunden zum vorliegenden Abkommen von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden, je nachdem, welcher Tag der spätere ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel, am 6. März 1998.
(Es folgen die Unterschriften)