741.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 117 ausgegeben am 29. Juni 2001
Verordnung
vom 26. Juni 2001
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 4 Bst. g
4) Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:
g) für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport;
Art. 11 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 11a
Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Unternehmen, die über betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen erteilen. Eine generelle Ersatzfahrzeugbewilligung ist zu erteilen, wenn mehrere Einzelhalter über ein gemeinsames Ersatzfahrzeug verfügen und durch eine gemeinsam genutzte Organisation, beispielsweise eine Taxizentrale, verbunden sind. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist; und
b) die letzte amtliche Prüfung des Ersatzfahrzeuges bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung nicht weiter zurückliegt als die letzte amtliche Prüfung bei der ordentlichen Immatrikulation.
3) Im Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge oder in einem Anhang zum Fahrzeugausweis werden die Kontrollschild-Nummern und die Marke des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge eingetragen, die zu ersetzen sind. Bei einem Ersatzfahrzeug mehrerer einzelner Halter ist die Bezeichnung der gemeinsam genutzten Organisation, beispielsweise einer Taxizentrale, einzutragen.
4) Der Ersatzfahrzeugausweis ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Fahrzeugausweis des nicht gebrauchsfähigen Fahrzeuges mitgeführt wird.
Art. 12 Abs. 1 und 3
1) Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Art. 13 erforderlich ist. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Versicherungsnachweis vermerkt ist.
3) Aufgehoben
Art. 21
Erteilung
1) Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein werden auf Gesuch hin Tagesausweise für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt.
2) Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere Dokumente wie den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt. Sie kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Kontrollschilder entstandenen Kosten eine angemessene Kaution verlangen.
4) Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24, 48, 72 oder 96 Stunden.
5) Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben oder ihr durch die Post zuzusenden.
6) Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen Bedingungen nicht beachten, können vom weiteren Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden.
Art. 21a
Verwendung
1) Fahrzeuge, die mit einem Tagesausweis versehen sind, dürfen nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; es dürfen sich höchstens acht Personen nebst dem Fahrzeugführer im Fahrzeug befinden.
2) Tagesausweise dürfen nicht verwendet werden für:
a) den Transport gefährlicher Güter, wofür gemäss Art. 13 eine erhöhte Mindestversicherung erforderlich ist;
b) Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen oder Anhängern, deren Gesamtgewicht mehr als 3 500 kg beträgt, ausser für Transporte nach Art. 25 Abs. 4 Bst. a und b sowie Abs. 5.
Art. 22 Abs. 2 und 3
2) Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weiteren Tag eine Zusatzprämie.
3) Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Motorfahrzeugkontrolle ein, veranlasst sie deren polizeiliche Einziehung.
Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. d und e
2) Ausser an den Fahrzeugen nach Abs. 1 dürfen verwendet werden:
d) alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie;
e) das Händlerschild für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge an landwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.
Art. 24 Abs. 2
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann von den Voraussetzungen des Anhangs 2 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.
Art. 24a Abs. 2
2) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde. In leichten Fällen kann der Ausweisentzug angedroht werden.
Art. 25 Abs. 5
5) In den Fällen von Abs. 3 Bst. a und f sowie Abs. 4 Bst. a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Abs. 4 Bst. a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 3 und 4
1) Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet:
3) Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.
4) Aufgehoben
Art. 61 Abs. 1 und 4
1) Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Motorfahrzeugkontrolle zurückgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
4) Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ins Fürstentum Liechtenstein einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der Motorfahrzeugkontrolle übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.
Art. 62
Rechtsweg
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
II.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef