783.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 224 ausgegeben am 1. Dezember 2005
Gesetz
vom 20. Oktober 2005
über die Abänderung des Postgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23
Postwertzeichen
1) Das Recht, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Liechtenstein" herauszugeben oder für ungültig zu erklären, ist der Regierung vorbehalten. Die Herstellung und der Vertrieb der Postwertzeichen erfolgt durch die Post.
2) Die Regierung kann Postwertzeichen mit Verkaufszuschlag herausgeben. Sie setzt die Höhe des Verkaufszuschlags fest.
3) Die Verwendung der von der Regierung herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf deren Genehmigung.
4) Die Regierung erlässt einen Kodex, welcher die Grundsätze der Gestaltung und Produktion von Postwertzeichen festhält. Die Post setzt ein beratendes Fachgremium ein, welches insbesondere über die Einhaltung des Kodexes wacht. Dem Gremium hat wenigstens ein Vertreter der Regierung anzugehören.
5) Die Post erstellt ein Jahresausgabeprogramm, welches die Themen der Postwertzeichen umschreibt. Dieses bedarf der Genehmigung der Regierung.
6) Die Post kann Postwertzeichen aus dem Verkauf ziehen.
7) Die Post muss Postwertzeichen ausschliesslich als auf den Postsendungen angebrachte Frankatur in Zahlung nehmen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef