0.632.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 90 ausgegeben am 20. Februar 2009
Kundmachung
vom 6. Dezember 2005
des Beschlusses Nr. 1/2006 des EFTA-Rates
Beschluss des EFTA-Rates: 3. Februar 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Februar 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 1/2006 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des EFTA-Rates
Nr. 1/2006
vom 3. Februar 2006
zur Änderung der Anlage zu Anhang Q des Übereinkommens (Luftverkehr)1
Der Rat -
gestützt auf dem Willen der Mitgliedstaaten, die Konvention regelmässig zu aktualisieren gemäss Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Bilateralen Verträgen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten,
gestützt auf Art. 53 Abs. 3 der Konvention, welcher dem Rat die Befugnis erteilt, die Anlage zum Anhang Q der Konvention zu ändern,
gestützt auf die Empfehlung des Luftverkehrsausschusses in seinem Bericht an den Rat, die Anlage zum Anhang Q der Konvention zu ändern -
beschliesst:
1. Der Appendix zu Anhang Q der Konvention wird wie folgt geändert:
a) Punkt 4 (Sonstiges) erhält die Nummer 5.
b) Nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 94/56 wird Folgendes hinzugefügt:
"4. Luftsicherheit
Nr. 2320/2002
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, geändert durch die Verordnung Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004. (Art. 1-8, 10-13)
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) Die in dieser Verordnung beschlossenen Massnahmen sind nicht anwendbar für stationäre Dienstleistungen der Luftfahrt in den Flughäfen auf dem Territorium Liechtensteins.
b) Die in dieser Verordnung beschlossenen Massnahmen sind nicht anwendbar für die Infrastruktur der zivilen Luftfahrt auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 622/2003
Verordnung der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch die Verordnung Nr. 8/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004.
Nr. 1217/2003
Verordnung der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.
Nr. 1486/2003
Verordnung der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt. (Art. 1-13, 15-18)
Nr. 1138/2004
Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition sensibler Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen."
2. Der Beschluss tritt ab sofort in Kraft.
3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim Depositar zu hinterlegen.

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.