Benennungen, für die das Abkommen massgebend ist und Benennungen, für die das Protokoll massgebend ist
1) [Allgemeiner Grundsatz und Ausnahmen] Massgebend für die Benennung einer Vertragspartei ist das Abkommen oder das Protokoll, je nachdem, ob die Vertragspartei nach dem Abkommen oder dem Protokoll benannt worden ist. Wenn jedoch:
i) das Abkommen bezüglich einer bestimmten internationalen Registrierung seine Gültigkeit für die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen massgebend ist, verliert, so wird das Protokoll für die Benennung dieser Vertragspartei ab dem Datum massgebend, an dem das Abkommen seine Gültigkeit verliert, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Protokolls sind, und
ii) das Protokoll bezüglich einer bestimmen internationalen Registrierung seine Gültigkeit für die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Protokoll massgebend ist, verliert, so wird das Abkommen für die Benennung dieser Vertragspartei ab dem Datum massgebend, an dem das Protokoll seine Gültigkeit verliert, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Abkommens sind.
2) [Eintragung] Für jede Benennung trägt das Internationale Büro die Angabe des massgebenden Vertrags in das internationale Register ein.