841.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 234 ausgegeben am 5. Dezember 2003
Verordnung
vom 2. Dezember 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Mietbeiträge für Familien
Aufgrund von Art. 17 des Gesetzes vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2000 Nr. 202, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. März 2001 zum Gesetz über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2001 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Steuerpflichtiger Erwerb
1) Der steuerpflichtige Erwerb definiert sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes und bezieht sich vorbehaltlich Abs. 2 auf die letzte rechtskräftige Veranlagung durch die Steuerbehörde.
2) Haben sich seit der letzten rechtskräftigen Veranlagung durch die Steuerbehörde die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten wesentlich geändert, so hat das Amt für Wohnungswesen eine Zwischenveranlagung vorzunehmen und die Höhe der Mietbeiträge anzupassen. Die Änderung der Verhältnisse ist in geeigneter Weise nachzuweisen.
3) Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere dann vor, wenn sich:
a) die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen geändert hat; oder
b) das Haushaltseinkommen so geändert hat, dass eine der im Anhang zum Gesetz genannten Einkommensgrenzen über- oder unterschritten wird.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef