811.011.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 40 ausgegeben am 1. Februar 2008
Verordnung
vom 29. Januar 2008
über die Einhebung von Gebühren im Gesundheitswesen
Aufgrund von Art. 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, und Art. 54 des Gesetzes vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz), LGBl. 2003 Nr. 239, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gebühren nach dem Gesundheitsgesetz
1) Für Entscheidungen und Verfügungen der Regierung nach dem Gesundheitsgesetz werden folgende Gebühren eingehoben:
a) Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b GesG:
1. provisorische Bewilligung: 1 500 Franken;
2. definitive Bewilligung: 500 Franken;
b) Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens nach Art. 37 Abs. 1 Bst. c GesG: 1 000 Franken;
c) Änderung, Verlängerung oder Entzug einer Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens: 200 Franken.
2) Für Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Gesundheit nach dem Gesundheitsgesetz werden folgende Gebühren eingehoben:
a) Bewilligung für die Ausübung eines Gesundheitsberufs nach Art. 6 GesG:
1. im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit: 1 000 Franken;
2. im Rahmen einer Anstellung: 800 Franken; gebührenbefreit sind Angestellte einer Organisation der Hauskrankenpflege nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a GesV;
b) Änderung, Verlängerung, Entzug oder Erlöschen einer Berufsausübungsbewilligung: 200 Franken;
c) Bewilligung einer Praxisapotheke für Zahnärzte: 500 Franken;
d) amtliche Aufbewahrung von Aufzeichnungen: 1 500 Franken;
e) Bewilligung der Anstellung eines Dentisten: 500 Franken.
3) Der Aufwand für Inspektionen wird mit 180 Franken pro Stunde, im Minimum jedoch mit 120 Franken, verrechnet. Für Inspektionen, Abklärungen und Verfahren im Zuge einer Betriebseröffnung werden 240 Franken pro Stunde verrechnet.
4) Ein ausserordentlicher Aufwand der Bewilligungsbehörde wird nach Aufwand mit 180 Franken pro Stunde verrechnet.
5) Der Aufwand für den Beizug externer Stellen, die Einholung von Gutachten sowie für Untersuchungen und Analysen werden nach den effektiven Kosten verrechnet.
Art. 2
Gebühren nach dem Ärztegesetz
1) Für Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Gesundheit nach dem Ärztegesetz werden folgende Gebühren eingehoben:
a) Bewilligung für die Ausübung des Berufs als Arzt: 1 000 Franken;
b) Eintragung in die Ärzteliste: 200 Franken;
c) Ausstellung eines Ärzteausweises: 300 Franken;
d) Änderung, Verlängerung oder Entzug der Bewilligung: 200 Franken;
e) Bewilligung einer Praxisapotheke: 500 Franken;
f) amtliche Aufbewahrung von Auszeichnungen: 1 500 Franken.
2) Im Übrigen findet Art. 1 Abs. 3 bis 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 13. Januar 2004 über die Einhebung von Gebühren im Gesundheitswesen, LGBl. 2004 Nr. 22;
b) Verordnung vom 9. Januar 2007 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Gesundheitswesen, LGBl. 2007 Nr. 3.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef