| 411.311 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
|
Nr. 364
|
ausgegeben am 21. Dezember 2007
|
Verordnung
vom 18. Dezember 2007
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6
1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:
a) Leitung einer öffentlichen Schule:
6. Gymnasium: zusätzlich 10 Lektionen für die Bearbeitung allgemeiner gymnasialer Fragestellungen im Auftrag des Schulamtes;
4) Im Schuldienst stehende Lehrer nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sind verpflichtet, je Schuljahr entsprechend dem tatsächlich erreichten Beschäftigungsgrad die folgende Anzahl unbesoldeter Lektionen zu erteilen:
f) Beschäftigungsgrad 40 bis 50 %: 5 Lektionen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef