641.811
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 288 ausgegeben am 28. November 2008
Verordnung
vom 25. November 2008
über die Abänderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
Aufgrund von Art. 45 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 273, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV), LGBl. 2000 Nr. 275, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1
1) Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Dieses muss den Anforderungen der schweizerischen Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 genügen.
Art. 10 Abs. 2
2) Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit der Motorfahrzeugkontrolle und dem Bundesamt für Metrologie bezeichnet werden. Diese Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.
Art. 16 Abs. 2
2) Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 2
Bezug der Abgabe
2) Die Verzinsung im Sinne von Art. 18 des Schwerverkehrsabgabegesetzes richtet sich nach dem Anhang der schweizerischen Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 17. September 2008 betreffend die Abänderung des Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef