vom 13. April 2004
über die Gebühren für die Ausübung der Allgemeinkonzession und die Entschädigung bei der Überwachung der Telekommunikation
Art. 3
Grundsatz
1) Das Amt für Kommunikation erhebt vom Konzessionsinhaber für die Ausübung der Allgemeinkonzession Verwaltungs- oder Nutzungsgebühren.
2) Verwaltungs- und Nutzungsgebühren können einmalig oder wiederkehrend sein.
3) Die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren richtet sich nach Anhang 1. Ist im Anhang 1 nichts besonderes bestimmt, berechnet sich die Höhe der Verwaltungsgebühr nach dem tatsächlichen Aufwand des Amtes für Kommunikation; der Aufwandsberechnung wird ein Stundensatz von 250 Franken zugrunde gelegt.
4) Das Amt für Kommunikation hat jedes Jahr eine Aufstellung über seine Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Gebühren, einschliesslich der Berechnungsgrundlagen für die verschiedenen Arten von Verwaltungsgebühren, zu veröffentlichen.
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 3)
Verwaltungs- und Nutzungsgebühren
1. Für folgende Tätigkeiten wird - sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist - eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde erhoben:
1.1 Erlass einer Entscheidung oder Verfügung in Bezug auf die Ausübung eines Rechtes aufgrund der Allgemeinkonzession;
1.2 Durchführung von Durchsuchungen;
1.3 Durchsetzung von Bestimmungen des anwendbaren Rechts im Einzelfall;
1.4 sonstige Tätigkeiten des Amtes für Kommunikation im Einzelfall.
2. Für die Schlichtung von Streitfällen werden Gebühren nach Massgabe von Art. 60 der Verordnung über das Amt für Kommunikation erhoben.
3. Für das Erstellen einer Konzessionsurkunde zur Bestätigung der Allgemeinkonzession nach Art. 4 AllKV wird zusätzlich eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
4. Für ausserordentliche Verwaltungskosten, die im Einzelfall entstehen und nicht auf der Grundlage von Ziff. 1 zu berechnen sind, werden Verwaltungsgebühren im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Der Grund und die Höhe solcher ausserordentlichen Verwaltungskosten sind dem Zahlungspflichtigen zusammen mit der Rechnungstellung mitzuteilen.
B. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Namen und Adressen
1. Für Namen und Adressen werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren erhoben:
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Kategorie
Name/Adresse
|
Anzahl
|
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
|
Nutzungsgebühr in Franken, pro Jahr
|
|
Zehner-DNIC-Codes
|
1/10
|
500
|
500
|
|
ADMD-Namen
|
1
|
500
|
500
|
|
PRMD-Namen
|
1
|
500
|
100
|
|
RDN-Namen
|
1
|
500
|
100
|
|
NSAP-Adressen
|
1
|
500
|
100
|
|
ICD-Codes
|
1
|
500
|
500
|
|
Objektzeichner
|
1
|
500
|
100
|
|
IIN-Codes
|
1
|
500
|
100
|
|
ISP-Codes
|
1
|
500
|
500
|
|
NSP-Codes
|
1
|
500
|
100
|
|
MN-Codes
|
1
|
500
|
100
|
|
CUG Interlock Codes
|
1/16
|
500
|
500
|
|
T-MN-Codes
|
1
|
500
|
100
|
|
Herstellercodes
|
1
|
500
|
100
|
|
Unternehmercodes
|
1
|
500
|
100
|
2. Für Namen und Adressen, die in Ziff. 1 nicht aufgeführt sind, erhebt das Amt für Kommunikation eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde und eine jährliche Nutzungsgebühr von höchstens 500 Franken.
C. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Nummern
1. Für Nummern werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren erhoben:
|
Nummernkategorie
|
Anzahl
|
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
|
Nutzungsgebühr in Franken, pro Jahr
|
|
Zugangskennzahlen
|
1
|
500
|
400
|
|
Kurzwahldienste
|
1
|
500
|
400
|
|
Sonderdienste
|
100
|
500
|
400
|
|
Premiumdienste
|
100
|
500
|
400
|
|
Sonderdienste
|
1 000
|
500
|
400
|
|
Festnetz-, nat. Mobil- und Zusatzdienste
|
10 000
|
500
|
300
|
|
Int. Mobilitätsdienste
|
100 000
|
500
|
400
|
2. Für Nummern, die in Ziff. 1 nicht aufgeführt sind, erhebt das Amt für Kommunikation eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde und eine jährliche Nutzungsgebühr von höchstens 500 Franken.
D. Nutzungsgebühren für Frequenzen im Allgemeinen
1. Die Nutzungsgebühren für Frequenzen werden - sofern nicht etwas anderes bestimmt ist - auf der Grundlage der nachfolgenden Formel ermittelt:
Die Parameter dieser Formel haben folgende Bedeutung:
G: jährliche Gebührenhöhe (in Franken);
K: Kostenfaktor (K = 1 000 Franken);
Fo: oberes Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches;
Fu: unteres Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches;
ND: jährliche Nutzungsdauer (Monate).
Hinweis: Angaben für Bandbreite und Mittelfrequenz bzw. Fo und Fu müssen in derselben Einheit gemacht werden (Hz, kHz, MHz oder GHz).
2. Der Formel zufolge sinkt die Höhe der Nutzungsgebühr mit zunehmender Frequenzhöhe stetig. Die Gebührenhöhe für Frequenzen innerhalb eines oder mehrerer, im Frequenzzuweisungsplan für eine bestimmte Anwendung ausgeschiedenen Frequenzbänder wird ausgeglichen. Aus diesem Grunde stellen nach der angeführten Formel berechnete Ergebnisse lediglich Richtwerte dar. Abweichende Regelungen gelten jeweils für das ganze Frequenzband, das betroffen ist.
Beispiel: Richtfunk-Link im 23 GHz-Band mit 7 MHz Bandbreite:
Beispiel: GSM 1800 MHz für 2 x 1 MHz Bandbreite:
E. Gebühren für bestimmte Funkdienste
1. Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten in Anlehnung an das Protokoll III der Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches:
1.1 Konzessionsgebühr: eine Nutzungsgebühr nach Art. 3 und 5;
1.2 Frequenzklasse 1: die Exklusivfrequenzen;
1.3 Frequenzklasse 2: die Gemeinschaftsfrequenzen;
1.4 Frequenzklasse 3: die Sammelfrequenzen.
2. Betriebsfunk:
2.1 Für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz (Funkanlage mit normaler Hochfrequenzbandbreite) beträgt die Konzessionsgebühr monatlich je Sender/Empfänger:
|
Anwendung
|
Gebühr in Franken
|
|
Betriebsfunk auf Frequenzklasse 1, simplex
|
Nahbereich: 9.55 Fernbereich: 19.10
|
|
Betriebsfunk auf Frequenzklasse 1, duplex
|
Nahbereich: 10.80 Fernbereich: 21.60
|
|
Betriebsfunk auf Frequenzklasse 2, simplex
|
Nahbereich: 7.35 Fernbereich: 14.70
|
|
Betriebsfunk auf Frequenzklasse 2, duplex
|
Nahbereich: 7.60 Fernbereich: 15.20
|
|
Betriebsfunk auf Frequenzklasse 3, simplex und duplex
|
Nahbereich: 2.70 Fernbereich: 5.40
|
2.2 Für einen Sender/Empfänger, dessen Hochfrequenzbandbreite ein Vielfaches der normalen Hochfrequenzbandbreite beträgt, werden die Gebühren nach Ziff. 2.1 wie folgt mit einem Faktor multipliziert:
|
Vielfaches
|
Faktor
|
Vielfaches
|
Faktor
|
Vielfaches
|
Faktor
|
|
bis 2fach
|
1.2
|
bis 125fach
|
3.3
|
bis 8000fach
|
9.5
|
|
bis 4fach
|
1.4
|
bis 250fach
|
4.0
|
bis 16000fach
|
11.2
|
|
bis 8fach
|
1.7
|
bis 500fach
|
4.7
|
bis 32000fach
|
13.4
|
|
bis 16fach
|
2.0
|
bis 1000fach
|
5.6
|
bis 64000fach
|
15.9
|
|
bis 32fach
|
2.4
|
bis 2000fach
|
6.7
|
bis 125000fach
|
18.8
|
|
bis 64fach
|
2.8
|
bis 4000fach
|
8.0
|
> 125000fach
|
22.4
|
2.3 Für einen einzelnen Sender oder Empfänger beträgt die Konzessionsgebühr die Hälfte der Gebühren nach Ziff. 2.1 und 2.2.
2.4 Verkehrsarten:
Der Konzessionsinhaber schuldet die Gebühren für den Simplex-Betrieb nach Ziff. 2.1, wenn die Funkanlage für eine Funkverbindung die gleiche Frequenz zum Senden und Empfangen benutzt. Er schuldet die Gebühren für den Duplex-Betrieb, wenn die Funkanlage für eine Funkverbindung verschiedene Frequenzen zum Senden und Empfangen benutzt.
2.5 Nah- und Fernbereich:
2.5.1 Die Gebühren für Nah- und Fernbereich nach Ziff. 2.1 unterscheiden sich wie folgt nach der äquivalenten Strahlungsleistung (Effective Radiated Power ERP) des Senders:
2.5.1.1 Nahbereich: Frequenzen bis 400 MHz mit einer ERP über 0,25 Watt bis 2,5 Watt sowie Frequenzen über 400 MHz mit einer ERP über 0,25 Watt bis 25 Watt;
2.5.1.2 Fernbereich: Frequenzen bis 400 MHz mit einer ERP über 2,5 Watt sowie Frequenzen über 400 MHz mit einer ERP über 25 Watt.
2.5.2 Für Funkanlagen mit einer ERP von 0,25 Watt oder weniger wird die Hälfte der Gebühren für den Nahbereich berechnet.
2.6 Die einmalige Verwaltungsgebühr für die Erbringung oder Nutzung von Betriebsfunkdiensten bei Eingang der Mitteilung nach Art. 6 AllKV beträgt:
2.6.1 für Funkanlagen, die auf Exklusivfrequenzen benützt werden: 200 Franken;
2.6.2 für Funkanlagen, die auf Gemeinschaftsfrequenzen benützt werden sollen: 150 Franken;
2.6.3 für Funkanlagen, die auf Sammelfrequenzen benützt werden sollen: 50 Franken.
2.7 Die Gebühr für die Änderung von Auflagen und Bedingungen, die sich bezüglich dieses Dienstes aufgrund der Allgemeinkonzession auf die Ausübung der Rechte des Konzessionsinhabers im Einzelfall beziehen, beträgt die Hälfte der unter Ziff. 2.6 genannten einmaligen Verwaltungsgebühr.
2.8 Soll eine Funkanlage nach Ziff. 2.6 auf Frequenzen verschiedener Frequenzklassen benützt werden, so ist die höhere Gebühr zu bezahlen.
2.9 Die monatliche Verwaltungsgebühr für eine Sendeempfangsanlage beträgt:
2.9.1 pro Anlage, die in der Frequenzklasse 1 betrieben wird: 9 Franken (Nahbereich) und 13.40 Franken (Fernbereich);
2.9.2 pro Anlage, die in der Frequenzklasse 2 betrieben wird: 4.10 Franken (Nahbereich) und 6.30 Franken (Fernbereich);
2.9.3 pro Anlage, die in der Frequenzklasse 3 betrieben wird: 1.80 Franken (Nahbereich) und 2.60 Franken (Fernbereich).
2.10 Für einen einzelnen Sender oder Empfänger wird die Hälfte der Verwaltungsgebühren nach Ziff. 2.9 erhoben.
2.11 Die Verwaltungsgebühren für Nah- und Fernbereich nach Ziff. 2.9 unterscheiden sich wie folgt nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) des Senders:
2.11.1 Nahbereich: Frequenzen bis 400 MHz mit einer ERP über 0,25 Watt bis 2,5 Watt sowie Frequenzen über 400 MHz mit einer ERP über 0,25 Watt bis 25 Watt;
2.11.2 Fernbereich: Frequenzen bis 400 MHz mit einer ERP über 2,5 Watt sowie Frequenzen über 400 MHz mit einer ERP über 25 Watt.
2.12 Für eine Funkanlage mit einer ERP von 0,25 Watt oder weniger schuldet der Konzessionsinhaber die Hälfte der Verwaltungsgebühren für den Nahbereich.
2.13 Für Betriebsfunkdienste, die nicht mehr als 10 Tage erbracht oder genutzt werden, betragen die Gebühren ein Drittel der ordentlichen Gebühr nach Ziff. 2.6 bis 2.12.
2.14 Für Betriebsfunkdienste, die nicht mehr als 20 Tage erbracht oder genutzt werden, betragen die Gebühren zwei Drittel der ordentlichen Gebühr nach Ziff. 2.6 bis 2.12.
2.15 Für Betriebsfunkdienste, die mehr als 20 Tage erbracht oder genutzt werden, werden die ordentlichen Gebühren nach Ziff. 2.6 bis 2.12 erhoben.
3. Personenrufanlagen:
3.1 Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich für einen:
3.1.1 Rufsender, einen Rufempfänger, einen Sender, der nur unmittelbar nach einem Anruf betrieben werden kann (Rückmeldesender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückmeldeempfänger): je 0.30 Franken;
3.1.2 Rückmeldesender und einen Rückmeldeempfänger, die zu einer induktiven Personenrufanlage gehören: je 0.15 Franken;
3.1.3 Sender, der unabhängig von einem Anruf betrieben werden kann (Rückrufsender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückrufempfänger): je 0.65 Franken.
3.2 Die einmalige Verwaltungsgebühr für die Erbringung oder Nutzung von Diensten bei Eingang der Mitteilung nach Art. 6 AllKV beträgt 50 Franken.
3.3 Die Gebühr für die Änderung von Auflagen und Bedingungen, die sich bezüglich dieses Dienstes aufgrund der Allgemeinkonzession auf die Ausübung der Rechte des Konzessionsinhabers im Einzelfall beziehen, beträgt 25 Franken.
3.4 Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 3 Franken.
4. Amateurfunk:
4.1 Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 2 Franken.
4.2 Die einmalige Verwaltungsgebühr für Amateurfunkdienste bei Eingang der Mitteilung nach Art. 6 AllKV beträgt 50 Franken.
4.3 Die Gebühr für die Änderung von Auflagen und Bedingungen, die sich bezüglich dieses Dienstes aufgrund der Allgemeinkonzession auf die Ausübung der Rechte des Konzessionsinhabers im Einzelfall beziehen, beträgt 25 Franken.
4.4 Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 8 Franken.
4.5 Für Amateurfunkdienste, die nicht mehr als 10 Tage erbracht oder genutzt werden, wird eine einmalige Pauschalgebühr von 50 Franken erhoben.
5. Jedermannsfunk:
5.1 Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 1 Franken.
5.2 Die einmalige Verwaltungsgebühr für Jedermannsfunkdienste bei Eingang der Mitteilung nach Art. 6 AllKV beträgt 30 Franken.
5.3 Die Gebühr für die Änderung von Auflagen und Bedingungen, die sich bezüglich dieses Dienstes aufgrund der Allgemeinkonzession auf die Ausübung der Rechte des Konzessionsinhabers im Einzelfall beziehen, beträgt 20 Franken.
5.4 Die Verwaltungsgebühr beträgt monatlich 5 Franken.
Anhang 2
(Art. 15 Abs. 2)
Entschädigung bei der Überwachung der Telekommunikation
A. Pauschalentschädigungen
Für nachstehende Dienste werden folgende Entschädigungen in Form einer Pauschale ausgerichtet:
1. Überwachung der Telekommunikation:
1.1 Erstellen eines Dossiers für die Überwachung eines Anschlusses: 200 Franken;
1.2 Einrichtung und Abbruch einer Telekomverkehrsüberwachung und Teilnehmeridentifikation, je Anschluss: 350 Franken;
1.3 Einrichtung einer Installation zum Erhalt von Zusatzinformationen über einen Mobilnetzanschluss: 30 Franken;
1.4 Teilnehmeridentifikation, pro Tag und Anschluss: 3 Franken;
1.5 sämtliche Zusatzinformationen über einen Mobilnetzanschluss, insbesondere MSISDN, IMEI, Lokalisierung des Antennenstandortes, SMS (Datum, A- und B-Nummer, Text), pro Tag: 5 Franken;
1.6 Aufzeichnung des Telekomverkehrs, pro Tag und Anschluss: 20 Franken;
1.7 Direktschaltung, pro Tag und Anschluss: 25 Franken;
1.8 umschalten von Aufzeichnungen zu Direktschaltungen und umgekehrt: 120 Franken;
1.9 Benutzung der Mietleitungen, pro Monat:
1.9.1 1 bis 7 Tage: 200 Franken;
1.9.2 ab 8 Tagen: 750 Franken.
2. Teilnehmeridentifikation:
2.1 Einrichtung und Abbruch einer Telekomverkehrsüberwachung, je Anschluss: 90 Franken;
2.2 Einrichtung einer Installation zum Erhalt von Zusatzinformationen über einen Mobilnetzanschluss: 30 Franken;
2.3 Teilnehmeridentifikation, pro Tag und Anschluss: 3 Franken;
2.4 sämtliche Zusatzinformationen über einen Mobilnetzanschluss, insbesondere MSISDN, IMEI, Lokalisierung des Antennenstandortes, SMS (Datum, A- und B-Nummer, Text), pro Tag: 5 Franken.
3. Bis zu sechs Monate rückwirkende Teilnehmeridentifikation im Telekomverkehr:
3.1 Erstellen eines Dossiers für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation: 100 Franken;
3.2 rückwirkende Teilnehmeridentifikation:
3.2.1 1 bis 30 Tage, je Mobilnetzanschluss: 350 Franken;
3.2.2 bis zu 6 Monaten, je Mobilnetzanschluss: 750 Franken;
3.2.3 1 bis 30 Tage, je Festnetzanschluss: 400 Franken;
3.2.4 bis zu 6 Monate, je Festnetzanschluss: 1 000 Franken;
3.3 sämtliche, rückwirkend festzustellende Zusatzinformationen über einen Mobilnetzanschluss, insbesondere MSISDN, IMEI, Lokalisierung des Antennenstandortes: 100 Franken.
4. Verschiedene, bis 6 Monate zurückliegende Angaben zu einem Anschluss:
4.1 technische und administrative Angaben, insbesondere MSISDN, SIM, IMEI, PUK, Abrechnung, Verträge, Telefon, Value-Card und Refill-Card, pro Anfrage: 250 Franken.
5. Auskünfte über einen Anschluss:
5.1 Erstellen eines Dossiers für verschiedene Auskünfte über einen Anschluss: 50 Franken;
5.2 verschiedene Auskünfte: 4 Franken.
B. Entschädigungen nach Aufwand
Für nachstehende Dienste werden folgende Entschädigungen nach Aufwand ausgerichtet:
1. Aufzeichnung des Telekomverkehrs auf Tonträger und Überlassung der Tonträger, je Arbeitsstunde: 60 Franken;
2. Auswertung, Transkription und Übersetzung des aufgezeichneten Telekommunikationsverkehrs, je Arbeitsstunde: 60 Franken.
C. Entschädigung für Tätigkeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit
Dienste, die ausserhalb der Zeit zwischen 8 Uhr und 17 Uhr erbracht werden, werden zusätzlich mit 120 Franken je Arbeitsstunde entschädigt.