947.102.251
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 194 ausgegeben am 29. September 2003
Verordnung
vom 23. September 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Tabakerzeugnissen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Mai 1995 über den Verkehr mit Tabakerzeugnissen im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 131, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Inverkehrbringen, die Herstellung und Einfuhr;
c) die Organisation und Durchführung.
Überschrift vor Art. 6
II. Inverkehrbringen, Herstellung und Einfuhr
Art. 6
Grundsatz
Tabakerzeugnisse können in Verkehr gebracht, hergestellt oder eingeführt werden, sofern dies Kapitel XXV von Anhang II EWRA entspricht.
Art. 7
Meldepflicht der Hersteller und Importeure
1) Wer Tabakerzeugnisse herstellt oder einführt, muss dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bis zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich oder in elektronischer Form übermitteln:
a) eine nach Erzeugnisart und Markennamen gegliederte Liste aller Stoffe, die bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihren Anteil in Massenprozent;
b) die Angaben des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts.
2) Der Stoffliste ist eine Erklärung beizufügen, in der erläutert werden:
a) die Funktion und die Kategorie dieser Stoffe;
b) die Gründe für die Hinzufügung der Stoffe zu den Tabakerzeugnissen;
c) die toxikologischen Daten dieser Stoffe, je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen und süchtig machenden Wirkungen.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veröffentlicht vorbehaltlich Abs. 4 alle Angaben in geeigneter Form.
4) Angaben, die wegen einer besonderen Produktformel ein Geschäftsgeheimnis darstellen, sind vertraulich zu behandeln, sofern das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse schutzwürdig ist.
Anlage
Anlage
Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(Stand: 30. Juni 2003)
1
Fundstelle EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
LGBl.
Anh. II -
Kap. XXV -

3.01
32001 L 0037: Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. Nr. L 194 vom 18.7.2001, S. 26)
2003
128
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin

1   Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung). In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung, in der rechten Spalte die jeweilige Dokumentationsnummer (fettgedruckt; CELEX-Nummer) sowie der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte samt Verweis auf ihre Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung.