172.052.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 223 ausgegeben am 30. November 2005
Verordnung
vom 8. November 2005
über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSV)
Aufgrund von Art. 82 des Gesetzes vom 21. September 2005 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ÖAWSG).
Art. 2
Begriffe
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus Anhang 1 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
4) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 4
Gegenrecht
1) Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in dem Masse berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des ausländischen Offertstellers oder Bewerbers bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.
2) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen Nachweise über das Gegenrecht und dessen Gewährung verlangen oder er kann nach Einreichung der Offerte oder Bewerbung den Offertsteller oder Bewerber zur Abklärung des Gegenrechts und dessen Gewährung unter Fristsetzung beiziehen.
Art. 5
Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen
1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 2 Teil A bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.
2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 2 Teil B bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, sind lediglich die Bestimmungen nach Art. 30 und 32 des Gesetzes sowie Art. 26 und 43 dieser Verordnung zu berücksichtigen; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 2 Teil A und B bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 2 Teil B bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 2 Teil A und B bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
II. Berechnung des Auftragswertes
Art. 6
Bauaufträge
1) Stellt der Auftraggeber im Rahmen öffentlicher Bauaufträge Lieferungen oder Dienstleistungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, ist der Wert dieser Lieferungen oder Dienstleistungen bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen.
2) Der Wert der Lieferungen und Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrages hinzugefügt werden mit der Folge, dass die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung entzogen wird.
Art. 7
Lieferungen und Dienstleistungen
1) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.
2) Ein öffentlicher Auftrag, der Dienstleistungen und Lieferungen umfasst, gilt als Lieferauftrag, wenn der Gesamtwert der Lieferungen höher ist als der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen und als Dienstleistungsauftrag, wenn der Gesamtwert der Dienstleistungen höher ist als der Wert der vom Auftrag erfassten Lieferungen.
Art. 8
Leasing, Miete, Pacht, Ratenkauf und Aufträge ohne Gesamtpreis
1) Bei Lieferaufträgen betreffend Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
a) bei zeitlich begrenzten Verträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Gesamtwert für die gesamte Laufzeit, bei längerer Laufzeit als zwölf Monate der Gesamtwert des Auftrages einschliesslich des geschätzten Restwertes;
b) bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
2) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird oder angegeben werden kann, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
a) bei zeitlich begrenzten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monate nicht überschreitet;
b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
Art. 9
Regelmässige Aufträge und Daueraufträge
Bei regelmässigen öffentlichen Aufträgen sowie bei Daueraufträgen betreffend Lieferungen und Dienstleistungen gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
a) entweder der tatsächliche Gesamtwert vergleichbarer öffentlicher Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Leistung folgenden zwölf Monate, oder
b) der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Leistung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist.
Art. 10
Optionen auf Folgeaufträge
Sehen öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
Art. 11
Versicherungs- und Bankdienstleistungen
Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten:
a) bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie;
b) bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen.
Art. 12
Planungswettbewerbe (Ideen, Konzepte, Projekte)
Bei der Berechnung des Auftragswertes bei Planungswettbewerben, die keine Auftragsvergabe einer Dienstleistung zum Inhalt haben, werden die Gesamtheit der Preisgelder, die Aufwendungen des Preisgerichtes und die Entschädigungen an die Teilnehmer als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Art. 13
Planungsaufträge
1) Bei Aufträgen, die Planungen zum Gegenstand haben, berechnet sich der Auftragswert nach Honoraren (exklusiv Nebenkosten), Gebühren und Provisionen.
2) Öffentliche Planungsaufträge können für die einzelnen eigenständigen Arbeitsgattungen jeweils separat vergeben werden, wie beispielsweise Aufträge für die Arbeitsgattungen Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung.
Art. 14
Rahmenübereinkünfte
Der Wert einer Rahmenübereinkunft wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge berechnet.
III. Vergabeverfahren
A. Bekanntmachungen
1. Regelmässige Bekanntmachung
Art. 15
Inhalt
1) Die Auftraggeber erstellen für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung über:
a) die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen sobald wie möglich nach der Entscheidung, mit der die den Bauaufträgen zugrunde liegende Planung genehmigt wird;
b) die in den nächsten zwölf Monaten anstehenden Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Anhang 2 Teil A sobald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres, wenn der geschätzte Gesamtwert der einzelnen Kategorie mindestens 750 000 Euro beträgt.
2) Der Inhalt der regelmässigen Bekanntmachung richtet sich nach Anhang XIV der Richtlinie 93/38/EWG.
3) Die Veröffentlichung von regelmässigen Bekanntmachungen führt zu einer Verkürzung der Fristen nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b.
Art. 16
Übermittlung und Veröffentlichung
1) Sofern der Auftraggeber die regelmässige Bekanntmachung nicht direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt, muss diese zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen zugestellt werden. Die Stabsstelle leitet diese regelmässige Bekanntmachung zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weiter. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können.
2) Die Übermittlung der regelmässigen Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und in geeigneter Form zu erfolgen.
3) Die regelmässige Bekanntmachung:
a) ist vom Auftraggeber in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen;
b) darf frühestens am Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht werden. In der regelmässigen Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben;
c) darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet wurden.
4) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union werden von der Union getragen.
2. Bekanntmachung
Art. 17
Grundsatz und Ausnahme
1) Die beabsichtigte Vergabe öffentlicher Aufträge ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 mittels Bekanntmachung zu veröffentlichen.
2) Oberhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen nach Art. 29 auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.
3) Unterhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte gewählt wird, sowie bei Direktvergaben (Art. 31) auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.
Inhalt der Bekanntmachung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
Art. 18
a) Veröffentlichung einer Bekanntmachung
Der Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung richtet sich:
a) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte nach Anhang XII der Richtlinie 93/38/EWG;
b) bei Wettbewerben oberhalb der Schwellenwerte nach Anhang XVII der Richtlinie 93/38/EWG.
Art. 19
b) Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung mit Zusatzangaben
1) Erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung, so hat diese neben dem Inhalt nach Art. 15 Abs. 2 folgende Zusatzangaben zu enthalten:
a) die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden;
b) den Hinweis darauf, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen;
c) den Hinweis darauf, dass der Auftraggeber alle Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Offertsteller oder der Bewerber an einer Verhandlung begonnen wird. Diese Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:
1. die Art und Menge, einschliesslich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen die Art und Menge und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
2. die Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);
3. gegebenenfalls den Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;
4. die Anschrift und der letzte Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Offertabgabe sowie die Sprache, in der die Offerten abzugeben sind;
5. die Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;
6. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmen verlangt werden;
7. die Höhe der für die Ausschreibungsunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;
8. die Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist: Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf oder mehrere dieser Arten.
2) Dient die regelmässige Bekanntmachung als Ausschreibung, so dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber höchstens zwölf Monate vergangen sein.
Art. 20
c) Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems
1) Der Inhalt der Bekanntmachung durch Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems richtet sich nach Anhang XIII der Richtlinie 93/38/EWG.
2) Die Offertsteller werden in einem nicht offenen Verfahren oder in einem Verhandlungsverfahren aus den Unternehmen ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Prüfungssystems qualifiziert haben.
Art. 21
Art der Veröffentlichung und Übermittlung
1) Sofern der Auftraggeber die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 oberhalb der Schwellenwerte nicht direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt, sind diese zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen zuzustellen. Die Stabsstelle leitet diese Bekanntmachungen zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weiter. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können.
2) Die Übermittlung der Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und in geeigneter Form zu erfolgen.
3) Die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20:
a) sind vom Auftraggeber in deutscher Sprache in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen;
b) dürfen frühestens am Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht werden. In den Bekanntmachungen ist dieser Zeitpunkt anzugeben;
c) dürfen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet wurden.
Art. 22
Inhalt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte
1) Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte hat die Veröffentlichung der Bekanntmachung zu beinhalten:
a) die Bezeichnung des Auftraggebers;
b) die Anschrift des Auftraggebers;
c) den Gegenstand des Auftrages;
d) die Bezeichnung der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder bezogen werden können;
e) die Eingabefrist;
f) die Bezeichnung der Verfahrensart;
g) die Bezeichnung der Stelle, bei der Offerten eingegeben werden können.
2) Die Bekanntmachung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ist in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
3. Ausschreibungsunterlagen
Art. 23
Inhalt
1) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.
2) Allgemeine Auftragsbestimmungen beinhalten insbesondere:
a) Angaben über den Gegenstand des Auftrages;
b) Angaben, ob Variantenofferten zugelassen sind und, wenn sie zugelassen sind, die Mindestanforderungen, die Variantenofferten erfüllen müssen sowie die Art und Weise, wie sie eingereicht werden können;
