1. Der Appendix zu Anhang Q der Konvention wird wie folgt geändert:
a) Der folgende Text wird unter Punkt 1 aufgehoben:
"Nr. 295/91
Verordnung des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienverkehr. (Art. 1-9)
Nr. 80/51
Richtlinie des Rates vom 20 Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrtzeugen, geändert durch die Richtlinie 83/206/EWG. (Art. 1-9)"
b) In Punkt 1 wird nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 94/56/EG des Rates Folgendes hinzugefügt:
"Nr. 793/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft. (Art. 1-2)"
c) In Punkt 1 wird nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates Folgendes hinzugefügt:
"Nr. 889/2002
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. (Art. 1-2)"
d) Der folgende Text wird unter Punkt 2 aufgehoben:
"Nr. 93/65
Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1993 über die Ausstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement. (Art. 1-5, 7-10)
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Richtlinie folgendermassen zu verstehen:
Der Anhang ist in Hinblick auf den Einbezug der Organisationen der EFTA-Staaten gemäss Art. 5 anzupassen.
Nr. 97/15
Richtlinie der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung von Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Ausstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement. (Art. 1-4, 6)"
e) In Punkt 3 wird nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 94/56/EG des Rates Folgendes hinzugefügt:
"Nr. 1592/2002
Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) In Art. 9 Abs. 1 und 2 Bst. a wird der Ausdruck "der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA" hinter dem Begriff "Mitgliedstaat" eingefügt.
b) Art. 9 Abs. 2 Bst. b und c ist nicht anzuwenden.
c) Die Schweiz betreffend wird der Annex II der Verordnung in Bezug auf Art. 2 Abs. 3 Bst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 auf folgende Luftfahrzeuge ausgedehnt:
- A/c - [HB IDJ] - Typ CL600-2B19
- A/c - [HB-IGM] - Typ Gulfstream G-V-SP
- A/c - [HB-IIS, HB-IIY, HB-IMJ, HB-IVL, HB-IVZ, HB-JES] -Typ Gulfstream G-V
- A/c - [HB-IBX, HB-IKR, HB-IMY, HB-ITF, HB-IWY] - Typ Gulfstream G-IV
- A/c - [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF, HB-ZDO] - Typ MD 900
Nr. 1643/2003
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Nr. 1701/2003
Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Nr. 104/2004
Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Nr. 488/2005
Verordnung der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte.
Nr. 1702/2003
Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Soweit es die Schweiz betrifft wird das Datum "28. September 2008", auf welches in Art. 2 Abs. 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 mit "1. Dezember 2006" ersetzt.
Nr. 381/2005
Verordnung der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrtzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 2042/2003
Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
Nr. 2003/42
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt. (Art. 1-12)"
f) In Punkt 4 wird nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission Folgendes hinzugefügt:
"Nr. 781/2005
Verordnung der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit. (Art. 1-2)
Nr. 857/2005
Verordnung der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit. (Art. 1-2)"
g) In Punkt 5 wird nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 93/13/EEG des Rates Folgendes hinzugefügt:
"Nr. 261/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 295/91. (Art. 1-18)"
h) Punkt 5 (Sonstiges) erhält die Nummer 6.
i) Nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission wird Folgendes hinzugefügt:
"5. Flugverkehrsmanagement
Nr. 549/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 550/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) In den Art. 3 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 6, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 wird der Ausdruck "und die EFTA-Mitgliedstaaten" hinter den Begriff "Gemeinschaft" eingefügt.
b) Betreffend Island ist der letzte Satz von Art. 14 wie folgt zu verstehen:
"Dieses System ist kompatibel mit Art. 15 der Chicago Konvention betreffend der zivilen Luftfahrt und mit dem Abgabesystem der Eurocontrol in Bezug auf das von der ICAO verwaltete Abgabesystem der Nord-Atlantik-Vereinbarung."
c) Betreffend Island wird folgende Ergänzung am Ende des ersten Satzes von Art. 15 Abs. 2 Bst. b angefügt:
"oder die Region Nord-Atlantik".
d) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 551/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 552/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) In den Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4 sowie nach dem ersten und letzen Gedankenstrich der Sektion 3 von Anhang III wird der Ausdruck "und die EFTA-Mitgliedstaaten" nach dem Begriff "Gemeinschaft" eingefügt.
b) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 2096/2005
Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten.
Nr. 2150/2005
Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung."
2. Der Beschluss tritt ab sofort in Kraft.
3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim Depositar zu hinterlegen.