0.101.04
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 27 ausgegeben am 21. Februar 2005
Protokoll Nr. 4
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 2
Abgeschlossen in Strassburg am 16. September 1963
Zustimmung des Landtags: 16. Dezember 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Februar 2005
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -
entschlossen, Massnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten zu treffen, die in Abschnitt I der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als "Konvention" bezeichnet) und in den Art. 1 bis 3 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten ersten Zusatzprotokolls zur Konvention noch nicht enthalten sind -
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Art. 2
Freizügigkeit
1) Jede Person, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.
2) Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschliesslich des eigenen, zu verlassen.
3) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
4) Die in Abs. 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.
Art. 3
Verbot der Ausweisung eigener Staatsangeghöriger
1) Niemand darf durch eine Einzel- oder Kollektivmassnahme aus dem Hoheitsgebiet des Staates ausgewiesen werden, dessen Angehöriger er ist.
2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist.
Art. 4
Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen
Kollektivausweisungen ausländischer Personen sind nicht zulässig.
Art. 5
Räumlicher Geltungsbereich
1) Jede Hohe Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarates eine Erklärung darüber richten, in welchem Umfang sie sich zur Anwendung dieses Protokolls auf die in der Erklärung angegebenen Hoheitsgebiete verpflichtet, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist.
2) Jede Hohe Vertragspartei, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben hat, kann jederzeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf irgendein Hoheitsgebiet beendet.
3) Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Art. 56 Abs. 1 der Konvention.
4) Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll aufgrund der Ratifizierung oder Annahme durch diesen Staat Anwendung findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll aufgrund einer von diesem Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, werden als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet, soweit die Art. 2 und 3 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nehmen.
5) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Abs. 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Art. 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Art. 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.
Art. 6
Verhältnis zur Konvention
Die Hohen Vertragsparteien betrachten die Art. 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
Art. 7
Unterzeichnung und Ratifikation
1) Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des Europarats, die Unterzeichner der Konvention sind, zur Unterzeichnung auf; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es tritt nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichner, der das Protokoll später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen derjenigen Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, notifiziert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 16. September 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Protokolls am 8. Februar 2005
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Albanien
2. Oktober 1996
Armenien
26. April 2002
Aserbeidschan
15. April 2002
Belgien
21. September 1970
Bosnien-Herzegowina
12. Juli 2002
Bulgarien
4. November 2000
Dänemark
30. September 1964
Deutschland
1. Juni 1968
Estland
16. April 1996
Finnland
10. Mai 1990
Frankreich
3. Mai 1974
Georgien
13. April 2000
Irland
29. Oktober 1968
Island
16. November 1967
Italien
27. Mai 1982
Kroatien
5. November 1997
Lettland
27. Juni 1997
Liechtenstein
8. Februar 2005
Litauen
20. Juni 1995
Luxemburg
2. Mai 1968
Malta
5. Juni 2002
Mazedonien
10. April 1997
Moldawien
12. September 1997
Niederlande
23. Juni 1982
Norwegen
12. Juni 1964
Österreich
18. September 1969
Polen
10. Oktober 1994
Portugal
9. November 1978
Rumänien
20. Juni 1994
Russland
5. Mai 1998
San Marino
22. März 1989
Schweden
13. Juni 1964
Serbien und Montenegro
3. März 2004
Slowakei
18. März 1992
Slowenien
28. Juni 1994
Tschechien
18. März 1992
Ukraine
11. September 1997
Ungarn
5. November 1992
Zypern
3. Oktober 1989
Vorbehalte und Erklärungen3

1   In der Fassung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994.

2   Übersetzung des französischen Originaltextes.

3   Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert, mit Ausnahme jener des Fürstentums Liechtenstein. Die Texte können auf der Internet-Seite des Europarats: http://conventions.coe.int/ eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.