vom 3. April 2007
Aufgrund von Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, macht die Regierung im Anhang den Liechtensteinischen Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164 kund.
Der im Anhang enthaltene Liechtensteinische Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164 wurde von der Regierung am 3. April 2007 genehmigt. Er tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und ersetzt die Kundmachung vom 23. Februar 1999 des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164, LGBl. 1999 Nr. 66, in der Fassung der Kundmachung vom 23. Dezember 2004, LGBl. 2004 Nr. 316.
Anhang
Liechtensteinischer Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Landeskennzahl
Die Landeskennzahl Liechtensteins für internationale Anrufe lautet +423.
Art. 2
Ziffern
Für die einzelnen Dienstekategorien werden die führenden Ziffern und die Ziffernanzahl wie folgt festgelegt:
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Führende Ziffer
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Ziffernanzahl
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Dienst
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1
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3-4
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Zugangskennzahlen
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2
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7
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Geographische Festnetzdienste
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3
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7
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Geographische Festnetzdienste
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4
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Reserviert
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5
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Reserviert
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6
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9
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Internationale Mobilitätsdienste
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7
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7
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Persönliche Nummern, Nationale Mobilfunkdienste
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8
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7
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Sonderdienste
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9
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7
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Premiumdienste
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0
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Internationale Wählverfahren
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Art. 3
Statusaufzeichnungen
1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den aktuellen Status sämtlicher Nummerierungskapazitäten in elektronischer Form.
2) Für Statusaufzeichnungen werden die folgenden Begriffe verwendet:
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FREI
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nicht in Gebrauch und für eine Zuteilung verfügbar
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RESERVIERT
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anstehende Zuteilung (mit oder ohne Einzelheiten)
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ZUGETEILT
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rechtskräftige Zuteilung
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GESCHÜTZT (DATUM)
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vorübergehend oder dauerhaft nicht verfügbar
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NICHT NUTZBAR
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bedingt durch Systembeschränkungen oder Gefahr von Wählfehlern
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II. Nummerierungskapazität
Art. 4
Festnetzdienste
1) Für geographische Festnetzdienste in Liechtenstein, einschliesslich geographischer VoIP-Dienste, werden siebenstellige Nummern im Bereich 2xx xxxx und 3xx xxxx festgelegt.
2) Die Zuteilung von Nummern für Festnetzdienste nach Abs. 1 erfolgt in Blöcken von je zehntausend Nummern.
Art. 5
Persönliche Nummern und Nationale Mobilfunkdienste
1) Die Nummernbereiche für Persönliche Nummern und Nationale Mobilfunkdienste werden wie folgt festgelegt:
a) siebenstellige Nummern im Bereich 70x xxxx für Persönliche Nummern (Personal Number Services);
b) siebenstellige Nummern im Bereich 71x xxxx bis 79x xxxx für alle anderen Nationalen Mobilfunkdienste.
2) Die Zuteilung von Nummern erfolgt:
a) bei Persönlichen Nummern:
1. individuell an den Nutzungsberechtigten, sofern gemeinsame Datenbanken und intelligente Netzfähigkeiten (Intelligent Networking - IN) zur Verfügung stehen; oder
2. in Blöcken von je eintausend Nummern an Anbieter;
b) bei allen anderen Nationalen Mobilfunkdiensten in Blöcken von je zehntausend Nummern.
Art. 6
Internationale Mobilitätsdienste
1) Internationale Mobilitätsdienste sind Dienste, die dem Nutzer unabhängig vom geographischen Standort zur Verfügung stehen, wie:
a) internationale Mobilnetzdienste, insbesondere internationale Prepaid-Dienste;
b) internationale VoIP-Dienste;
c) internationale Zugangsdienste;
d) Zusatzdienste für Mobilfunk.
2) Für Internationale Mobilitätsdienste werden neunstellige Nummern im Bereich 6xx xxx xxx festgelegt.
3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt technologieneutral in Blöcken von je hunderttausend Nummern.
Art. 7
Sonder- und Premiumdienste
1) Die Nummernbereiche für Sonderdienste werden wie folgt festgelegt:
a) siebenstellige Nummern im Bereich 80x xxxx für Gratisnummern (freephone services; Gebührenübernahmedienste);
b) siebenstellige Nummern im Bereich 84x xxxx für Shared-Cost-Services;
c) siebenstellige Nummern im Bereich 87x xxxx für Regular-Cost-Services.
2) Für Premiumdienste (Mehrwertdienste) werden siebenstellige Nummern im Bereich 90x xxxx festgelegt und zusätzlich in folgende Kategorien unterteilt:
a) 900 xxxx für Dienste in den Bereichen Business und Marketing;
b) 901 xxxx für Dienste in den Bereichen Unterhaltung (Horoskop etc.), Spiele, Response (Wettbewerbe, Umfragen etc.);
c) 906 xxxx für Dienste mit erotischen oder pornographischen Inhalten.
3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt:
a) bei Sonderdiensten:
1. individuell an den Nutzungsberechtigten, sofern gemeinsame Datenbanken und intelligente Netzfähigkeiten (Intelligent Networking; IN) zur Verfügung stehen; oder
2. in Blöcken von mindestens je einhundert Nummern an Anbieter;
b) bei Premiumdiensten in Blöcken von je einhundert Nummern.
Art. 8
Nutzungsbedingungen
1) Die entsprechenden Nummernkategorien dürfen ausschliesslich für die nachstehenden Zwecke verwendet werden:
a) Gratisnummern für Dienste, bei denen der Nutzer keinerlei Gesprächsgebühren zu zahlen hat;
b) Shared-Cost-Servicenummern für Dienste, bei denen der Nutzer nur einen Teil der Gesprächsgebühren zu zahlen hat;
c) Regular-Cost-Servicenummern für Dienste, bei denen der Nutzer unabhängig vom Standort des Netzabschlusspunktes einen Standardtarif für Gespräche zu zahlen hat;
d) Premiumnummern für Dienste, bei denen der Nutzer zusätzlich zu den Gesprächsgebühren einen Zuschlag (Premium) für Informationen und andere Dienste zu zahlen hat.
2) Für PC-Dialer-Dienste, Web-Dialer-Dienste und ähnliche Dienste (Einwählprogramme) sowie für Sonder- und Premiumdienste dürfen die führenden Ziffern 0 bis 7 nicht verwendet werden.
3) Unbeschadet einer weitergehenden zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Anbieters kann die Regulierungsbehörde zugeteilte Nummern bei zweckwidriger Verwendung entziehen.
Art. 9
Grenzkennzahl
Als alternative Wahlmöglichkeit zur internationalen Landesvorwahl +41 für die Schweiz wird die Ziffer "0" als vereinfachte Grenzkennzahl festgelegt, um von Liechtenstein aus Nummern im Schweizerischen Nummerierungsraum zu erreichen.
Art. 10
a) Grundsatz
1) Sämtliche Nummern im Bereich 1xx(x) werden für die Verwendung als Zugangskennzahlen (Access Codes) festgelegt.
2) Zugangskennzahlen sind Kurznummern für den Zugang zu Diensten. Sie dienen der Nutzung der von den Anbietern bereitgestellten Dienste oder der Wahl der Leitweglenkung.
3) Zur Bereitstellung einer grösseren Nummerierungskapazität können Blöcke von 1xx-Kennzahlen auf vierstellige 1xxx-Kennzahlen erweitert werden.
Art. 11
b) Kategorien
1) Die Zugangskennzahlen werden entsprechend den verschiedenen Arten von Diensten in folgende Nutzungskategorien unterteilt:
a) Kategorie A: Kennzahlen, die von allen Anbietern gleichwertiger Dienste unmittelbar oder mittelbar benutzt werden können und von keinem Anbieter für andere Dienste benutzt werden dürfen. Kennzahlen der Kategorie A müssen dreistellig sein;
b) Kategorie B: Kennzahlen, die es einem Nutzer ermöglichen, Dienste über das Netz seines Betreibers oder eines anderen Betreibers zu nutzen. Jedem einzelnen Netz oder Dienst eines Anbieters sind verschiedene Kennzahlen zuzuteilen. Kennzahlen der Kategorie B müssen vierstellig sein;
c) Kategorie C: Kennzahlen, die ohne Zuteilung und Registrierung für hausinterne Dienste (Inhouse-Services) der Netzbetreiber, etwa für Tests, benutzt werden können. Kennzahlen der Kategorie C können drei- oder mehrstellig sein und vom Nutzungsberechtigten beliebig erweitert werden;
d) Kategorie D: Kennzahlen, die für Sonderdienste der Netzbetreiber, etwa für Auskunftsdienste, benutzt werden können. Kennzahlen der Kategorie D müssen vierstellig sein.
2) Unter Berücksichtigung des aktuellen Gebrauchs und der internationalen Entwicklung werden die Zugangskennzahlen im Bereich 1xx(x) wie folgt festgelegt:
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Kennzahlen der Kategorie A
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11x, 14x, 16x
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Kennzahlen der Kategorie B
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10xx, 12xx, 19xx
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Kennzahlen der Kategorie C
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15x, 17x
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Kennzahlen der Kategorie D
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18xx
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Reservierte Kennzahlen
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13x(x)
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3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Nutzungsbedingungen der den Kategorien A, B und D zugeordneten Kennzahlen in elektronischer Form.