| 916.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006 |
Nr. 42 |
ausgegeben am 15. Februar 2006 |
Gesetz
vom 14. Dezember 2005
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
4) Auf die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten findet Art. 11a Anwendung.
Aufgehoben
Entsorgungsbeiträge
1) Im Zusammenhang mit den zur Ausrottung von BSE angeordneten Entsorgungsmassnahmen kann das Land im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten leisten.
2) Die Beiträge werden den Halterinnen und Haltern von Tieren der Rinder, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.
3) Die Regierung legt die Höhe der Beiträge pro Tier und die Voraussetzungen zu deren Entrichtung mittels Verordnung fest. Dabei berücksichtigt sie die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der tierischen Nebenprodukte und passt die Beiträge an.
4) Der Vollzug von Aufgaben nach diesem Artikel obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Es kann bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef