vom 15. Mai 2007
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel: 15. Juni 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Juli 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse 3/2005 und 4/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel kund.
Anhang 1
Beschluss 3/2005
vom 15. Juni 2005
des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel
2Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich)
in Anbetracht der Empfehlungen des Zollkooperationsrates über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953,
in Anerkennung der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Umsetzung und des Vollzugs des Zollrechts, in Anerkennung der Tatsache, dass der Abschluss eines Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen Israel und den EFTA-Staaten die weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien fördert,
gestützt auf Art. 34 des Abkommens,
beschliesst:
1. In Art. 3 des Abkommens wird ein neuer Abs. 3 eingefügt:
"3) Protokoll E legt die Regeln für gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest."
2. Der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Text wird dem Abkommen als neues Protokoll E
3beigefügt.
3. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle Vertragsparteien benachrichtigt.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.
Anhang 2
Beschluss 4/2005
vom 15. Juni 2005
des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel
4(Änderung von Art. 22 bezüglich Zahlungsbilanzschwierigkeiten)
gestützt auf Art. 34 des am 17. September 1992 unterzeichneten Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Israel, folgend als "das Abkommen" bezeichnet,
in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der Zahlungsbilanzschwierigkeiten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und insbesondere des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens sowie der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994,
beschliesst:
Das Abkommen wird folgendermassen geändert:
1. Art. 22 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1) Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2) Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, kann sie, in Übereinstimmung mit den im GATT 1994 und in der WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen festgelegten Bedingungen, zeitlich beschränkte und nichtdiskriminierende handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, welche nicht über das für die Bereinigung der Zahlungsbilanzsituation Notwendige hinausgehen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3) Die Partei, welche gestützt auf diesen Artikel eine Massnahme ergreift, muss dies den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitteilen."
2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle Vertragsparteien benachrichtigt.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.
1
Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 0.632.31.
2
Übersetzung des englischen Originaltextes.
3
Wird nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt publiziert.
4
Übersetzung des englischen Originaltextes.