0.232.112.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 93 ausgegeben am 20. Februar 2009
Kundmachung
vom 3. Februar 2009
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Abänderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 18. Januar 1996, LGBl. 1997 Nr. 137, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung der Regeln 3, 19, 20, 20bis, 21, 28 und 32
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 3. Oktober 2006
Inkrafttreten: 1. April 2007
Regel 3 Abs. 1 und 3
1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]
a) Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
b) Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
c) Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.
3) [Nicht vorschriftsmässige Bestellung]
a) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nach Abs. 2 nicht vorschriftsmässig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den vermeintlichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.
b) Solange die einschlägigen Erfordernisse nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber persönlich.
Regel 19 Abs. 2
2) [Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung des Inhabers und der betroffenen Behörde]
a) Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und unterrichtet den Inhaber entsprechend. Das Internationale Büro benachrichtigt auch die Behörde, die die Mitteilung der Ungültigerklärung übermittelt hat, über das Datum, an dem die Ungültigerklärung im internationalen Register eingetragen wurde, falls diese Behörde den Wunsch geäussert hat, diese Benachrichtigung zu erhalten.
b) Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
Regel 20 Abs. 3
3) [Eintragung]
a) Das Internationale Büro trägt die nach den Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber, die Behörde der Vertragspartei des Inhabers und die Behörden der betroffenen benannten Vertragsparteien.
b) Die nach den Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen werden mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro eingetragen, sofern die Mitteilung den geltenden Erfordernissen entspricht.
Regel 20bis Abs. 3 und Abs. 5 Bst. d
3) [Eintragung und Mitteilung]
a) Entspricht der Antrag den Erfordernissen des Abs. 1 Bst. a, b und d, trägt das Internationale Büro die Lizenz sowie die im Antrag enthaltenen Angaben in das internationale Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.
b) Die Lizenz wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht.
5) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung einer bestimmten Lizenz]
d) Das Internationale Büro trägt in das internationale Register jede Erklärung ein, die nach Bst. c abgegeben wurde, und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder die Behörde den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend. Die Erklärung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
Regel 21 Abs. 1 Schlusssatz und Abs. 2
1) [Mitteilung] ...
Die Mitteilung kann auch Angaben über andere aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung erworbenen Rechte in einer zwischen dem Internationalen Büro und der betroffenen Behörde vereinbarten Form enthalten.
2) [Eintragung]
a) Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
b) Die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
Regel 28 Abs. 2
2) [Mitteilung] Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist. Ist die Behörde, die die Berichtigung beantragt hat, nicht die Behörde einer benannten Vertragspartei, in der die Berichtigung wirksam ist, so benachrichtigt das Internationale Büro zusätzlich auch jene Behörde.
Regel 32 Abs. 3
3) [Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien]
a) Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2000 übersteigt, auf ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je 1000 Benennungen, welche die Zahl von 2000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben Abonnementpreis beziehen.
b) Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.
Anhang 2
Änderung der Regeln 1, 1bis, 25 und 30 der Ausführungsordnung sowie der Vorschriften 7, 11 und 19 der Verwaltungsvorschriften
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 3. Oktober 2007
Inkrafttreten: 1. Januar 2008
Regel 1 Ziff. xvii, xviibis und xviii
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:
xvii) "nach dem Abkommen benannte Vertragspartei" eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Abkommens beantragt worden ist;
xviibis) [Aufgehoben]
xviii) "nach dem Protokoll benannte Vertragspartei" eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Protokolls beantragt worden ist;
Regel 1bis
Benennungen, für die das Abkommen massgebend ist und Benennungen, für die das Protokoll massgebend ist
1) [Allgemeiner Grundsatz und Ausnahmen] Massgebend für die Benennung einer Vertragspartei ist das Abkommen oder das Protokoll, je nachdem, ob die Vertragspartei nach dem Abkommen oder dem Protokoll benannt worden ist. Wenn jedoch:
i) das Abkommen bezüglich einer bestimmten internationalen Registrierung seine Gültigkeit für die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen massgebend ist, verliert, so wird das Protokoll für die Benennung dieser Vertragspartei ab dem Datum massgebend, an dem das Abkommen seine Gültigkeit verliert, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Protokolls sind, und
ii) das Protokoll bezüglich einer bestimmen internationalen Registrierung seine Gültigkeit für die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Protokoll massgebend ist, verliert, so wird das Abkommen für die Benennung dieser Vertragspartei ab dem Datum massgebend, an dem das Protokoll seine Gültigkeit verliert, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Abkommens sind.
2) [Eintragung] Für jede Benennung trägt das Internationale Büro die Angabe des massgebenden Vertrags in das internationale Register ein.
Regel 25 Abs. 1 Bst. c
1) [Einreichung eines Antrags]
c) Der Antrag auf Eintragung eines Verzichts oder einer Löschung kann nicht unmittelbar vom Inhaber eingereicht werden, wenn der Verzicht oder die Löschung eine Vertragspartei betrifft, für deren Benennung am Tag des Eingangs beim Internationalen Büro das Abkommen massgebend ist.
Regel 30 Abs. 4
4) [Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden] Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet, und zwar unabhängig davon, ob die internationale Registrierung in der Liste der benannten Vertragsparteien nur Vertragsparteien enthält, für deren Benennung das Abkommen massgebend ist, oder nur Vertragsparteien, für deren Benennung das Protokoll massgebend ist, oder sowohl Vertragsparteien, für deren Benennung das Abkommen massgebend ist als auch Vertragsparteien, für deren Benennung das Protokoll massgebend ist. Bei Zahlungen nach dem Abkommen gilt die Zahlung für zehn Jahre als Zahlung einer Zehnjahresrate.
Vorschrift 7
Unterschrift
Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen oder muss aufgedruckt oder aufgestempelt sein; sie kann durch Anbringung eines Siegels ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)i) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)ii) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine vom Internationalen Büro festzulegende Kennzeichnungsart ersetzt werden.
Vorschrift 11
Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs
a)
i) Auf Wunsch einer Behörde erfolgt der Austausch von Mitteilungen zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro, einschliesslich der Einreichung des internationalen Gesuchs, mit elektronischen Mitteln, wie zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbart.
ii) Der Austausch von Mitteilungen zwischen dem Internationalen Büro und den Hinterlegern sowie den Inhabern kann mit elektronischen Mitteln zu einem Zeitpunkt und nach einem Vorgehen erfolgen, die vom Internationalen Büro festgelegt werden; die entsprechenden Einzelheiten werden im Blatt veröffentlicht.
b) Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer elektronischen Übermittlung umgehend und durch elektronische Übermittlung über den Eingang der Übermittlung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die elektronische Übermittlung unvollständig oder auf sonstige Weise unbrauchbar ist, sofern er identifiziert werden kann und erreichbar ist.
c) Erfolgt eine Mitteilung mit elektronischen Mitteln und stimmt aufgrund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem der Sendevorgang begonnen wurde, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.
Vorschrift 19
Zahlungsweise
Die Gebühren können an das Internationale Büro gezahlt werden:
i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent;
ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros;
iii) per Kreditkarte, sofern das Internationale Büro im Rahmen einer elektronischen Mitteilung nach Vorschrift 11 eine elektronische Schnittstelle für eine Online-Zahlung zur Verfügung gestellt hat.