| 411.311 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 116
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ausgegeben am 14. Mai 2007
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Verordnung
vom 8. Mai 2007
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Über jeden Prüfungsgegenstand nach Abs. 1 ist eine schriftliche Prüfung in der Dauer von 60 bis 90 Minuten abzulegen. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich und dauern höchstens 20 Minuten.
3) Für die Intensivweiterbildung werden 20 besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist.
1) Der Mutterschaftsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Fällt der Mutterschaftsurlaub in die Schulferien nach der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, so können die Ferientage nicht vor- oder nachbezogen werden.
1) Der Umfang der Altersentlastung ist abhängig vom aktuellen und vom durchschnittlichen, jeweils tatsächlich erreichten Beschäftigungsgrad während der letzten zehn Dienstjahre wie folgt:
a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 2 Lektionen;
b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: 1 Lektion.
Wer nach bisherigem Recht zum Zweck der Intensivweiterbildung 20 besoldete Unterrichtswochen vollständig bezogen hat, kann aufgrund der Regelung nach Art. 20 Abs. 3 keine zusätzlichen Ansprüche geltend machen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Regierungschef-Stellvertreter