783.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 276 ausgegeben am 30. Oktober 2009
Gesetz
vom 17. September 2009
über die Abänderung des Postgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über das Liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Dieses Gesetz bezweckt, die landesweite Versorgung mit Postdiensten und Zahlungsdiensten sicherzustellen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
b) im Bereich der Zahlungsdienste;
Überschrift vor Art. 14
IV. Zahlungsdienste, Finanzdienstleistungen, andere Wettbewerbsdienste
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 1
Zahlungsdienste, Finanzdienstleistungen
1) Die Post gewährleistet die postalischen Zahlungsdienste ausserhalb des Universaldienstes und die damit zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen wie Kartengeldprodukte und Checkverkehr.
Art. 15 Abs. 1 und 3
1) Auf die Ausübung der in Art. 14 genannten Dienste finden die Bestimmungen des Bankengesetzes, des Gesetzes über die Investmentunternehmen, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes sowie des Sorgfaltspflichtgesetzes sinngemäss Anwendung.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 27
Datenschutz
1) Die Nutzer der Postdienste, der Zahlungsdienste und der anderen Wettbewerbsdienste geniessen den Schutz ihrer in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus bearbeiteten Daten in Übereinstimmung mit:
a) den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Staatsvertragsrecht, insbesondere aus dem EWR-Recht ergeben;
b) der Datenschutzgesetzgebung.
2) Die Vorschriften des Zahlungsdienstegesetzes, insbesondere dessen Art. 33 und 89, bleiben vorbehalten.
Art. 32a
Strafbarkeit bei Erbringung von Zahlungsdiensten
Die Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten richtet sich nach dem Zahlungsdienstegesetz.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zahlungsdienstegesetz vom 17. September 2009 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 42/2009 und 57/2009