784.101.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 68 ausgegeben am 12. April 2007
Verordnung
vom 3. April 2007
über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV)
Aufgrund von Art. 20 Abs. 3, Art. 30 Abs. 5, Art. 31 Abs. 3, Art. 42 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, Art. 44 Abs. 4, Art. 45 Abs. 2, Art. 46 Abs. 4, Art. 55 Abs. 1, Art. 56, 59 Abs. 4 und Art. 76 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation vom 17. März 2006 (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation.
2) Sie dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ("Wettbewerbsrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cg.01);
b) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ("Rahmenrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cl.01);
c) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ("Genehmigungsrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5ck.01);
d) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ("Universaldienstrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cm.01);
e) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung ("Zugangsrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cj.01);
f) Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität ("RTTE-Richtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XVIII - 4zg.01);
g) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ("Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5ha.01);
in der jeweils gültigen Fassung.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Regulierungsbehörde
Art. 3
Grundsatz
Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 55 des Gesetzes ist das Amt für Kommunikation.
Art. 4
Aufgaben
1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller regulatorischen Aufgaben im Bereich der elektronischen Kommunikation, die ihr aufgrund des EWR-Rechts und der Kommunikationsgesetzgebung, insbesondere Art. 56 des Gesetzes, übertragen sind.
2) Vorbehalten bleiben Aufgaben der Regulierungsbehörde aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen.
Art. 5
Unvereinbarkeit
Mitarbeiter der Regulierungsbehörde, die mit der Wahrnehmung regulatorischer Aufgaben im Bereich der elektronischen Kommunikation betraut sind, dürfen nicht Organ eines in- oder ausländischen Anbieters sein.
III. Regulierungstätigkeit
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6
Grundsatz
1) Die Regulierungstätigkeit hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften sowie der Kommunikationsgesetzgebung zu erfolgen und dient der Verwirklichung der Ziele nach Art. 1 des Gesetzes.
2) Die Regulierungsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Empfehlungen der EFTA-Überwachungsbehörde zur Harmonisierung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikation weitestgehend zu berücksichtigen. Beschliesst die Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde zu halten, so teilt sie dies derselben unter Angabe ihrer Gründe mit.
Art. 7
Beizug von Experten
1) Die Regulierungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach freiem Ermessen Experten beiziehen.
2) Die Unabhängigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Unparteilichkeit der Experten muss gewährleistet sein.
B. Pläne und Referenzdokumente
Art. 8
Erstellung und Verwaltung von Plänen
1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Pläne zu erstellen und zu verwalten:
a) den Nummerierungsplan nach ITU-T E.164;
b) den Frequenzzuweisungsplan.
2) Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde weitere Pläne für bestimmte Kategorien von Identifikationsmitteln und Frequenzen erstellen und verwalten.
Art. 9
Referenzdokumente
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht technische Referenzdokumente in elektronischer Form.
C. Informationen der Regulierungsbehörde
Art. 10
Einheitliche Bezugsquelle
Die Regulierungsbehörde richtet als einheitliche Bezugsquelle nach Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes für die Veröffentlichung von Informationen in elektronischer Form ein entsprechendes Onlineportal ein.
Art. 11
Veröffentlichung von Informationen
Die Regulierungsbehörde hat folgende Informationen in elektronischer Form zu veröffentlichen:
a) Organisation, Struktur und Anschrift der Regulierungsbehörde;
b) Auszüge aus Entscheidungen und Verfügungen von grundsätzlicher Bedeutung;
c) Formulare für Anbieter;
d) Statistiken;
e) das endgültige Ergebnis einer Marktanalyse;
f) Bekanntmachungen im Zusammenhang mit öffentlichen Konsultationen.
Art. 12
Informationen an die EFTA-Überwachungsbehörde
1) Die Regulierungsbehörde hat der EFTA-Überwachungsbehörde auf begründeten Antrag hin die Informationen zu übermitteln, die diese benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des EWR-Rechts wahrzunehmen. Die von der EFTA-Überwachungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen.
2) Die Regulierungsbehörde kann die Informationen nach Abs. 1 in begründeten Fällen unter der Bedingung übermitteln, dass diese:
a) vertraulich behandelt werden und Dritten, einschliesslich Behörden eines anderen EWRA-Vertragsstaats, nicht weitergegeben werden; oder
b) ausschliesslich anderen Behörden auf begründeten Antrag weitergegeben werden dürfen, damit diese erforderlichenfalls ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Recht erfüllen können.
3) Bei Informationen nach Abs. 1, die zuvor von Unternehmen über Anforderung der Regulierungsbehörde bereitgestellt wurden, hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass die Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Unternehmen gewahrt bleiben und diese von der Übermittlung der Informationen an die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet werden.
Art. 13
Förderung der Bereitstellung von Informationen
1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, die Angaben nach Abs. 2 in elektronischer Form veröffentlichen und regelmässig aktualisieren.
2) Unternehmen nach Abs. 1 haben folgende Informationen in aktueller und elektronischer Form zu veröffentlichen:
a) Name oder die Firma des Unternehmens und Anschrift des Hauptsitzes;
b) Beschreibung der angebotenen öffentlich zugänglichen Telefondienste unter Angabe, welche Leistungen im Teilnehmerentgelt und wiederkehrenden Mietentgelt inbegriffen sind (z. B. Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Teilnehmerverzeichnisse, Verzeichnisauskunftsdienste, selektive Anrufsperre, Einzelgebührennachweis, Wartung);
c) Standardtarife für den Zugang, Nutzerentgelte aller Art und Wartung, einschliesslich Angaben zu Standardabschlägen und besonderen sowie zielgruppenspezifischen Tarifen;
d) Entschädigungs-/Erstattungsregelungen einschliesslich Einzelangaben zu praktizierten Entschädigungs-/Erstattungsregelungen;
e) Art der angebotenen Wartungsdienste sowie der Dienste für die Behandlung und Aufzeichnung von Anfragen und Beschwerden;
f) Allgemeine Geschäftsbedingungen einschliesslich etwaiger Mindestvertragslaufzeiten;
g) allfällige Verfahren der Streitbeilegung, die vom Unternehmen angeboten werden.
3) Die Regulierungsbehörde kann einen unabhängigen Dritten mit der Einrichtung eines interaktiven Dienstes betrauen, um Verbrauchern eine unabhängige Bewertung alternativer Angebote zu ermöglichen.
D. Informationspflichten der Anbieter
Informationspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde
Art. 14
a) Grundsatz
Die Regulierungsbehörde kann von Anbietern sämtliche Informationen verlangen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kapitel III bis VII und XII des Gesetzes benötigt. Sie hat den Anbietern mitzuteilen, für welchen Zweck die Informationen verwendet werden.
Art. 15
b) Statistik
1) Die Regulierungsbehörde erhebt im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der elektronischen Kommunikation statistische Daten und Daten für statistische Zwecke.
2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht für die Erhebung von Daten nach Abs. 1 entsprechende Formulare.
Art. 16
Informationspflicht gegenüber anderen Anbietern
1) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter nach Massgabe von Art. 45 des Gesetzes verpflichten, anderen Anbietern jene Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die diese zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
2) Informationen nach Abs. 1 sind insbesondere:
a) technische Spezifikationen;
b) Netzmerkmale;
c) Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen;
d) Zugangs- und Interkonnektionsbedingungen;
e) Teilnehmerdaten.
E. Register
Art. 17
Grundsatz
Die Regulierungsbehörde führt Register über:
a) die Anbieter meldepflichtiger elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Melderegister);
b) die zugeteilten Identifikationsmittel (Identifikationsmittelregister);
c) die zugeteilten Frequenzen (Frequenzregister);
d) die Rechtsträger, denen Verwaltungsaufgaben übertragen wurden (Beauftragtenregister).
Art. 18
Melderegister
Melderegister haben folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Meldepflichtigen;
b) den Namen und die Anschrift zumindest einer Kontaktperson des Meldepflichtigen;
c) eine Kurzbeschreibung der meldepflichtigen Tätigkeit; und
d) den Zeitpunkt der Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit.
Art. 19
Identifikationsmittelregister
Identifikationsmittelregister haben folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Nutzungsberechtigten und gegebenenfalls seines Zustellungsbevollmächtigten in Liechtenstein;
b) den Zeitpunkt der Zuteilung des Identifikationsmittels;
c) Art und Umfang des Nutzungsrechts, insbesondere den Nutzungszweck.
Art. 20
Frequenzregister
1) Frequenzregister haben folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Nutzungsberechtigten und gegebenenfalls seines Zustellungsbevollmächtigten in Liechtenstein;
b) den Zeitpunkt der Zuteilung der Frequenz;
c) Art und Umfang des Nutzungsrechts, insbesondere den Nutzungszweck;
d) den betreffenden Funkdienst.
2) Zugeteilte Einzelnummern sind in einem Anhang zum betreffenden Frequenzregister anzuführen.
Art. 21
Beauftragtenregister
Das Beauftragtenregister hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Beauftragten;
b) den Namen und die Anschrift zumindest einer Kontaktperson des Beauftragten;
c) eine detaillierte Beschreibung von Art und Umfang der übertragenen Verwaltungsaufgaben;
d) den Zeitpunkt und die Dauer der Beauftragung.
Art. 22
Rechtswirkungen
Eintragungen in den Registern nach Art. 18 bis 21 haben nur deklaratorische Wirkung.
Art. 23
Publizität
1) Die Register nach Art. 18 bis 21 sind in elektronischer Form zugänglich zu machen. Personendaten können anonymisiert werden.
2) Die Regulierungsbehörde kann beglaubigte Auszüge aus den Registern gegen Entrichtung einer angemessenen Verwaltungsgebühr ausstellen.
F. Konsultationen
Art. 24
Öffentliche Konsultation
1) Eine öffentliche Konsultation ist jedenfalls durchzuführen vor:
a) der Auferlegung von bestimmten Massnahmen der Sonderregulierung;
b) der amtswegigen Anordnung der Zugangsgewährung;
c) der Zuteilung von knappen Ressourcen im Wege eines Vergabeverfahrens;
d) der Festlegung des Konzepts des Universaldienstes;
e) einer wesentlichen Änderung des Nummerierungs- oder des Frequenzzuweisungsplans.
2) Zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen einer öffentlichen Konsultation ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuräumen.
3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die für die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation notwendigen Angaben sowie die wesentlichen Ergebnisse in elektronischer Form.
Art. 25
Sonstige Konsultationen
Die Regulierungsbehörde kann nach Bedarf sonstige Konsultationen mit ausgewählten Teilnehmern durchführen.
G. Notifizierung
Art. 26
Universaldienstanbieter
1) Die Regulierungsbehörde notifiziert der EFTA-Überwachungsbehörde den Namen oder die Firma der Unternehmen, die nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes als Universaldienstanbieter bezeichnet wurden.
2) Die Universaldienstanbieter sind über die erfolgte Notifizierung zu verständigen.
Art. 27
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
1) Die Regulierungsbehörde notifiziert der EFTA-Überwachungsbehörde die Unternehmen, die der Sonderregulierung unterworfen wurden, sowie die Verpflichtungen, die ihnen im Rahmen der Sonderregulierung auferlegt wurden.
2) Ebenso sind der EFTA-Überwachungsbehörde etwaige Änderungen bei den der Sonderregulierung unterworfenen Unternehmen oder der ihnen auferlegten Verpflichtungen zu notifizieren.
3) Die betroffenen Unternehmen sind über eine erfolgte Notifizierung zu verständigen.
IV. Zusammenarbeit
Art. 28
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde kann nach Massgabe der Kommunikationsgesetzgebung mit Dritten, insbesondere anderen nationalen Regulierungsbehörden und internationalen Organisationen, zusammenarbeiten. Völkerrechtliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2) Durch die Zusammenarbeit nach Abs. 1 wird die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht berührt.
Art. 29
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit ausländischen Behörden und Organisationen zusammen, insbesondere mit:
a) dem Bundesamt für Kommunikation; und
b) der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH.
2) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen ihrer Befugnisse Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organisationen abschliessen.
Art. 30
Internationale Foren und Organisationen
1) Die Regulierungsbehörde ist für die Beziehungen zu internationalen Foren und Organisationen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschliesslich der elektronischen Medien, zuständig, sofern es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen diplomatischer oder völkerrechtlicher Beziehungen handelt, die in die Zuständigkeit des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten fallen.
2) In den Foren und Organisationen nach Abs. 1 vertritt die Regulierungsbehörde die Interessen des Landes im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Art. 31
Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des EWR-Rechts
Sofern es die einheitliche Anwendung des EWR-Rechts erfordert, arbeitet die Regulierungsbehörde mit der EFTA-Überwachungsbehörde sowie anderen nationalen Regulierungsbehörden zusammen und versucht Einvernehmen über die geeignetsten Mittel und Wege zur Bewältigung besonderer Situationen auf dem Gemeinsamen Markt zu erreichen.
Art. 32
Harmonisierung von Normen
Die Regulierungsbehörde fördert die Harmonisierung der Normen im Bereich der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch die Teilnahme an entsprechenden Konferenzen. Sie kann im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
V. Schlichtung
Art. 33
Ersuchen
1) Ein Schlichtungsverfahren wird auf schriftliches Ersuchen eines Betroffenen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes eingeleitet.
2) Das Ersuchen ist bei der Regulierungsbehörde einzubringen und hat die Parteien und den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens genau zu bezeichnen sowie ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Allfällige Bescheinigungsmittel sind beizulegen oder anzuführen.
3) Die Regulierungsbehörde hat zulässige Ersuchen samt Beilagen der anderen Partei zur Gegenäusserung binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zuzustellen.
Art. 34
Ladung
1) Die Regulierungsbehörde hat die Parteien nach Ablauf der Gegenäusserungsfrist unter Einhaltung einer nach den Umständen des Falles angemessenen Frist zur Schlichtungsverhandlung zu laden.
2) Ist eine Partei trotz ausgewiesener Ladung säumig, sind ihr sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, sofern sie nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen verhindert wurde. Auf diese Folge ist in der Ladung hinzuweisen.
Art. 35
Verhandlung
1) Die Regulierungsbehörde hat die Parteien am Beginn der Verhandlung aufzufordern, sich darüber zu erklären, ob die Schlichtungsverhandlung in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien oder eines Schiedsverfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung durchgeführt werden soll.
2) Verständigen sich die Parteien darauf, ein Schiedsverfahren nach §§ 604 ff. ZPO durchführen zu wollen, haben sie einen schriftlichen Schiedsvertrag abzuschliessen, mit dem der Leiter der Regulierungsbehörde zum Schiedsrichter bestellt wird. Ein solcher Schiedsvertrag kann durch einseitige Erklärung nicht aufgehoben werden.
3) Schliessen die Parteien keinen Schiedsvertrag ab, hat die Regulierungsbehörde eine Vermittlung zwischen den Parteien durchzuführen.
4) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll zu führen.
5) Eine Schlichtungsverhandlung kann nur in begründeten Fällen von Amtes wegen erstreckt werden.
Art. 36
Ausfertigungen
1) Die Regulierungsbehörde hat den Parteien schriftlich auszufertigen und zuzustellen:
a) den allfälligen Schiedsspruch oder Vergleich;
b) das Verhandlungsprotokoll.
2) Sämtliche Urschriften sind nebst den Beurkundungen über die an die Parteien erfolgte Zustellung der Ausfertigungen bei der Regulierungsbehörde zu verwahren.
Art. 37
Gebühren und Kosten
1) Für die Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist eine angemessene Pauschalgebühr einzuheben. Diese ist von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Umfanges und des Aufwandes für das Schlichtungsverfahren zwischen 200 Franken und 20 000 Franken festzusetzen.
2) Endnutzer können in begründeten Fällen ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht nach Abs. 1 befreit werden. Die Befreiung wird nur auf Antrag für ein bestimmtes Schlichtungsverfahren gewährt.
3) Unbeschadet Art. 34 Abs. 2 findet Kostenersatz unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung nur in Schlichtungsverfahren statt, die in Form eines Schiedsverfahrens durchgeführt wurden.
Art. 38
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde im Schlichtungsverfahren, einschliesslich des Schiedsspruches, ist kein Rechtsmittel zulässig.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39
Übergangsbestimmung
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, ist das neue Recht anzuwenden.
Art. 40
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 6. März 2001 über das Amt für Kommunikation (AKV), LGBl. 2001 Nr. 54;
b) Verordnung vom 13. April 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über das Amt für Kommunikation (AKV), LGBl. 2004 Nr. 101.
Art. 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef