783.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 106 ausgegeben am 26. April 2004
Gesetz
vom 10. März 2004
über die Abänderung des Postgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Es dient der Umsetzung der für das Postwesen im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen, insbesondere der Richtlinien 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 sowie 2002/39/EG vom 10. Juni 2002.
Art. 6 Abs. 1, 2 und 4
1) Die Post hat das ausschliessliche Recht, bis zum 31. Dezember 2005 Briefsendungen bis 100 Gramm und ab dem 1. Januar 2006 bis 50 Gramm zu befördern. Die erste Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Dreifachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie entspricht; die zweite Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Zweieinhalbfachen dieses Tarifs entspricht.
2) Das ausschliessliche Recht der Post gilt auch für abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen innerhalb der Preis- und Gewichtsgrenzen gemäss Abs. 1.
4) Aufgehoben
Art. 18 Abs. 4 und 5
4) Die Grundsätze der Abs. 1 und 2 gelten insbesondere auch für die Anwendung von Sondertarifen, und zwar sowohl für die Tarife als auch für die entsprechenden Bedingungen.
5) Die Tarife gemäss Abs. 4 tragen den im Vergleich zu dem allumfassenden Standarddienst einschliesslich Einsammeln, Transport, Sortierung und Zustellung einzelner Sendungen eingesparten Kosten Rechnung und gelten, ebenso wie die entsprechenden Bedingungen, gegenüber jedermann, der Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefert.
Art. 28
Beschwerdestelle, Streitigkeiten
1) Jeder Anbieter von Universaldienstleistungen hat im Inland eine Stelle einzurichten, die Beschwerden von Nutzern, insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoss gegen die Qualitätsnormen, entgegennimmt und versucht eine Einigung herbeizuführen.
2) Können der Anbieter von Universaldienstleistungen und der Kunde sich nicht einigen, ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten.
3) Die Anbieter von Universaldienstleistungen haben eine Statistik über die Beschwerden gemäss Abs. 1 zu führen und einen Jahresbericht über deren Bearbeitung zu erstellen, welcher der Regierung vorzulegen und zu veröffentlichen ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef