172.051.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2003 | Nr. 78 | ausgegeben am 21. Februar 2003 |
Verordnung
vom 11. Februar 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen; ÖAWV)
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. November 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen; ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, in der Fassung der Verordnung vom 28. November 2000, LGBl. 2000 Nr. 233, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2a
EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus Anhang 1 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
4) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101.
Art. 6
Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen
1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 2 Teil A bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.
2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 2 Teil B bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, sind lediglich die Bestimmungen nach Art. 20 des Gesetzes und Art. 21 und 42 Abs. 1 dieser Verordnung zu berücksichtigen; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 2 Teil A und B bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 2 Teil B bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber frei, ob er nach den Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung vergeben möchte.
5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 2 Teil A und B bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
Art. 14 Abs. 2 und 4
2) Der Inhalt der Vorinformation richtet sich bei:
a) Bauaufträgen: nach Anhang IV Teil A der Richtlinie 93/37/EWG;
b) Lieferaufträgen: nach Anhang IV Teil A der Richtlinie 93/36/EWG;
c) Dienstleistungsaufträgen: nach Anhang III Teil A der Richtlinie 92/50/EWG.
4) Die Auftraggeber veröffentlichen die Vorinformation in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache.
Art. 15 Abs. 1 und 6
1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte ist in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache bekannt zu machen.
6) Der Inhalt der Bekanntmachungen richtet sich bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte nach Art. 14 des Gesetzes und bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte bei:
a) Bauaufträgen: nach Anhang IV Teil B bis D und Anhang V der Richtlinie 93/37/EWG;
b) Lieferaufträgen: nach Anhang IV Teil B bis D der Richtlinie 93/36/EWG;
c) Dienstleistungsaufträgen: nach Anhang III Teil B bis D und Anhang IV Bst. A der Richtlinie 92/50/EWG;
d) Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor: nach den Anhängen XII und XVII der Richtlinie 93/38/EWG.
Art. 17 Abs. 1
1) Bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor kann die Ausschreibung durch eine Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems gemäss Art. 38 erfolgen. Der Inhalt der Veröffentlichung hat den Anforderungen nach Anhang XIII der Richtlinie 93/38/EWG zu entsprechen.
Art. 18
b) Regelmässige Bekanntmachung
1) Bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor kann die Ausschreibung durch eine Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung erfolgen. Der Inhalt der regelmässigen Bekanntmachung hat den Anforderungen nach Anhang XIV der Richtlinie 93/38/EWG zu entsprechen.
2) Erfolgt die Ausschreibung durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung,
a) müssen in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden öffentlichen Auftrages sein werden, speziell genannt sein;
b) muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht offenen oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung i.e.S. vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen;
c) müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auffordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den öffentlichen Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Offertsteller oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.
3) Dient die regelmässige Bekanntmachung als Ausschreibung, so dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber höchstens 12 Monate vergangen sein.
4) Die Regierung gibt Formulare betreffend die Form der Ausschreibung mittels regelmässiger Bekanntmachung heraus.
Art. 42 Abs. 1 und 2
1) Öffentliche Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 48 Tagen nach erfolgter Vergabe zu übermitteln bei:
a) Bauaufträgen: eine Mitteilung nach Anhang IV Teil E und Anhang VI der Richtlinie 93/37/EWG;
b) Lieferaufträgen: eine Mitteilung nach Anhang IV Teil E der Richtlinie 93/36/EWG;
c) Dienstleistungsaufträgen: eine Mitteilung nach Anhang III Teil E und Anhang IV Teil B der Richtlinie 92/50/EWG;
d) Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor: eine Mitteilung nach den Anhängen XV und XVIII der Richtlinie 93/38/EWG.
2) Der Auftraggeber veröffentlicht spätestens 48 Tage nach erfolgter Vergabe eine Mitteilung gemäss Abs. 1 in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen.
