411.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 155 ausgegeben am 13. Juli 2004
Verordnung
vom 6. Juli 2004
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9
Delegation
Das Schulamt ist ermächtigt:
a) vom Landtag bewilligte Stellen nach Art. 9 Abs. 1 des Lehrerdienstgesetzes auszuschreiben;
b) Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % bis zu einem Jahr befristet anzustellen.
Überschrift vor Art. 9a
C. Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger
Art. 9a
Grundsatz
1) Im Rahmen des Voranschlages kann die Regierung Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger einrichten.
2) Die Praktikumsstellen sind auf höchstens ein Schuljahr zu befristen.
Art. 20 Abs. 3
3) Für die Intensivweiterbildung werden 20 besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung vereinbarte Beschäftigungsgrad massgeblich ist.
Art. 22 Abs. 1 Bst. k
k) Mittags- und Studiumsaufsicht sowie Pausenaufsicht im Kindergarten: zu 50 % wie Unterricht anrechenbar, jeweils auf eine halbe Lektion gerundet;
Art. 28
Besoldungsrelevanter Ferienanspruch
Der für die Besoldung relevante Ferienanspruch der Lehrer ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Anzahl Schul- und Ferientage nach der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr.
Art. 40
Intensivweiterbildung
Lehrern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 54. Lebensjahr vollendet, das 58. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, kann auf Gesuch hin weiterhin eine Intensivweiterbildung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 20 erfüllt sind.
Art. 40a
Prüfungen in Geschichte
Bis zum 1. August 2006 wird die Prüfung in Geschichte nach Art. 14 schriftlich durchgeführt; sie dauert höchstens 60 Minuten. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef