0.631.112.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 394 ausgegeben am 30. Dezember 2009
Kundmachung
vom 22. Dezember 2009
der Abänderung des Anhangs I der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Zirkularbeschluss vom 25./28. März 2008 der Gemischten Kommission für die Durchführung der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1995 Nr. 77, betreffend die Änderung des Anhangs I der Vereinbarung kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Zirkularbeschluss der Gemischten Kommission für die Durchführung der Vereinbarung der Gemischten Kommission für die Durchführung der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
Beschlossen am 25./28. März 2008
Inkrafttreten: 27. September 2007
Zirkularbeschluss
1. Dem Antrag der Arbeitsgruppe Warenverkehr vom 18. Juli 2007 entsprechend, beschliesst die Kommission, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 der Vereinbarung vom 2. November 1994 zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag), die Änderungen des Anhangs I zu Art. 4 der genannten Vereinbarung gemäss beiliegendem Anhang I, der den Anhang I vom 2. November 1994 ersetzt.
2. Dieser Beschluss ist gemäss Art. 10 Abs. 4, 2. Satz der genannten Vereinbarung durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
3. Die Delegationen der Kommission veranlassen die innerstaatlichen Verfahren zur Kundmachung und Umsetzung des geänderten Anhangs I der genannten Vereinbarung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens zum Einbezug Liechtensteins in das Agrarabkommen Schweiz-EG (27. September 2007).
4. Die Kommission beauftragt die Arbeitsgruppe Warenverkehr mit der Fortführung der periodischen Überprüfung des Anwendungsbereiches des MKS.
5. Dieser Beschluss erfolgt im schriftlichen Verfahren nach Art. 9 i.V.m. Art. 8 der Geschäftsordnung vom 14. November 1995 der Gemischten Kommission für die Durchführung der Vereinbarung vom 2. November 1994 zum Zollvertrag und zum Post- und Fernmeldevertrag und wird mit den Unterschriften der jeweiligen Delegationsleiter der Gemischten Kommission zum Zollvertrag verbindlich.
Beilage: Anhang I
Bern, den 25. März 2008 Vaduz, den 28. März 2008
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
Marktüberwachungs- und Kontrollmassnahmen zur Verhinderung eines Umgehungsverkehrs mit
bestimmten Waren
(Art. 4 der Vereinbarung)
1 Zielsetzung
Das liechtensteinische Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (nachfolgend MKS genannt) ist dazu bestimmt, einen unerlaubten gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehr mit bestimmten Waren über die offene Grenze von Liechtenstein in die Schweiz zu verhindern.
Vom MKS erfasst sind Waren, die gemäss EWR-Recht in Liechtenstein frei zirkulieren können, die aber die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen.
Besteht in der Schweiz für Waren, die in den Anwendungsbereich dieses Anhanges fallen, bereits ein Marktüberwachungssystem, können die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden die Integration der Marktüberwachung in dieses System vereinbaren.
2 Anwendungsbereich
Mit dem MKS wird Liechtenstein die bereits bestehenden Melde- und Überwachungsmassnahmen im gemeinsamen Zollgebiet ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens auf bestimmte EWR-Waren ausdehnen bzw. weitere Massnahmen ergreifen mit dem Ziel, das widerrechtliche Verbringen von EWR-Waren mit unterschiedlichem tarifärem Status in die Schweiz zu verhindern und die "parallele Verkehrsfähigkeit" von EWR-Waren mit unterschiedlichem Produktstandard auf das liechtensteinische Staatsgebiet zu beschränken.
Der Anwendungsbereich des MKS ist periodisch an die diesbezügliche Rechtsentwicklung in der Schweiz und im EWR anzupassen.
3 Massnahmen
31 Importmeldungen
Alle Einfuhren nach Liechtenstein werden dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport (AHT) von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) gemeldet (Importmeldungen).
32 Waren mit Gefährdungspotential
Für Waren mit einem gewissen Gefährdungspotential gelten für EWR-Waren hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Verbraucherschutzes vergleichbare Voraussetzungen wie für entsprechende Waren nach Schweizer Recht.
33 Sanktionen
In Verfolgung der unter Ziffer 1 genannten Ziele sowie zur Verhinderung unzulässiger Parallelimporte von Liechtenstein in die Schweiz werden in Liechtenstein Sanktionen vorgesehen, die sich zumindest nach dem in der Schweiz für vergleichbare Widerhandlungen gesetzlich vorgesehenen Strafmass bemessen.
4 Warengruppen
41 Waren mit tarifären Unterschieden
Unter diesem Titel sind Fische, Fischprodukte und Zubereitungen aus Fischprodukten zu überwachen und je nach erfolgter Verzollung die Zollnachbelastung oder Zollrückerstattung vorzunehmen. Zuständig ist das Amt für Handel und Transport.
42 Monopolprodukt Salz. Zuständig ist das Amt für Handel und Transport.
43 Chemikalien
Durch das Amt für Umweltschutz sind die folgenden Produkte zu überwachen:
Altstoffe, neue Stoffe, Biozidprodukte, Anstriche, Waschmittel und klimaaktive Stoffe.
44 Gentechnisch veränderte Organismen
Ausgenommen Saatgut, Futtermittel, Lebensmittel, Heilmittel, Düngemittel und phytosanitäre Waren. Zuständig ist das Amt für Umweltschutz.
45 Telekommunikations- und Teilnehmeranlagen
Diese werden durch das vom Bundesamt für Kommunikation etablierte Marktüberwachungssystem überwacht. Erforderliche Massnahmen in Liechtenstein werden in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kommunikation umgesetzt.
46 Arzneimittel
Die Überwachung erfolgt durch das Amt für Gesundheit.