Anhang, Anhänge 1 und 2
Der bisherige Anhang wird aufgehoben und durch nachfolgende Anhänge 1 und 2 ersetzt:
Anhang 1
(Art. 2a)
Referenzvermerk in der EWR-Rechtssammlung
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Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
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LGBl.
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Anh. XVI - 2.01
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Beschluss Nr. 96/1999
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2000
|
128
|
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geändert durch:
| | |
Anh. XVI - 2.02
|
Beschluss Nr. 96/1999
|
2000
|
128
|
Anh. XVI - 2.03
|
Beschluss Nr. 96/1999
|
2000
|
128
|
Anh. XVI - 2.03
|
Beschluss Nr. 143/2002
|
2003
|
38
|
Anh. XVI - 3.01
|
Beschluss Nr. 96/1999
|
2000
|
128
|
|
geändert durch:
| | |
Anh. XVI - 3.02
|
Beschluss Nr. 96/1999
|
2000
|
128
|
Anh. XVI - 3.03
|
Beschluss Nr. 96/1999
|
2000
|
128
|
Anh. XVI - 3.04
|
Beschluss Nr. 143/2002
|
2003
|
38
|
Anh. XVI - 4.01
|
393 L 0038: Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordination der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 199 vom 9.8.1993, S. 84)
Beschluss Nr. 7/1994
|
1995
|
71
|
|
geändert durch:
| | |
Anh. XVI - 4.02
|
Beschluss Nr. 96/1999
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2000
|
128
|
Anh. XVI - 4.03
|
Beschluss Nr. 96/1999
|
2000
|
128
|
Anh. XVI - 4.04
|
Beschluss Nr. 143/2002
|
2003
|
38
|
Anh. XVI - 5b.01
|
Beschluss Nr. 7/1994
|
1995
|
71
|
|
geändert durch:
| | |
Anh. XVI - 5b.02
|
Beschluss Nr. 96/1999
|
2000
|
128
|
Anh. XVI - 5b.03
|
Beschluss Nr. 96/1999
|
2000
|
128
|
Anh. XVI - 5b.04
|
Beschluss Nr. 143/2002
|
2003
|
38
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Anhang 2
(Art. 6)
Kategorie
|
Titel
|
CPC-Referenz-Nr.
|
1
|
Instandhaltung und Reparatur
|
6112, 6122, 633, 886
|
2
|
Landverkehr 1 einschliesslich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr
|
712 (ausser 71235), 7512, 87304
|
3
|
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr
|
73 (ausser 7321)
|
4
|
Postbeförderung im Landverkehr 2 sowie Luftpostbeförderung
|
71235, 7321
|
5
|
|
752
|
6
|
Finanzielle Dienstleistungen:
a) Versicherungsleistungen
b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte 4
|
ex 81 812, 814
|
7
|
Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
|
84
|
8
|
Forschung und Entwicklung 5
|
85
|
9
|
Buchführung, -haltung und Buchprüfung
|
862
|
10
|
Markt- und Meinungsforschung
|
864
|
11
|
Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten 6
|
865, 866
|
12
|
Architektur, technische Beratung und Planung: integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen
|
867
|
13
|
Werbung
|
871
|
14
|
Gebäudereinigung und Hausverwaltung
|
874 82201 bis 82206
|
15
|
Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage
|
88442
|
16
|
Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen
|
94
|
Kategorie
|
Titel
|
CPC-Referenz-Nr.
|
17
|
Gaststätten und Beherbungsgewerbe
|
64
|
18
|
Eisenbahnen
|
711
|
19
|
Schifffahrt
|
72
|
20
|
Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs
|
74
|
21
|
Rechtsberatung
|
861
|
22
|
Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung
|
872
|
23
|
Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)
|
873 (ausser 87304)
|
24
|
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
|
92
|
25
|
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
|
93
|
26
|
Erholung, Kultur und Sport
|
96
|
27
|
Sonstige Dienstleistungen
|
-
|
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
2
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
3
Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.
4
Ohne Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.
5
Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
6
Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.