741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 101 ausgegeben am 23. April 2003
Verordnung
vom 15. April 2003
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 53 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) "Strassen": von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützte Verkehrsflächen;
b) "öffentliche Strassen": Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen;
c) "Fahrbahn": dem Fahrverkehr dienender Teil der Strasse;
d) "Fahrstreifen": markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 73 SSV);
e) "Radwege": für Radfahrer bestimmte, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennte und entsprechend signalisierte Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV);
f) "Radstreifen": für Radfahrer bestimmte Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 73 Abs. 5 SSV);
g) "Verzweigungen": Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten und dergleichen mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung;
h) "Verkehrsregelung": das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale;
i) "fahrzeugähnliche Geräte": mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4 Abs. 5
5) Aufgehoben
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 bis 3
Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten
1) Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, dass er dieser Pflicht nachkommen kann.
2) Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.
3) Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
Art. 10 Abs. 3
3) Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.
Art. 13 Abs. 2
2) Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei guter Übersicht.
Art. 18 Abs. 4
4) Aufgehoben
Art. 18a
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 1 und 2
1) Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen, Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen werden. Bei Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren.
2) Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen und Kolonnen von Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten sind nur in langsamer Fahrt gestattet. Trauerzüge werden in der Regel nicht überholt.
Art. 32 Abs. 5
5) Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tagsüber eingeschaltet sein.
Art. 40 Abs. 2
2) Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.
Art. 44 Abs. 3
3) Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.
Art. 46 Abs. 1a
1a) Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich ist.
Überschrift vor Art. 48
1a. Abschnitt
Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten
Art. 48
Strassenbenützung
1) Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:
a) den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen;
b) Radwegen;
c) der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;
d) der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.
2) Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.
3) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Abs. 2 verwenden. Auf den Verkehrsflächen nach Abs. 1 Bst. b bis d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden.
Art. 48a
Verwendung als Verkehrsmittel
1) Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.
2) Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.
3) Sie müssen auf der Fahrbahn rechts fahren. Auf Radwegen haben sie die für die Radfahrer vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
4) Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.
Art. 58 Abs. 2 und 3
2) In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.
3) Aufgehoben
Art. 63 Abs. 1 und 2
1) Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für:
a) Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen: 12.00 m;
b) Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger: 12.00 m;
c) Gesellschaftswagen mit zwei Achsen: 13.50 m;
d) Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen: 15.00 m;
e) Sattelmotorfahrzeuge: 16.50 m;
f) Anhängerzüge: 18.75 m;
g) Gelenkbusse: 18.75 m.
2) Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach Abs. 1 nicht überschreiten.
Art. 71 Abs. 8
8) Die Regierung kann Weisungen über die Ladungssicherung und deren Bindemittel erlassen und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.
Art. 72
Transport von Tieren
1) Beim Transport von Tieren dürfen keine Ausscheidungen nach aussen gelangen. Nötigenfalls muss der Boden mit genügend saugfähigem Material versehen sein.
2) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür geprüft (Art. 93 VTS) sind; die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden müssen so dicht sein, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.
3) Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder Körben befördert werden.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen und der Tierschutzverordnung vom 12. Juni 1990.
Art. 74 Abs. 5
5) Aufgehoben
Art. 94a
Abweichen von Verkehrsregeln
1) Motorfahrzeugführer der Polizei und Sanität sowie Führer von speziell ausgerüsteten Fahrzeugen der Bergrettung, Feuerwehr, Samariter und Notfallärzte dürfen auf Dienstfahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Verkehrsregeln abweichen, wenn:
a) bei deren Beachtung ihnen die Erfüllung der Aufgaben unmöglich wäre; und
b) durch die Nichtbeachtung der Verkehrsregeln die übrigen Strassenbenützer weder gefährdet noch unzumutbar behindert werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Straffreiheit der Führer wegen Missachtung der Verkehrsregeln auf dringlichen Dienstfahrten gemäss Art. 95 Abs. 4 SVG.
2) Führer von Polizeifahrzeugen, die vorgeschriebene Eskortierungen und Personenschutzaufgaben durchzuführen und für eine störungsfreie Fahrt zu sorgen haben, dürfen zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der nötigen Sorgfalt von den Verkehrsregeln abweichen. Gestattet ist namentlich:
a) die Benützung von Blaulicht mit oder ohne Wechselklanghorn;
b) das Abweichen von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit;
c) das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite und das Fahren links von unterbrochenen und ununterbrochenen Linien, Sperrflächen und Einspurstrecken;
d) die Beanspruchung des Vortrittrechtes;
e) das Nichteinhalten von Halte- und Parkverboten;
f) das Nebeneinanderfahren von Motorrädern oder das Fahren in verdichteter Gliederung mit mehreren Motorrädern oder Motorwagen (Personenschutz);
g) die Weiterfahrt nach Verkehrsunfällen (Art. 54 Abs. 3) mit nur eingeschaltetem Blaulicht oder mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn.
Anhang 1
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge, welche der vor dem 1. Mai 2003 geltenden Fahrraddefinition nach Art. 24 Abs. 1 VTS entsprechen und alle technischen Anforderungen an Fahrräder erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 wie Fahrräder verwendet werden, sofern sie eine Fahrradvignette tragen.
III.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchszulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (EWR-Rechtssammmlung: Anh. XIII - 15a.02) umgesetzt.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin