831.10 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009
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Nr. 358
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ausgegeben am 30. Dezember 2009
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Gesetz
vom 19. November 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
1) Unter dem Namen "Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung" besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
II. Zweck der Anstalt
1) Zweck der Anstalt ist die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2) Die Anstalt kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
b) die Direktion;
c) die Revisionsstelle.
a) Zusammensetzung
1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2) Die Regierung kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
b) Anforderungen
1) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Unternehmensführung;
b) Finanz- und Rechnungswesen;
c) Vermögensverwaltung.
2) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Verwaltungsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Verwaltungsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
c) Aufgaben
1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Anstalt;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Direktion;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Beschlussfassung über den jährlichen Verwaltungskostenvoranschlag;
h) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
i) die Anlage des Vermögens;
k) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden.
2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
Sachüberschrift vor Art. 8
a) Wahl
Die Mitglieder der Direktion werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
Aufgehoben
b) Aufgaben und Befugnisse
Die Direktion ist für die operative Führung der Anstalt verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Sachüberschrift vor Art. 10
a) Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 14
VI. Direktion und Angestellte
1. Arbeitsverhältnis
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Direktion und der Angestellten werden, soweit sie nicht bereits durch Gesetz, Statuten und Reglement bestimmt sind, durch Arbeitsvertrag geregelt.
Aufgehoben
2. Strafhaftung
Die Mitglieder der Direktion und die Angestellten der Anstalt sind Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches.
VIII. Aufsichtsbeschwerde
Die von der amtlichen Tätigkeit der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt Betroffenen können beim Verwaltungsrat Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege erheben.
Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 19bis
Art. 19bis Sachüberschrift
1. Bearbeitung von Personendaten
Art. 19ter Sachüberschrift
2. Datenbekanntgabe
Aufgehoben
XII. Staatsaufsicht
1) Die Anstalt untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Verwaltungskostenvoranschlags, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Verwaltungsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
XVI. Veröffentlichungen
Der Jahresbericht sowie die Jahresrechnung sind von der Regierung zu genehmigen, von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen und von der Anstalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 42 Abs. 2 Bst. e und Abs. 3
2) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hiedurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
e) der Zins des im Betrieb arbeitenden Kapitals; der anzuwendende Zinssatz wird von der Regierung festgelegt.
3) Die Regierung ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen, sofern solche Abzüge im Steuergesetz ihre Begründung finden. Für alle Fälle, in denen sich das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten ermitteln lässt, kann die Regierung nach Anhören von Berufsvertretern Globaleinkommen aufgrund bestimmter Faktoren festsetzen, die der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen sind. Die Steuerverwaltung und die von den Gemeinden mit der Besorgung der Steuergeschäfte betrauten Personen haben der Anstalt die für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1) Die Regierung passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem sie den Rentenindex neu festsetzt.
7) Die Regierung lässt periodisch prüfen und durch die Anstalt begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Anstalt im Gleichgewicht befindet. Sie stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt;
b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;
c) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet;
d) bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Angestellter zum Nachteile Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009