952.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004 |
Nr. 265 |
ausgegeben am 14. Dezember 2004 |
Gesetz
vom 20. Oktober 2004
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), LGBl. 1992 Nr. 108, in der Fassung des Gesetzes vom 19. November 1998, LGBl. 1998 Nr. 223, wird wie folgt abgeändert:
Risikomanagement
Die Bank oder Finanzgesellschaft regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen.
1) Die Forderungen einer Bank oder Finanzgesellschaft gegenüber einem einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. Die Regierung setzt dieses Verhältnis, vorbehaltlich Abs. 1a, mit Verordnung fest.
1a) Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem anderen Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 % ihrer eigenen Mittel nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller derartigen qualifizierten Beteiligungen darf insgesamt nicht mehr als 60 % ihrer eigenen Mittel betragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen.
2) Das angemessene Verhältnis gemäss Abs. 1 und die Grenzwerte gemäss Abs. 1a sind sowohl einzeln als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten, wenn und soweit die Bank oder Finanzgesellschaft verpflichtet ist, die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis einzuhalten.
4) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. Werden die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellt, findet Art. 1139 PGR Anwendung.
Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f, Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. b und Schlusssatz
1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an ausländische Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden von Wertpapierfirmen ist zulässig, wenn kumulativ:
f) bei Auskünften, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
3) Ein Informationsaustausch durch die FMA mit folgenden inländischen und ausländischen Institutionen ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben benötigen:
b) den mit der Liquidation, dem Nachlassvertrag, dem Konkurs oder ähnlichen Verfahren einer Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma befassten Stellen;
Diese Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis bzw. das Berufsgeheimnis. Informationen, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef