641.811
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 283 ausgegeben am 5. November 2007
Verordnung
vom 30. Oktober 2007
über die Abänderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
Aufgrund von Art. 45 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 273, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV), LGBl. 2000 Nr. 275, in der Fassung der Verordnung vom 2. November 2004, LGBl. 2004 Nr. 231, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1
1) Die Abgabe beträgt pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a) für die Abgabekategorie 1: 3.07 Rappen;
b) für die Abgabekategorie 2: 2.66 Rappen;
c) für die Abgabekategorie 3: 2.26 Rappen.
Art. 21
Abgabepflichtige Fahrzeuge
1) Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhänger sowie schwere Personenwagen: 650 Franken;
b) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3.5 t bis höchstens 8.5 t: 2 200 Franken;
c) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8.5 t bis höchstens 18 t: 3 300 Franken;
d) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 18 t bis höchstens 26 t: 4 400 Franken;
e) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t: 5 000 Franken;
f) Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, pro 100 kg Gesamtgewicht: 11 Franken;
g) Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht: 8 Franken.
2) Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3.5 t, pro 100 kg Anhängelast: 22 Franken;
b) Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3.5 t, pro 100 kg Anhängelast: 11 Franken.
Art. 30 Abs. 2
2) Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5.5 und 6.1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss: 24 Franken;
b) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6.1 m oder über 20 Fuss: 37 Franken.
Art. 36 Abs. 2
2) Für Fahrzeuge, die nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m³ transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 % der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.
Art. 53
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2007
Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 (EURO 3) werden bis zum 31. Dezember 2008 zum Tarif der Abgabekategorie 3 veranlagt.
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 5)
Abgabekategorien
a) Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t)
Abgabekategorie 1 (EURO 2, EURO 1, EURO 0 oder vorher):
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie 2 (EURO 3):
Abgasvorschriften
- Richtlinie 88/77/EWG1 in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
- ECE-Reglement Nr. 492 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
Abgabekategorie 3 (EURO 4, 5 oder später):
Abgasvorschriften
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) und folgende
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 2005/55/EG
- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
b) Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht = 3,5 t)
Abgabekategorie 1:
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie 2:
Abgasvorschriften
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A
- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A
Abgabekategorie 3:
Abgasvorschriften
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende
- Richtlinie 2005/55/EG
- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Gemäss Anhang 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; LR 741.41).

2   Gemäss Anhang 1 VTS.