946.221.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 242 ausgegeben am 23. November 2004
Verordnung
vom 16. November 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, und in Ausführung der Resolutionen 1483 (2003) vom 22. Mai 2003, 1538 (2004) vom 21. April 2004 und 1546 (2004) vom 8. Juni 2004 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. März 2003 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak, LGBl. 2003 Nr. 91, in der Fassung der Verordnung vom 27. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 127, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern an Empfänger in der Republik Irak, ausgenommen die irakische Regierung und die multilateralen Truppen im Sinne der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sind verboten.
Art. 6a
Zusammenarbeit und Amtshilfe
1) Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:
a) dies zum Vollzug dieser Verordnung oder entsprechender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erforderlich ist; und
b) die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.
2) Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben, namentlich über:
a) Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Gütern;
b) Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;
c) die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;
d) gesperrte Konten und Vermögenswerte.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden können die Daten nach Abs. 2 den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
a) zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach dieser Verordnung und entsprechender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verwendet und nicht weitergeleitet werden;
b) zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beschafft worden sind; und
c) Gegenrecht hält und die Massnahmen nach dieser Verordnung ebenfalls umsetzt; bei den Vereinten Nationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden.
4) Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 6b
Verwendung von Daten
1) Die liechtensteinischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
2) Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
II.
Übergangsbestimmung
Auf hängige Ersuchen findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef