216.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004
|
Nr. 228
|
ausgegeben am 28. Oktober 2004
|
Gesetz
vom 17. September 2004
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1. Grundsatz
1) Für die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vorzunehmenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.
2) Die kapitalabhängigen Gebühren betragen:
a) für die Neueintragung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Anstalt oder eines Treuunternehmens mit einem Kapital von mehr als 200 000 Franken: 0.2 ‰ der diesen Betrag übersteigenden Summe als Zuschlag zur festen Grundgebühr;
b) für die Eintragung von Statutenänderungen, wenn das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird und dieses 200 000 Franken überschreitet: 0.2 ‰ der diesen Betrag übersteigenden Summe als Zuschlag zur festen Grundgebühr; bei Kapitalherabsetzungen bei gleichzeitiger Wiedererhöhung wird die Gebühr um 50 % herabgesetzt;
c) für die Errichtung öffentlicher Urkunden anlässlich der Errichtung von Aktien- oder Stammkapital sowie bei Kapitalerhöhung oder -herabsetzung: 1 ‰ des Kapitals bzw. Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrags.
3) Die Regierung kann für die kapitalabhängigen Gebühren nach Abs. 2 mit Verordnung Mindest- und Höchstbeträge festlegen.
4) Für die übrigen Amtshandlungen setzt die Regierung die Gebühren mit Verordnung fest. Sie sollen dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes angepasst sein.
5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebührensicherung sowie den Gebührenbezug.
2. Gebührenbefreiung
1) Eintragungen oder Löschungen im Öffentlichkeitsregister, die von Amts wegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Registerauszüge, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.
2) Das Land Liechtenstein, der Landesfürst, alle inländischen Behörden und in deren Auftrag tätigen Personen, sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nachgewiesenermassen in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, sind von der Gebührenpflicht befreit.
3. Gebührenschuldner
1) Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt.
2) Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solidarisch.
3) Unter den Parteien bleiben Rückgriffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef