Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2004
vom 26. April 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2004 vom 19. März 2004
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geändert.
2. Die Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998 zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
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, berichtigt durch
ABl. L 285 vom 8.11.1999, S. 1, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
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, berichtigt durch
ABl. L 293 vom 15.11.1999, S. 1, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
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, berichtigt in
ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 70, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur sechsundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
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ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission vom 25. April 2000 zur siebenundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
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ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Entscheidung 2000/368/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 98/98/EG zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
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ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäss Art. 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und für gefährliche Stoffe gemäss Art. 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (Sicherheitsdatenblätter)
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ist in das Abkommen aufzunehmen.
9. Die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
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ist in das Abkommen aufzunehmen.
10. Die Richtlinie 2001/60/EG der Kommission vom 7. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
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an den technischen Fortschritt ist in das Abkommen aufzunehmen.
11. Mit der Richtlinie 1999/45/EG werden die Richtlinien 78/631/EWG
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, 88/379/EWG
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, 89/178/EWG
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, 90/35/EWG
14
, 90/492/EWG
15
, 91/442/EWG
16
, 93/18/EWG
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und 96/65/EG
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aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen werden und folglich daraus zu streichen sind -
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 98/73/EG, berichtigt durch
ABl. L 285 vom 8.11.1999, S. 1, 98/98/EG, berichtigt durch
ABl. L 293 vom 15.11.1999, S. 1, 99/45/EG, berichtigt durch
ABl. L. 6 vom 10.1.2002, S. 70, 2000/32/EG, 2000/33/EG, 2001/58/EG, 2001/59/EG und 2001/60/EG und der Entscheidung 2000/368/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Brüssel, den 26. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)