0.110.033.65
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 34 ausgegeben am 8. März 2002
Kundmachung
vom 5. März 2002
des Beschlusses Nr. 160/2001
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. Januar 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Januar 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 160/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 160/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 160/2001
vom 18. Januar 2002
zur Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2000 vom 28. Januar 20001 geändert.
2. Die Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte aussergerichtliche Einrichtungen2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 18 (Empfehlung 98/257/EG der Kommission ) folgende Nummer angefügt:
"19. 32001 H 0310: Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte aussergerichtliche Einrichtungen (ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/310/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. Januar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Januar 2002
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 103 vom 12.4.2001, S. 26.

2   ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.