c) die Bildung von Losen;
d) die Bedingungen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften;
e) die Bedingungen für den Beizug von Subunternehmern. Bedingungen können Angaben über die Namen und die Qualifikationen der Subunternehmer sein;
f) die Nachweise der Eignung;
g) die Bezeichnung der Stelle, die über die zwingenden Auftragsbestimmungen Auskunft erteilt;
h) die Berücksichtigung von Bemerkungen, Vorbehalten, Ergänzungen und dergleichen in Offerten;
i) die Sprache, in der die Offerte abzufassen ist;
k) gegebenenfalls Ort und Zeitpunkt der Offertöffnung sowie die Bezeichnung der Personen, die an der Offertöffnung teilnehmen können;
l) die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung;
m) die Form der Übermittlung der Offerten;
n) die Folgen der Nichterfüllung der Auftragsbestimmungen;
o) die Bezeichnung der Höhe der Konventionalstrafe in Fällen nach Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes.
3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des Auftrages. Dies sind insbesondere:
a) Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer;
b) ein detaillierter Leistungsbeschrieb;
c) Verweise auf zusätzliche Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei sind Spezifikationen, die Leistungsanforderungen anstatt Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, zu bevorzugen, sofern die Auftraggeber nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmässig erachten.
4) Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.
Art. 24
Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen
1) Unterhalb der Schwellenwerte bestimmt der Auftraggeber die Art der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen.
2) Oberhalb der Schwellenwerte werden die Ausschreibungsunterlagen sämtlichen interessierten Personen mit der Post oder in anderer Form übermittelt. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die interessierten Personen auf eine Zustellung verzichten oder in denen eine Begehung vom Auftraggeber als obligatorisch vorgeschrieben wird.
Art. 25
Aufforderung zur Offertabgabe bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren bei Auftragswerten oberhalb der Schwellenwerte fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige ergänzende Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) die Frist für den Eingang der Offerten sowie die Bekanntgabe der Abgabestelle und der zulässigen Sprache(n);
b) gegebenenfalls die Bekanntgabe der Stelle, bei der allfällig ergänzende Unterlagen angefordert werden können; die Angabe der Frist, bis zu der diese angefordert werden können; die Bekanntgabe des Betrages und der Zahlungsbedingungen, die gegebenenfalls für die Zusendung der zusätzlichen Unterlagen zu entrichten sind;
c) den Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
d) die Bezeichnung der Unterlagen, die gegebenenfalls der Offerte beizufügen sind;
e) die Kriterien für die Auftragsvergabe, soweit sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
f) alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
B. Technische Spezifikationen
Art. 26
Verweise auf andere als auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte muss nicht verwiesen werden, wenn:
a) es keine technische Möglichkeit gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;
b) die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen den Auftraggeber entweder zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien zwingen würde, deren Einsatz mit bereits in Betrieb genommenen Einrichtungen oder Geräten nicht vereinbar ist oder wenn sie unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursacht. Dies gilt nur im Rahmen einer klar bezeichneten und festgelegten Strategie, die auf die Verpflichtung zur Übernahme europäischer technischer Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist abzielt;
c) der Gegenstand des Auftrages von innovativer Art ist und die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen aus diesem Grund nicht angemessen wäre;
d) die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Ausführung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikation befugten Stelle mit, aus welchen Gründen sie die europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und beantragen deren Revision.
2) Unter liechtensteinischen Normen und technischen Spezifikationen werden auch in Liechtenstein zur Anwendung gelangende Normen und technische Spezifikationen verstanden.
3) Die Auftraggeber teilen den an einem Auftrag interessierten Unternehmen auf Verlangen die technischen Spezifikationen mit, die regelmässig in ihren Ausschreibungsunterlagen genannt werden oder die sie bei Aufträgen, die Gegenstand der regelmässigen Bekanntmachungen sind, benutzen wollen.
4) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmen zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
C. Verfahrensarten
Art. 27
Qualitätssicherung der Verfahren
1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass sorgfältig vorbereitete, fachlich, rechtlich wie finanziell geklärte Aufträge zur Bekanntmachung gelangen und ordnungsgemäss durchgeführt werden. Für die sachgerechte Vorbereitung von Bekanntmachungen oder Vergaben unterhalb wie oberhalb der Schwellenwerte beauftragt der Auftraggeber qualifizierte und im jeweiligen Fachgebiet erfahrene Fachkräfte.
2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungswettbewerben oder eingeladenen Wettbewerben des Landes Liechtenstein werden die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung, die Gewerbe- und Wirtschaftskammer oder andere Berufsverbände beigezogen.
3) Andere Auftraggeber als das Land Liechtenstein ziehen nach Möglichkeit ebenfalls Berufsverbände bei.
Verhandlungsverfahren
Art. 28
a) Allgemeines
Bei der Beurteilung, in welcher Gemeinde ein Bewerber oder Offertsteller seinen Sitz hat, ist auf den Hauptsitz gemäss Öffentlichkeitsregistereintrag abzustellen.
Art. 29
b) Ohne vorgängige Bekanntmachung
Oberhalb der Schwellenwerte darf das Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
a) wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorgängiger Bekanntmachung keine oder keine geeigneten Offerten abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;
b) wenn ein Auftrag nur zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt wird und sofern diese Vergabe eines derartigen Auftrags einer Bekanntmachung für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;
c) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschliesslichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann;
d) wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhergesehenen Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die für das offene, das nicht offene oder das Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten (Dringlichkeitsfälle);
e) im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen vom ursprünglichen Lieferanten durchgeführten Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, sofern ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
f) für die Vergabe zusätzlicher Bauarbeiten oder Dienstleistungen an einen Auftragnehmer, die bisher nicht vorgesehen waren, aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des Bauauftrages bzw. Dienstleistungsauftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ersten Auftrag ausführt, wenn:
1. sich diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen; oder
2. diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind;
g) bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, die vom selben Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Grundentwurf Gegenstand eines ersten Auftrages war, der nach einer Bekanntmachung vergeben wurde. Auf die mögliche Auftragsergänzung des Auftrages ist bereits bei der Ausschreibung des ersten Vorhabens hinzuweisen. Für die Berechnung des Gesamtauftragswertes ist die Gesamtsumme aller Aufträge massgebend;
h) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;
i) bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenübereinkunft vergeben werden sollen, sofern die in Art. 19 des Gesetzes genannte Bedingung erfüllt ist;
k) bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;
l) bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Lieferanten, der seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern im Rahmen eines Konkurses, eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens;
m) im Falle von Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäss den Wettbewerbsbestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
Art. 30
Mitteilung bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren
1) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung erstellt der Auftraggeber über die Auswahl der Bewerber eine Mitteilung mit folgenden Angaben:
a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
b) den Gegenstand des Auftrages;
c) die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl;
d) die Verfahrensart und, falls das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, die Gründe für dessen Wahl;
e) das Verfahren für die Zustellung einer Verfügung.
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Auswahl der Bewerber übermittelt der Auftraggeber allen Bewerbern die Mitteilung nach Abs. 1.
3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Auswahl der Bewerber sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.
Art. 31
Direktvergaben
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können bis zu einem Auftragswert von 50 000 Franken direkt vergeben werden. Es hat eine Vergabe nach marktüblichen Bedingungen zu erfolgen.
Planungswettbewerb
Art. 32
a) Grundsatz
1) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den Bereichen Bauwesen und Raumplanung sind die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellten Normen betreffend das Wettbewerbsverfahren verbindlich. Art. 30 und 42 bleiben vorbehalten.
2) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den anderen Bereichen kann der Auftraggeber die Regeln der jeweiligen Berufsverbände für anwendbar erklären; falls keine derartigen Regeln bestehen, finden die Bestimmungen des SIA analog Anwendung.
3) Planungswettbewerbe erfolgen je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren. Im nicht offenen Verfahren erfolgt die Auswahl der Bewerber in der ideen-, konzept- oder projektorientierten Selektion, nach Büroeignung oder durch Losentscheid.
4) Planungswettbewerbe sind durch vom Auftraggeber beauftragte mit dem Wettbewerbswesen vertraute Fachleute vorzubereiten und durchzuführen. Sie müssen auf klar und eindeutig abgefassten und nicht diskriminierenden Vorgaben beruhen, die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung bezeichnet werden. Unter den Teilnehmern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
5) Werden Planungsaufträge auf der Grundlage von Planungswettbewerben vergeben, hat der Gewinner des Wettbewerbes grundsätzlich Anspruch auf den gesamten Planungsauftrag.
6) Planungswettbewerbe werden anonym durchgeführt. Die Anonymität ist auch bei mehrstufigen Verfahren bis zum Abschluss des Planungswettbewerbs zu gewährleisten. Verstösse dagegen führen zum Ausschluss vom Planungswettbewerb oder nötigenfalls zu dessen Ungültigkeit.
Art. 33
b) Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Preisgerichts
1) Das Preisgericht setzt sich aus Preisrichtern zusammen, die von den Teilnehmern unabhängig sind. Das Preisgericht muss diejenige Qualifikation aufweisen, die eine fachgerechte Beurteilung der Projekte und deren Anforderungen gewährleistet. Es muss mindestens zu einem Drittel mit Fachrichtern besetzt sein.
2) Wird von den Teilnehmern des Wettbewerbs eine bestimmte fachliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
3) Das Preisgericht beurteilt die Projekte unter Ausschluss der Teilnehmer und der Öffentlichkeit.
D. Fristen
1. Allgemeines
Art. 34
Übermittlung; Fristenlauf
1) Die Bewerbungen oder Offerten sind bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle persönlich abzugeben oder mit der Post oder einer anderen Express-Speditionsfirma zu übermitteln.
2) Die Bewerbungen oder Offerten gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis um 17.00 Uhr des letzten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle einlangen.
3) Die Auftraggeber können die Übermittlung von Bewerbungen oder Offerten auch auf andere als in Abs. 1 beschriebene Weise zulassen, sofern gewährleistet ist, dass:
a) die für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten sind;
b) die Vertraulichkeit bis zu ihrer Beurteilung gewahrt bleibt;
c) sie umgehend schriftlich oder durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift bestätigt werden, wenn dies aus Gründen des rechtlichen Nachweises erforderlich ist;
d) die Öffnung nach Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist erfolgt.
2. Fristen bei Verfahren oberhalb der Schwellenwerte
Art. 35
Dauer der Fristen
1) Für das offene Verfahren gelten folgende Mindestfristen:
a) 52 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) 22 bis 36 Tage für den Eingang der Offerte, wenn vorgängig eine regelmässige Bekanntmachung nach Art. 16 erfolgt ist;
c) 52 Tage bis zwölf Monate zwischen regelmässiger Bekanntmachung und Bekanntmachung;
d) sechs Tage für die Zusendung von Ausschreibungsunterlagen nach Einreichung des entsprechenden Antrages;
e) sechs Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung gelten folgende Mindestfristen:
a) 24 bis 37 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) die Frist für den Eingang der Offerten kann im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden und hat für alle Bewerber gleich lang zu sein; falls kein Einvernehmen zustande kommt, hat sie in der Regel 24 Tage zu betragen und darf in keinem Fall kürzer als zehn Tage von der Aufforderung zur Offertabgabe sein;
c) sechs Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
3) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen an Ort und Stelle erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 und 2 entsprechend zu verlängern.
4) Anträge auf Teilnahme am nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren sowie die Aufforderung zur Offertabgabe sind auf dem schnellst möglichen Weg zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiber, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie vor Ablauf der entsprechenden Fristen brieflich zu bestätigen.
3. Fristen bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte
Art. 36
Dauer der Fristen
1) Beim offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zur Eingabe der Offerten bei der Abgabestelle.
2) Beim nicht offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Bewerbungen. Den ausgewählten Bewerbern ist eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
3) Beim Verhandlungsverfahren ist den eingeladenen Teilnehmern eine Frist von mindestens 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können ausnahmsweise verkürzt werden, sofern dies aufgrund besonderer Umstände zwingend ist und daraus keine Diskriminierung resultiert.
IV. Offertöffnung und Eignungsprüfung
A. Offertöffnung
Art. 37
Offertöffnungsprotokoll
1) Das Offertöffnungsprotokoll enthält Angaben insbesondere über:
a) den Gegenstand des Auftrages;
b) die Namen und die Adressen der Offertsteller;
c) die Offertsumme;
d) besondere Auftragsbestimmungen, wie insbesondere Rabatte und sonstige Abzüge.
2) Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter hat das Offertöffnungsprotokoll nach der Offertöffnung, jedoch vor der rechnerischen und fachlichen Prüfung, umgehend an die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen zu übermitteln.
B. Eignungsprüfung
Art. 38
Leistungsfähigkeit des Subunternehmers
Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, so hat er in der Bewerbung oder Offerte die Namen der Subunternehmer anzugeben und die gleichen Angaben über die Leistungsfähigkeit der Subunternehmer zu machen, welche von ihm verlangt werden.
Art. 39
Qualitätsnachweise
1) Verlangt der Auftraggeber bei Dienstleistungsaufträgen zum Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29 000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45 000 zertifiziert sind.
2) Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber müssen den Nachweis von Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form anerkennen, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.
Art. 40
Einrichtung eines Prüfungssystems
1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung der Eignung von Unternehmen einrichten und betreiben.
2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neusten Stand zu bringen.
3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmen mitzuteilen.
4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrages entschieden wird.
5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht:
a) bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen nicht auferlegt hätten; sowie
b) Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
6) Negative Entscheidungen über die Qualifikationen sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
7) Unternehmen, die die festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen, für die die einzelnen Unternehmen qualifiziert sind, möglich ist.
8) Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmen im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
9) Die Bekanntmachung des Bestehens eines Prüfungssystems hat nach Art. 20 zu erfolgen. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
V. Zuschlag
A. Zuschlagserteilung
Art. 41
Zurückweisung von Offerten
1) Auftraggeber können eine im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichte Offerte zurückweisen, wenn deren Anteil an Waren mit Ursprung ausserhalb der Schweiz, der EWR-Mitgliedstaaten oder von Staaten, mit denen bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen bestehen, durch die ein vergleichbarer und tatsächlicher Zugang der Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein zu den Märkten dieser Staaten gewährleistet wird, mehr als 50 % des Gesamtwertes der in der Offerte enthaltenen Waren beträgt.
2) Der Warenursprung ist nach dem Gesetz über das Zollwesen sowie der dazu erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
3) Sind zwei oder mehrere Offerten gleichwertig und findet keine Zurückweisung nach Abs. 1 statt, so hat der Zuschlag immer zugunsten derjenigen Offerte zu erfolgen, welche die 50 %-Regel erfüllt, sofern eine gleichwertige Offerte, welche die 50 %-Regel nicht erfüllt, im Preis nicht mehr als 3 % günstiger ist als die erstere Offerte.
4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme einer Offerte aufgrund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismässigen Kosten führen würde.
B. Zuschlagsverfahren
Art. 42
Inhalt und Zustellung des Vergabevermerkes
1) Der Vergabevermerk hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
b) den Gegenstand und den Wert des Auftrages, bei gemeinsamen Projekten nach Art. 58 des Gesetzes den Wert des Auftrages aller Auftraggeber;
c) den Namen des erfolgreichen Offertstellers und die Gründe für die Auswahl seiner Offerte sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Offertsteller an Dritte weiterzugeben beabsichtigt;
d) die Verfahrensart;
e) das Verfahren für die Zustellung einer Vergabeverfügung (Art. 61 des Gesetzes);
f) ob eine Ausnahme nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes vorliegt.
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrags hat der Auftraggeber allen Offertstellern den Vergabevermerk nach Abs. 1 zu übermitteln.
3) Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.
4) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte übermittelt der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde den Vergabevermerk sowie die Namen der abgelehnten Offertsteller und die Gründe für die Ablehnung.
Art. 43
Mitteilungen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von zwei Monaten nach erfolgter Vergabe eine Mitteilung nach Anhang XV oder Anhang XVIII der Richtlinie 93/38/EWG zu übermitteln.
2) Angaben über die Auftragsvergabe nach Anhang XV Abschnitt I oder nach Anhang XVIII der Richtlinie 93/38/EWG werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sofern dies vom Auftraggeber gewünscht und geltend gemacht wird, werden die Angaben nach den Ziff. 6, 9 und 11 des Anhangs XV der Richtlinie 93/38/EWG vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union nicht veröffentlicht.
3) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhangs 2 Teil A, auf die Art. 29 Bst. b anwendbar ist, vergeben, brauchen bezüglich Anhang XV Ziff. 3 der Richtlinie 93/38/EWG nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäss der Klassifikation des Anhangs XVI der Richtlinie 93/38/EWG anzugeben.
4) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhangs 2 Teil A, auf die Art. 29 Bst. b nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben des Anhangs XV Ziff. 3 der Richtlinie 93/38/EWG beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich des Geschäftgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen indes dafür sorgen, dass die nach dieser Ziffer veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung nach Art. 18 und 19 oder im Fall eines Prüfungssystems, zumindest ebenso detailliert wie die unter Art. 40 Abs. 7 fallende Kategorie.
5) Bei den in Anhang 2 Teil B genannten Dienstleistungsaufträgen geben die Auftraggeber in ihrer Mitteilung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
6) Die Angaben in Anhang XV Abschnitt II der Richtlinie 93/38/EWG werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.
Art. 44
Aufbewahrung der Unterlagen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Die Auftraggeber haben sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe aufzubewahren, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidung zu begründen über:
a) die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe;
b) die Inanspruchnahme der Abweichmöglichkeiten beim Gebrauch europäischer Spezifikationen nach Art. 26 Abs. 1;
c) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorgängige Bekanntmachung nach Art. 29;
d) die Nichtanwendung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung aufgrund der Ausnahmen nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes.
2) Diese Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.
VI. Organisation und Durchführung
Art. 45
Auskunftspflicht
Die Auftraggeber übermitteln der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen das Offertöffnungsprotokoll, den Offertvergleich einschliesslich Vergabeantrag, die Mitteilung über die Auswahl der Bewerber und den Vergabevermerk.
Art. 46
Statistik
1) Aufgrund der Vergabevermerke nach Art. 45 erstellt die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen Statistiken mit folgendem Inhalt:
a) den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen Aufträge;
b) die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach:
1. Auftragswert (oberhalb von 30 000 Franken);
2. angewendeter Verfahrensart;
3. einem einheitlichem Klassifikationssystem in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
4. der Nationalität der Auftragnehmer (aufgegliedert nach Staatsangehörigen aus dem EWR, der Schweiz, den anderen WTO-Ländern sowie des übrigen Auslandes);
5. Name des Auftragnehmers;
c) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes nicht nach dem Gesetz und dieser Verordnung vergeben wurden.
2) Die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen erstellt zudem die nach dem EWRA und dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.
Art. 48
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 3)
EWR-Rechtsvorschriften
Fundstelle EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
LGBl.
Anh. XVI - 4.01
393 L 0038: Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordination der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 199 vom 9.8.1993, S. 84)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
 
geändert durch:
   
Anh. XVI - 4.02
Beschluss Nr. 96/1999
2000
128
Anh. XVI - 4.03
Beschluss Nr. 96/1999
2000
128
Anh. XVI - 4.04
Beschluss Nr. 143/2002
2003
38
Anh. XVI - 5a.01
392 L 0013: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 14)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
 
geändert durch:
   
Anh. XVI - 5a.02
Beschluss Nr. 96/1999
2000
128
Anhang 2
(Art. 5)
Dienstleistungsaufträge
Teil A
Kategorie
Titel
CPC-Referenz-Nr.
1
Instandhaltung und Reparatur
6112, 6122, 633, 886
2
Landverkehr1 einschliesslich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr
712 (ausser 71235), 7512, 87304
3
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr
73 (ausser 7321)
4
Postbeförderung im Landverkehr2 sowie Luftpostbeförderung
71235, 7321
5
Fernmeldewesen3
752
6
Finanzielle Dienstleistungen:
ex 81
 
a) Versicherungsleistungen
812, 814
 
b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte4
 
7
Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
84
8
Forschung und Entwicklung5
85
9
Buchführung, Buchhaltung und Buchprüfung
862
10
Markt- und Meinungsforschung
864
11
Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten6
865, 866
12
Architektur, technische Beratung und Planung: integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen
867
13
Werbung
871
14
Gebäudereinigung und Hausverwaltung
874
82201 bis 82206
15
Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage
88442
16
Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen
94
Teil B
Kategorie
Titel
CPC-Referenz-Nr.
17
Gaststätten und Beherbungsgewerbe
64
18
Eisenbahnen
711
19
Schifffahrt
72
20
Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs
74
21
Rechtsberatung
861
22
Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung
872
23
Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)
873 (ausser 87304)
24
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
92
25
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
93
26
Erholung, Kultur und Sport
96
27
Sonstige Dienstleistungen
-

1   Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

2   Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

3   Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.

4   Ohne Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.

5   Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

6   Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.