411.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 252 ausgegeben am 20. Oktober 2008
Verordnung
vom 14. Oktober 2008
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, und Art. 26 Abs. 2, Art. 35 Bst. a, Art. 36, 37 und 40 des Besoldungsgesetzes, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. d bis g
2) Sie regelt:
d) die Abwesenheit und den Urlaub;
e) die Pflicht zur Bewilligung von Nebenbeschäftigungen;
f) die Spesen, den Versicherungsschutz und die Zulagen; sowie
g) die Besoldung von nichtständigem Personal (Aushilfen).
Art. 7 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 8b
Einsatz entsprechend Richtposition
1) Der Lehrer ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 entsprechend der im Dienstvertrag festgelegten Richtposition einzusetzen.
2) Wird ein Lehrer bis zu einem Ausmass von höchstens einem Drittel seines Pensums im Rahmen der nächst höheren oder tieferen Richtposition eingesetzt, bleibt die Richtposition unverändert.
3) Wird ein Lehrer ausnahmsweise im Ausmass von mehr als einem Drittel seines Pensums anderweitig eingesetzt, bestimmt die Anstellungsbehörde im Dienstvertrag die für den Lehrer massgebliche Richtposition. Ein Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 % kann von der Anstellungsbehörde höchstens einer zweiten Richtposition zugeordnet werden.
4) Die Regierung kann Richtlinien über die Anwendung der Abs. 2 und 3 erlassen.
Art. 9 Bst. a
Das Schulamt ist ermächtigt:
a) von der Regierung bewilligte Stellen auszuschreiben;
Art. 19 Abs. 3 Bst. a und d
3) Als Spesenersatz werden vergütet:
a) je Mittag- und Abendessen: Pauschale nach Massgabe der Spesenverordnung;
d) Fahrten mit dem privaten Personenwagen, falls der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbar ist: Kilometerpauschale nach Massgabe der Spesenverordnung.
Art. 21 Abs. 3
3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden.
Überschrift vor Art. 22
IV. Arbeitszeit
Art. 22a
Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei gemischten Pensen auf den Sekundarstufen I und II
1) Unterrichtet ein Lehrer für Sport, Musik oder Kunst mindestens drei Viertel seines Pensums auf der Sekundarstufe II und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Sekundarstufe I, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 25; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Viertelpensum, das zusätzlich auf der Sekundarstufe I erteilt wird.
2) Unterrichtet ein Lehrer für andere Fächer mindestens drei Viertel seines Pensums auf der Sekundarstufe II und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Sekundarstufe I, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 22; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Achtelpensum, das zusätzlich auf der Sekundarstufe I erteilt wird.
Art. 23
Mehrarbeit
1) Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes wird vorbehaltlich Abs. 2 wie Arbeit im Rahmen des Beschäftigungsgrades entschädigt.
2) Ist die Mehrarbeit geringfügig (20 Lektionen und weniger), wird die Besoldung für die Mehrarbeit am Ende des Schuljahres unter Berücksichtigung von Art. 25a Abs. 4 ausgerichtet.
3) Lehrer, die im Rahmen der Stundenplanung einen Beschäftigungsgrad von mehr als 101.5 % erreichen, haben für die Anerkennung dieser Mehrarbeit vorgängig eine Bewilligung des Schulamtes einzuholen.
4) Lehrer mit einem vereinbarten Beschäftigungsgrad von 100 % erhalten auf Antrag für die von ihnen geleistete Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes eine Gutschrift.
5) Die Gutschrift ist anzurechnen, sobald der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad unterschritten wird. Eine Verrechnung in Form einer Geldleistung erfolgt nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses.
6) Insgesamt dürfen die Gutschriften je Lehrer zwei Lektionen nicht überschreiten.
Art. 25a Abs. 5
5) Die Besoldung für Aushilfen nach Abs. 1 Bst. b wird ausgerichtet:
a) bei längerfristiger Aushilfstätigkeit monatlich; die Besoldung richtet sich nach den für Lehrer geltenden Bestimmungen des Besoldungsgesetzes;
b) bei kurzfristiger Aushilfstätigkeit nach Beendigung der Aushilfe; die Besoldung richtet sich nach den tatsächlich erteilten Lektionen nach Massgabe der vom Schulamt festgelegten Entschädigungsansätze.
Überschrift vor Art. 37a
VIa. Spesen, Versicherung und Zulagen
Art. 37a
Fahrspesen für den Arbeitsweg
1) Für den Arbeitsweg besteht vorbehaltlich Abs. 2 kein Anspruch auf Ersatz der Fahrspesen.
2) Lehrern mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 40 % kann ein Beitrag an die Fahrspesen ausgerichtet werden, sofern der Arbeitsweg mindestens 80 Kilometer beträgt.
3) Als Arbeitsweg gilt die Fahrt zwischen Wohnort und Schulhaus. Unterrichtet ein Lehrer am selben Tag an mehreren Schulen, so gilt als Arbeitsweg der Weg zwischen Wohnort und jenem Schulhaus, das dem Wohnort am Nächsten liegt.
Art. 37b
Andere Fahrspesen
1) Anspruch auf Spesenersatz besteht für:
a) notwendige Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (z.B. Materialtransporte), einschliesslich Parkgebühren;
b) Fahrten zwischen den Schulhäusern, soweit ein Lehrer am selben Tag an mehreren öffentlichen Schulen unterrichtet.
2) Als Spesenersatz wird die Kilometerentschädigung nach der Spesenverordnung vergütet. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
3) Spesen sind geltend zu machen:
a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a bei der Schulleitung;
b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b beim zuständigen Inspektorat.
4) Unterrichtet ein Lehrer an mehr als vier Schulen, kann das Schulamt eine pauschale Fahrspesenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 Franken entrichten.
Art. 37c
Kaskoversicherung
Für Fahrten nach Art. 37b Abs. 1 besteht eine Kaskoversicherung nach der Spesenverordnung.
Art. 37d
Entschädigung für die Durchführung von mündlichen Maturaprüfungen
Für die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Maturaprüfung wird der Lehrperson eine Entschädigung von 60 Franken ausgerichtet.
II.
Übergangsbestimmung
Für die Leitung von staatlichen Schulen kann die Regierung Funktionszulagen festlegen, solange Schulleitungen nicht im Rahmen einer entsprechenden Richtposition besoldet werden.
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
2) Art. 21 Abs. 3 und Art. 22a Abs. 1 und 2 treten am 1. August 2009 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef