784.102.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 72 ausgegeben am 12. April 2007
Verordnung
vom 3. April 2007
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Gebühren für die Ausübung der Allgemeinkonzession und die Entschädigung bei der Überwachung der Telekommunikation
Aufgrund von Art. 60 Abs. 5 und Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. April 2004 über die Gebühren für die Ausübung der Allgemeinkonzession und die Entschädigung bei der Überwachung der Telekommunikation, LGBl. 2004 Nr. 99, in der Fassung der Verordnung vom 23. Mai 2006, LGBl. 2006 Nr. 82, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV)
Ingress
Aufgrund von Art. 60 Abs. 5 und Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren durch das Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
Art. 3
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde erhebt Gebühren für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (Verwaltungsgebühren) sowie für die Nutzung von Identifikationsmitteln und Frequenzen (Nutzungsgebühren).
2) Verwaltungs- und Nutzungsgebühren können einmalig oder wiederkehrend sein.
3) Die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren richtet sich nach Anhang 1. Ist in Anhang 1 nichts Besonderes angeordnet, bestimmt die Regulierungsbehörde die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem tatsächlichen Aufwand der Regulierungsbehörde; der Aufwandsberechnung wird ein Stundensatz von 250 Franken zugrunde gelegt.
4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren in elektronischer Form.
Art. 4
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden für den Aufwand und die Kosten der Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit der Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben eingehoben.
Art. 5
Nutzungsgebühren
Nutzungsgebühren werden für die Nutzung von Identifikationsmitteln, Frequenzen und Funkanlagen eingehoben.
Art. 6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1) Die Pflicht zur Entrichtung einmaliger Gebühren entsteht im Zeitpunkt:
a) der Entscheidung oder Verfügung der Regulierungsbehörde;
b) der Veranlassung einer Tätigkeit der Regulierungsbehörde; oder
c) der Ausübung einer Tätigkeit durch einen Anbieter.
2) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren entsteht mit Beginn des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde eine Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter vornimmt;
b) ein Anbieter eine gebührenpflichtige Tätigkeit aufnimmt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Frequenzen eingeräumt wird.
3) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren endet am Ende des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde die Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter beendet;
b) ein Anbieter die gebührenpflichtige Tätigkeit einstellt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Frequenzen erlischt.
Art. 7 Abs. 1
1) Einmalige Verwaltungsgebühren werden zusammen mit der Entscheidung oder Verfügung oder mit der Mitteilung über die veranlasste Tätigkeit der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellt.
Art. 8
Rechnungsstellende Behörde
Die Rechnungsstellung erfolgt im Auftrag der Regulierungsbehörde durch die Landeskasse.
Art. 12
Verzug
Kommt der Gebührenschuldner seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, wird er schriftlich durch die Landeskasse zu einer Zahlung binnen 14 Tagen aufgefordert. Bleibt der Gebührenschuldner trotz dieser Mahnung säumig, wird eine zweite Mahnung binnen 14 Tagen zugestellt.
Art. 13
Untersagung der Tätigkeit
1) Ist der Gebührenschuldner trotz Mahnung säumig, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.
2) Die Untersagung der Tätigkeit befreit nicht von der Zahlungspflicht.
Art. 15 und 16
Aufgehoben
Anhang 1 Bst. A Ziff. 1.1, 1.4, 2 und 3
1. Für folgende Tätigkeiten wird - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde erhoben:
1.1 Erlass einer Entscheidung oder Verfügung;
1.4 sonstige Tätigkeiten der Regulierungsbehörde im Einzelfall.
2. Für die Einleitung und Durchführung von Schlichtungsverfahren werden Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV) erhoben.
3. Für das Erstellen einer Meldebestätigung nach der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wird eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
Anhang 1 Bst. B Ziff. 1 Einleitungssatz und Ziff. 2
1. Für Nutzungsrechte betreffend Namen und Adressen werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren erhoben:
2. Für Nutzungsrechte betreffend Namen und Adressen, die in Ziff. 1 nicht aufgeführt sind, erhebt die Regulierungsbehörde eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde und eine jährliche Nutzungsgebühr von höchstens 500 Franken.
Anhang 1 Bst. C Ziff. 1 und 2
1. Für Nutzungsrechte betreffend Nummern werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren erhoben:
Nummernkategorie
Anzahl
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
Zugangskennzahlen
1
500
400
Kurzwahldienste
1
500
400
Sonder- und Premiumdienste
100
500
400
Persönliche Nummern
1 000
500
400
Festnetz-, nat. Mobilfunk- und Zusatzdienste
10 000
500
400
Int. Mobilitätsdienste
100 000
500
400
2. Für Nutzungsrechte betreffend Nummern, die in Ziff. 1 nicht aufgeführt sind, erhebt die Regulierungsbehörde eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde und eine jährliche Nutzungsgebühr von höchstens 500 Franken pro Nummernblock.
Anhang 1 Bst. E
E. Gebühren für Funkdienste
1. Für Nutzungsrechte betreffend Funkdienste werden Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach einem von der Regulierungsbehörde festzulegenden Berechnungsmodell erhoben.
2. Die Regulierungsbehörde hat das für die einzelnen Funkdienste zur Anwendung gelangende Berechnungsmodell in elektronischer Form zu veröffentlichen.
Anhang 2
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmungen
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef