831.304
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 313 ausgegeben am 15. Dezember 2009
Verordnung
vom 9. Dezember 2009
über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung (Betreuungs- und Pflegegeldverordnung; BPGV)
Aufgrund von Art. 3novies Abs. 3, Art. 3duodecies Abs. 3 und Art. 3terdecies Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2009, LGBl. 2009 Nr. 229, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über:
a) die Leistungsstufen und die Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes;
b) die Fachstelle für die häusliche Betreuung und Pflege;
c) die Ausrichtung und Rückerstattung des Betreuungs- und Pflegegeldes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Leistungsstufen und Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes
Art. 3
Grundsatz
Die Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes richtet sich nach der Betreuungs- und Pflegegebedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person.
Art. 4
Leistungsstufen
1) Die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit für die häusliche Betreuung wird in folgende Leistungsstufen unterteilt:
a) Leistungsstufe 1: bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von mehr als einer Stunde pro Tag;
b) Leistungsstufe 2: bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von mehr als zwei Stunden pro Tag;
c) Leistungsstufe 3: bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von
mehr als drei Stunden pro Tag;
d) Leistungsstufe 4: bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von mehr als viereinhalb Stunden pro Tag;
e) Leistungsstufe 5: bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von mehr als sechs Stunden pro Tag;
f) Leistungsstufe 6: bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von mehr als siebeneinhalb Stunden pro Tag.
2) Die Zuweisung einer anspruchsberechtigten Person zu einer Leistungsstufe erfolgt aufgrund eines validierten Bedarfsabklärungsinstrumentes.
3) Für die Zuweisung zu einer Leistungsstufe ist zunächst der mittels Bedarfsabklärungsinstrument errechnete gesamte Zeitaufwand für Betreuung und Pflege massgebend. Sofern ein Teil des Zeitaufwandes für Betreuung und Pflege bereits durch Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt ist, wird der entsprechende Zeitaufwand in Abzug gebracht.
Art. 5
Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes
1) Das Betreuungs- und Pflegegeld beträgt höchstens:
a) in der Leistungsstufe 1: 10 Franken pro Tag;
b) in der Leistungsstufe 2: 20 Franken pro Tag;
c) in der Leistungsstufe 3: 40 Franken pro Tag;
d) in der Leistungsstufe 4: 80 Franken pro Tag;
e) in der Leistungsstufe 5: 130 Franken pro Tag;
f) in der Leistungsstufe 6: 180 Franken pro Tag.
2) Sind die tatsächlichen Kosten für die häusliche Betreuung niedriger als der Maximalbetrag der jeweiligen Leistungsstufe nach Abs. 1, so besteht Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld nur in Höhe der tatsächlichen Kosten.
III. Fachstelle
Art. 6
Grundsatz
Fachstelle im Sinne von Art. 3duodecies Abs. 2 des Gesetzes ist die Fachstelle häusliche Betreuung und Pflege beim Verband Liechtensteinischer Familienhilfen.
Art. 7
Kosten
1) Die Kosten der Fachstelle werden vom Land und den Gemeinden im Lastenausgleich getragen.
2) Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme werden in einem Leistungsauftrag zwischen dem Verband Liechtensteinischer Familienhilfen und dem Amt für Soziale Dienste geregelt.
Art. 8
Zusammenarbeit
Die Fachstelle arbeitet eng mit den örtlichen Familienhilfe-Vereinen zusammen.
Art. 9
Kontrollbericht
1) Die Fachstelle erstellt in Zusammenhang mit der Ausrichtung des Betreuungs- und Pflegegeldes einen Kontrollbericht, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
a) die tatsächliche Anzahl Tage mit Betreuungs- und Pflegebedarf;
b) die tatsächlichen Kosten der häuslichen Betreuung nach Massgabe von Art. 10 Abs. 3.
2) Der Kontrollbericht wird dem Empfänger des Betreuungs- und Pflegegeldvorschusses zur Stellungnahme unterbreitet.
IV. Ausrichtung und Rückerstattung des Betreuungs- und Pflegegeldes
Art. 10
Ausrichtung des Betreuungs- und Pflegegeldes
1) Der Vorschuss nach Art. 3decies Abs. 1 des Gesetzes wird einmal pro Monat ausgerichtet. Der monatliche Vorschuss wird auf der Grundlage von 30 Tagen ermittelt.
2) Die Fachstelle überprüft im Zusammenhang mit der Vorschussgewährung regelmässig die Betreuungs- und Pflegeverhältnisse, insbesondere hinsichtlich:
a) einer allfälligen Anpassung der Leistungsstufe;
b) der tatsächlich angefallenen Kosten.
3) Die tatsächlich angefallenen Kosten sind detailliert zu erheben. Die Erhebung kann unterbleiben, wenn:
a) die tatsächlich angefallenen Kosten offensichtlich den Maximalbetrag der jeweiligen Leistungsstufe übersteigen; oder
b) nur eine Schätzung der Kosten möglich ist.
4) Die Fachstelle meldet das Ergebnis ihrer Überprüfung den AHV-IV-FAK-Anstalten.
5) Auf der Grundlage des Ergebnisses der Fachstelle haben die AHV-IV-FAK-Anstalten:
a) eine Verfügung über den Anspruch auf das bereits in Form eines Vorschusses ausgerichtete Betreuungs- und Pflegegeld zu erlassen;
b) über die zukünftige Gewährung eines Vorschusses zu befinden.
Art. 11
Rückerstattung des Betreuungs- und Pflegegeldes
1) Ein Vorschuss auf das Betreuungs- und Pflegegeld ist insbesondere auch dann nach Art. 3terdecies des Gesetzes zurückzuerstatten, wenn er höher ist als die tatsächlich angefallenen Kosten.
2) Auf die Rückerstattung wird verzichtet, wenn der zurückzuerstattende Betrag geringer ist als das Fünfzehnfache des Maximalbetrages der Leistungsstufe 3.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12
Übergangsbestimmung
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können für die Gewährung von Vorschüssen anstelle eines Betreuungs- und Pflegekonzepts auch Unterlagen eingereicht werden, die ausreichend Auskunft über die Durchführung der entgeltlichen Betreuung und Pflege geben. Die Leistungsstufe wird dabei von den AHV-IV-FAK-Anstalten vorläufig festgesetzt.
Art. 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter