741.412
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 255 ausgegeben am 16. Dezember 2003
Verordnung
vom 9. Dezember 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1)
Aufgrund von Art. 7, 8, 23 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1), LGBl. 1996 Nr. 149, wird wie folgt abgeändert:
Ziff. 2.2
2.2 Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf die jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Änderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen. Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich. Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus dem Anhang 1 VTS in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
ECE-Reglemente können bei der Motorfahrzeugkontrolle eingesehen und bezogen werden.
Ziff. 2.3
2.3 Publikations- und Änderungsdaten von EWR-Rechtsvorschriften und ECE-Reglementen sind dem Anhang 1 VTS zu entnehmen.
Ziff. 2.5.5
2.5 Antrieb / Abgase / Geräusche
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
...
             
2.5.5
Treibstoffverbrauch
80/1268/EWG
X
         
ECE-R 101
...
             
Ziff. 2.6.3
2.6 Kraftübertragung
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
...
             
2.6.3
Geschwindigkeitsbegrenzer
(Vorrichtung)
92/24/EWG
  
X
 
X
X
    
ECE-R 89
...
             
Ziff. 2.10.2
2.10 Bremsen
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
...
             
2.10.2
Bremsanlage
71/320/EWG
X
         
ECE-R 13 H
Ziff. 2.11.12 und 2.11.13
2.11 Aufbau
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
...
             
2.11.12
Vorderer Unterfahrschutz
2000/40/EG
    
X
X
    
ECE-R 93
2.11.13
Aufbaustruktur
2001/85/EG
 
X
X
       
ECE-R 66
Ziff. 2.12.4, 2.12.7 und 2.12.8
2.12 Innenraum
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
...
             
2.12.4
Sicherheitsgurte sowie Kinderrückhaltevorrichtungen
77/541/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 16
ECE-R 44
...
             
2.12.7
Entfrostungs- und
Trockungsanlagen
78/317/EWG
X
X
X
X
X
X
     
2.12.8
Heizung
78/548/EWG wird am 9. Mai 2004 aufgehoben
X
          
  
2001/56/EG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
 
...
             
Ziff. 2.14.3
2.14 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
...
             
2.14.3
Scheibenwischer/
-wascher
78/318/EWG
X
X
X
X
X
X
     
...
             
Ziff. 3.3
3.3 Übergangsbestimmungen
Die vor dem 1. Oktober 1996 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Für die Anwendung der im Anhang 1 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten indessen die in diesen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein abgestellt wird.
Anhang 1 und 2
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin