271.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004 |
Nr. 34 |
ausgegeben am 20. Januar 2004 |
Gesetz
vom 27. November 2003
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 betreffend das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, wird wie folgt abgeändert:
§ 413
Das Urteil ist im Namen von Fürst und Volk auf Grund der mündlichen Verhandlung, und zwar, wenn möglich, sogleich nach Schluss derselben zu fällen und zu verkündigen. Mit dem Urteile sind die Entscheidungsgründe zu verkündigen. Die Verkündigung des Urteiles ist von der Anwesenheit beider Parteien unabhängig.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef