411.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 165 ausgegeben am 16. August 2005
Verordnung
vom 11. August 2005
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der Fassung der Verordnung vom 6. Juli 2004, LGBl. 2004 Nr. 155, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Sachüberschrift
Richtzahl für die Anzahl von Dienstverhältnissen mit Beschäftigungsgrad unter 70 %
Art. 8a
Minimaler Beschäftigungsgrad
Für eine Anstellung soll ein minimaler Beschäftigungsgrad von 15 %, einschliesslich mindestens drei Lektionen Unterricht, nicht unterschritten werden.
Art. 22 Abs. 1 Bst. h Ziff. 2 und Bst. l Ziff. 2a sowie Abs. 4a und 4b
1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:
h) Betreuung der Schulinformatik auf der Primar- und der Sekundarstufe:
2. ICT-Koordinatoren: 1 bis 59 PC 1 Lektion; 60 bis 90 PC 1 1/2 Lektionen, darüber 2 Lektionen;
l) besondere im Interesse der Schule liegende Tätigkeiten (z.B. Verwaltung von Sammlungen, Betreuung von Spezialräumen, Herstellung von Schulzeitungen, Mitwirkung in schulinternen Projekten, Leitung von Fachschaften) auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:
2a. zusätzlich 6 Lektionen am Schulstandort Mühleholz in Vaduz;
4a) Unterrichtet ein Lehrer am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule ein Pensum in den Fächern Sport, Musik oder Kunst und ein Pensum in anderen Fächern, so sind die Lektionen nach Abs. 4 vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen.
4b) Lektionen, welche Lehrern am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule zum Zweck der Altersentlastung gewährt werden, sind vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen. Dies gilt sinngemäss für Lehrer mit unterschiedlichen Pensen nach Abs. 4a.
Art. 24 Abs. 3
3) Auf Verlangen des Schulamtes sind die Präsenzzeiten der Lehrer zu belegen.
Art. 25 Abs. 2 bis 4
2) Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall sind im Vorgehens- und Einsatzplan insbesondere folgende kurzfristig wirkenden Massnahmen vorzusehen:
a) Sicherstellung der Aufsicht (Art. 23 des Lehrerdienstgesetzes);
b) Beschäftigung der Schüler durch andere in der Schule angestellte Lehrer;
c) vorübergehende Zusammenlegung von Klassen oder Gruppen; und
d) vorübergehender Einsatz von Aushilfen.
3) Der Einsatz von Aushilfen richtet sich nach Art. 25a.
4) Aufgehoben
Art. 25a
Aushilfen
1) Vom Schulamt können als Aushilfen eingesetzt werden:
a) im Schuldienst stehende Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes;
b) neu zu bestellende Lehrer für die voraussichtliche Dauer der Aushilfstätigkeit, jedoch längstens auf ein Schuljahr befristet.
2) Ausserdem sind Schulleitungen befugt, in der Schule angestellte Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes kurzfristig als Aushilfen einzusetzen.
3) Wer als Aushilfe eingesetzt wird, hat den Dienstauftrag nach Art. 19 des Lehrerdienstgesetzes vollständig zu erfüllen.
4) Im Schuldienst stehende Lehrer nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sind verpflichtet, je Schuljahr entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad die folgende Anzahl unbesoldeter Lektionen zu erteilen:
a) Beschäftigungsgrad 91 bis 100 %: 10 Lektionen;
b) Beschäftigungsgrad 81 bis 90 %: 9 Lektionen;
c) Beschäftigungsgrad 71 bis 80 %: 8 Lektionen;
d) Beschäftigungsgrad 61 bis 70 %: 7 Lektionen;
e) Beschäftigungsgrad 51 bis 60 %: 6 Lektionen;
f) Beschäftigungsgrad 41 bis 50 %: 5 Lektionen.
Art. 25b
Matura bedingter Unterrichtsausfall
1) Lektionen, welche im Anschluss an die und zufolge der Matura ausfallen, werden vorbehaltlich Abs. 2 nicht besoldet.
2) Ausfallende Lektionen von Lehrpersonen, die schriftlich zu prüfende Fächer unterrichten und schriftliche Maturaprüfungen vorbereiten, durchführen und korrigieren, werden nach Anzahl der zu prüfenden Schüler besoldet. Es werden in Prozenten der ausfallenden Lektionen besoldet:
a) 1 bis 4 Schüler: 25 %;
b) 5 bis 8 Schüler: 50 %;
c) 9 bis 12 Schüler: 75 %;
d) mehr als 12 Schüler: 100 %.
Art. 28
Besoldungsrelevanter Ferienanspruch
Der für die Besoldung relevante Ferienanspruch der Lehrer ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Anzahl Schul- und Ferienwochen und beträgt 13/52 der Jahresbesoldung.
Art. 32 Abs. 1
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.
Art. 33 Abs. 1 und 1a
1) Der Umfang der Altersentlastung ist abhängig vom aktuellen und vom durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der letzten zehn Dienstjahre wie folgt:
a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 2 Lektionen;
b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: 1 Lektion.
1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %).
II.
Inkrafttreten; Ausserkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt am 17. August 2005 (Beginn des Schuljahres 2005/2006) in Kraft.
2) Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2a tritt am 31. Juli 2008 ausser Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef