Anhang I
Marktüberwachungs- und Kontrollmassnahmen zur Verhinderung eines Umgehungsverkehrs mit
bestimmten Waren
(Art. 4 der Vereinbarung)
1 Zielsetzung
Das liechtensteinische Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (nachfolgend MKS genannt) ist dazu bestimmt, einen unerlaubten gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehr mit bestimmten Waren über die offene Grenze von Liechtenstein in die Schweiz zu verhindern.
Vom MKS erfasst sind Waren, die gemäss EWR-Recht in Liechtenstein frei zirkulieren können, die aber die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen.
Besteht in der Schweiz für Waren, die in den Anwendungsbereich dieses Anhanges fallen, bereits ein Marktüberwachungssystem, können die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden die Integration der Marktüberwachung in dieses System vereinbaren.
2 Anwendungsbereich
Mit dem MKS wird Liechtenstein die bereits bestehenden Melde- und Überwachungsmassnahmen im gemeinsamen Zollgebiet ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens auf bestimmte EWR-Waren ausdehnen bzw. weitere Massnahmen ergreifen mit dem Ziel, das widerrechtliche Verbringen von EWR-Waren mit unterschiedlichem tarifärem Status in die Schweiz zu verhindern und die "parallele Verkehrsfähigkeit" von EWR-Waren mit unterschiedlichem Produktstandard auf das liechtensteinische Staatsgebiet zu beschränken.
Der Anwendungsbereich des MKS ist periodisch an die diesbezügliche Rechtsentwicklung in der Schweiz und im EWR anzupassen.
3 Massnahmen
31 Importmeldungen
Alle Einfuhren nach Liechtenstein werden dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport (AHT) von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) gemeldet (Importmeldungen).
32 Waren mit Gefährdungspotential
Für Waren mit einem gewissen Gefährdungspotential gelten für EWR-Waren hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Verbraucherschutzes vergleichbare Voraussetzungen wie für entsprechende Waren nach Schweizer Recht.
33 Sanktionen
In Verfolgung der unter Ziffer 1 genannten Ziele sowie zur Verhinderung unzulässiger Parallelimporte von Liechtenstein in die Schweiz werden in Liechtenstein Sanktionen vorgesehen, die sich zumindest nach dem in der Schweiz für vergleichbare Widerhandlungen gesetzlich vorgesehenen Strafmass bemessen.
4 Warengruppen
41 Waren mit tarifären Unterschieden
Unter diesem Titel sind Fische, Fischprodukte und Zubereitungen aus Fischprodukten zu überwachen und je nach erfolgter Verzollung die Zollnachbelastung oder Zollrückerstattung vorzunehmen. Zuständig ist das Amt für Handel und Transport.
42 Monopolprodukt Salz. Zuständig ist das Amt für Handel und Transport.
43 Chemikalien
Durch das Amt für Umweltschutz sind die folgenden Produkte zu überwachen:
Altstoffe, neue Stoffe, Biozidprodukte, Anstriche, Waschmittel und klimaaktive Stoffe.
44 Gentechnisch veränderte Organismen
Ausgenommen Saatgut, Futtermittel, Lebensmittel, Heilmittel, Düngemittel und phytosanitäre Waren. Zuständig ist das Amt für Umweltschutz.
45 Telekommunikations- und Teilnehmeranlagen
Diese werden durch das vom Bundesamt für Kommunikation etablierte Marktüberwachungssystem überwacht. Erforderliche Massnahmen in Liechtenstein werden in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kommunikation umgesetzt.
46 Arzneimittel
Die Überwachung erfolgt durch das Amt für Gesundheit.