| 641.811 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004
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Nr. 231
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ausgegeben am 9. November 2004
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Verordnung
vom 2. November 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 9 Abs. 3, Art. 11, 14 und 45 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 273, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV), LGBl. 2000 Nr. 275, wird wie folgt abgeändert:
7) Überschreitet das nach den Abs. 1 bis 6 massgebende Gewicht das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw. Gesamtzugsgewicht (Art. 65 VRV), so ist das tiefere dieser Gewichte massgebend; es darf jedoch höchstens 40 t betragen.
1) Die Abgabe ist emmissionsabhängig. Sie beträgt pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a) für die Abgabekategorie 1: 2.88 Rappen;
b) für die Abgabekategorie 2: 2.52 Rappen;
c) für die Abgabekategorie 3: 2.15 Rappen.
Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts
1) Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion den Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät kostenlos ab. Ebenfalls kostenlos ist der Ersatz defekter Erfassungsgeräte.
2) Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion oder einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Stelle zurückzugeben.
3) Der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.
4) Die Oberzolldirektion kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.
5) Die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden.
Abgabepflichtige Fahrzeuge
1) Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhänger sowie schwere Personenwagen: 650 Franken;
b) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3.5 t bis höchstens 8.5 t: 2 000 Franken;
c) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8.5 t bis höchstens 18 t: 3 000 Franken;
d) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 18 t: 4 000 Franken;
e) Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, pro 100 kg Gesamtgewicht: 10 Franken;
f) Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht: 8 Franken.
2) Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschale auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3.5 t pro 100 kg Anhängelast: 20 Franken;
b) Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3.5 t pro 100 kg Anhängelast: 10 Franken.
1) Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für:
a) Fahrzeuge nach Art. 21: 20 Franken für 1 Tag, 50 Franken für jeweils 3 Tage;
b) andere Fahrzeuge: 70 Franken für 1 Tag, 200 Franken für jeweils 3 Tage.
2) Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5.5 und 6.1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss: 23 Franken;
b) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6.1 m oder über 20 Fuss: 35 Franken.
4) Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.
Transport von Rohholz
1) Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz befördert wird, beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach den Art. 21 Abs. 1 Bst. e und 5 Abs. 1.
2) Für Fahrzeuge, die nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 1.90 Franken pro m³ transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 % der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.
3) Als Rohholz im Sinne dieses Artikels gilt:
a) unverarbeitetes, in der Regel vermessenes Wald- oder Sägerundholz (Stammholz mit oder ohne Rinde) mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b) Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenes und unverarbeitetes Waldrundholz, Hackschnitzel, Rinde, Knüppel, Spälte, Scheiter und andere Waldholzprodukte;
c) Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzel, Rinde, Spreissel, Schwarten, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl und andere Restholzprodukte.
Verpflichtung
1) Die Vergünstigung nach Art. 36 Abs. 1 wird nur gewährt, wenn die Halter:
a) die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der Oberzolldirektion beantragen; und
b) sich verpflichten, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Art. 36 genannten Zweck zu verwenden.
2) Die missbräuchliche Verwendung von Fahrzeugen, für welche der Halter eine Verpflichtung nach Abs. 1 eingegangen ist, hat den Entzug der Vergünstigung zur Folge.
1) Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch befördert wird, beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach Art. 5 Abs. 1.
Verpflichtung
1) Die Vergünstigung nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 wird nur gewährt, wenn die Halter:
a) die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der Oberzolldirektion beantragen; und
b) sich verpflichten, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Art. 40 oder 41 genannten Zweck zu verwenden.
2) Die missbräuchliche Verwendung von Fahrzeugen, für welche der Halter eine Verpflichtung nach Abs. 1 eingegangen ist, hat den Entzug der Vergünstigung zur Folge.
Widerhandlungen
Nach Art. 43 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes wird bestraft, wer:
a) die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte verschenkt, verkauft, vermietet oder ausleiht (Art. 9a Abs. 5);
b) den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Aufgehoben
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 5)
a) Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t)
Abgabekategorie 1 (EURO 1, EURO 0 oder vorher):
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie 2 (EURO 2):
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Abgasvorschriften
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- Norm A (FAV 2 ab 1.10.1993) mit nachstehenden Grenzwerten: CO ≤ 4,0 / HC ≤ 1,1 / NOx ≤ 7,0 g/kWh
Partikel ≤ 0,15 / Partikel ≤ 0,25 g/kWh
für Motoren ≤ 0,71/Zyl. und > 3 000 /min
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- Richtlinie 88/77/EWG 1
in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder
in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
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- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
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- ECE-Reglement Nr. 49 2 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
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- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
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- Gasmotoren ohne Zertifikat
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Abgabekategorie 3 (EURO 3, 4 oder später):
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Abgasvorschriften
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- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A und Folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) und Folgende
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- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A und Folgende
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- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A und Folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) und Folgende
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- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A und Folgende
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b) Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤ 3,5 t)
Abgabekategorie 1:
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie 2:
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Abgasvorschriften
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- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
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- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder
in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
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- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
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- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
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Abgabekategorie 3:
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Abgasvorschriften
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- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A und Folgende
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- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A und Folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A und Folgende
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- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A und Folgende
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- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A und Folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A und Folgende
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Gemäss Anhang 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; LR 741.41).