784.101.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 193 ausgegeben am 3. Juli 2009
Kundmachung
vom 30. Juni 2009
über die Abänderung des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164
Aufgrund von Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, macht die Regierung im Anhang die Abänderung des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164, LGBl. 2007 Nr. 69, kund.
Die im Anhang enthaltene Abänderung des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E. 164 wurde von der Regierung am 30. Juni 2009 genehmigt. Sie tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Bereits zugeteilte Rufnummern dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2009 nach dem bisherigen Recht genutzt werden.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Abänderung des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164
Art. 1a
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Nummerierungsplans bedeutet:
a) "Nationale Mobilfunkdienste": Mobilfunkdienste eines Anbieters, der im Inland ein Mobilfunknetz betreibt oder ein solches als Mobile Virtual Network Operator (MVNO) nutzt;
b) "Internationale Mobilfunkdienste": Mobilfunkdienste eines Anbieters, der im Inland kein Mobilfunknetz betreibt oder ein solches als MVNO nutzt;
c) "Sprachboxdienste": Anrufbeantworter-Dienste, die als Zusatzdienst zu Nationalen Mobilfunkdiensten angeboten werden;
d) "Sonderdienste": Persönliche Nummerndienste, unentgeltliche Dienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Feste-Kosten-Dienste, Anrufweiterleitungsdienste und R-Gesprächsdienste sowie beliebige Kombinationen dieser Dienste;
e) "Persönliche Nummerndienste": Dienste, die sämtliche Anrufe auf eine Persönliche Nummer an eine vom Nutzungsberechtigten bestimmbare Zielnummer weiterleiten;
f) "Unentgeltliche Dienste": Dienste, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
g) "Geteilte-Kosten-Dienste": Dienste, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;
h) "Feste-Kosten-Dienste": Dienste, die unabhängig vom Standort zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
i) "Mehrwertdienste": Dienste, bei denen über die Kommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Kommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernkategorie zuzurechnen ist.
2) Unter den in diesem Nummerierungsplan verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Rufnummernbereiche
Führende Ziffer(n)
Ziffernanzahl
Dienste
1
3-4
Zugangskennzahlen
2
7
Festnetzdienste
3
7
Festnetzdienste
4
7
Reserviert
5
9
Reserviert
60 - 68
9
Internationale Mobilfunkdienste
69
9
Sprachboxdienste zu nationalen Mobilfunkdiensten
7
7
Nationale Mobilfunkdienste
80
7
Sonderdienste: Unentgeltliche Dienste
81 - 83
7
Sonderdienste (Reserviert)
84
7
Sonderdienste: Geteilte-Kosten-Dienste
85 - 86
7
Sonderdienste (Reserviert)
87
7
Sonderdienste: Feste-Kosten-Dienste
88
7
Sonderdienste (Reserviert)
89
7
Sonderdienste: Persönliche Nummerndienste
900
7
Mehrwertdienste: Business, Marketing
901
7
Mehrwertdienste: Unterhaltung, Spiele, Rückmeldungen
902 - 905
7
Mehrwertdienste (Reserviert)
906
7
Mehrwertdienste: Erwachsenenunterhaltung
907 - 999
7
Mehrwertdienste (Reserviert)
Art. 4
Festnetzdienste
1) Für Festnetzdienste werden siebenstellige Rufnummern im Bereich 2xx xxxx und 3xx xxxx festgelegt.
2) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für Festnetzdienste erfolgt in Blöcken von je zehntausend Rufnummern.
Art. 5
Nationale Mobilfunkdienste
1) Für nationale Mobilfunkdienste werden siebenstellige Rufnummern im Bereich 7xx xxxx festgelegt.
2) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für nationale Mobilfunkdienste erfolgt in Blöcken von je zehntausend Rufnummern.
Art. 5a
Sprachboxdienste zu nationalen Mobilfunkdiensten
1) Für Sprachboxdienste zu nationalen Mobilfunkdiensten werden neunstellige Rufnummern im Bereich 69x xxx xxx festgelegt.
2) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für Sprachboxdienste zu nationalen Mobilfunkdiensten erfolgt in Blöcken von je hunderttausend Rufnummern.
Art. 6
Internationale Mobilfunkdienste
1) Für internationale Mobilfunkdienste werden neunstellige Rufnummern im Bereich 60x xxx xxx bis 68x xxx xxx festgelegt.
2) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für internationale Mobilfunkdienste erfolgt in Blöcken von je hunderttausend Rufnummern.
Art. 7
Sonder- und Mehrwertdienste
1) Die Rufnummernbereiche für Sonderdienste werden wie folgt festgelegt:
a) siebenstellige Rufnummern im Bereich 80x xxxx für unentgeltliche Dienste;
b) siebenstellige Rufnummern im Bereich 84x xxxx für Geteilte-Kosten-Dienste;
c) siebenstellige Rufnummern im Bereich 87x xxxx für Feste-Kosten-Dienste.
2) Die Rufnummernbereiche für Mehrwertdienste werden wie folgt festgelegt:
a) 900 xxxx für Dienste in den Bereichen Business und Marketing;
b) 901 xxxx für Dienste in den Bereichen Unterhaltung, Spiele und Rückmeldungen;
c) 906 xxxx für Dienste in den Bereichen Erwachsenenunterhaltung.
3) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für Sonder- und Mehrwertdienste erfolgt in Blöcken von je zehn Rufnummern.
Art. 8 Abs. 1 und 3
1) Rufnummern dürfen ausschliesslich für die im Nummerierungsplan und bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwendet werden.
3) Unbeschadet einer weitergehenden zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Zuteilungsinhabers oder des Anbieters kann die Regulierungsbehörde Nutzungsrechte an Rufnummern bei zweckwidriger Verwendung widerrufen.
Art. 12
Terminierungsentgelte
1) Die Tarifobergrenze für Terminierungsentgelte beträgt 15 Rappen pro Minute bei Diensten, die unter Nutzung von Rufnummern des Bereichs 60x xxx xxx bis 68x xxx xxx und des Bereichs 701 xxxx angeboten werden.
2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 können die Tarifobergrenzen für Terminierungsentgelte bei nationalen Mobilfunkdiensten im Rahmen der Marktanalyse betreffend den "Vorleistungsmarkt der Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen" festgelegt werden.