1. Ziff. 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) der Anlage zu Anhang Q des Übereinkommens wird wie folgt abgeändert:
a) Es wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates hinzugefügt:
", und durch die Verordnung Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999."
c) Es wird Folgendes gestrichen:
"
Nr. 323/1999
Verordnung des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EEC) Nr. 2299/89 über ein Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRSs) (Art. 1 und 2)"
d) Es wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 hinzugefügt:
"
Nr. 2002/30
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Art. 1-12, 14-18)
Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Übereinkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:
Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde, das heisst ab 1. Juni 2004.
Nr. 2000/79
Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt.
Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Übereinkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:
Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde, das heisst ab 1. Juni 2004.
Nr. 93/104
Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000.
Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Übereinkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:
Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde, das heisst ab 22. April 2004."