| 411.311 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 84 |
ausgegeben am 9. April 2010 |
Verordnung
vom 30. März 2010
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 2
2) Die Schulleitungen werden in das Verfahren miteinbezogen. Auf die Datenbearbeitung und -bekanntgabe findet Art. 48a des Lehrerdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 13 Abs. 2 Bst. f
2) Ausserdem werden Veranstaltungen insbesondere zu den folgenden Themen durchgeführt:
f) Inspektorat und Leistungsbeurteilung;
Art. 16 Abs. 3
3) Im Mitarbeitergespräch und in der Leistungsbeurteilung wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht beurteilt.
Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 2, 6 und 7 sowie Bst. k
1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:
a) Leitung einer öffentlichen Schule:
1. auf der Primar- und Kindergartenstufe in % der Pflichtlektionenzahl: (Vollzeiteinheiten · 2.4) + 20 + (x · 2) + (y · 4), auf eine halbe Lektion gerundet, wobei x der Anzahl Kindergartenstandorte und y der Anzahl Primarschulstandorte > 1 entspricht;
2. auf der Sekundarstufe in % der Pflichtlektionenzahl: (Vollzeiteinheiten · 2.4 ) + 25, auf eine halbe Lektion gerundet;
6. Gymnasium: zusätzlich 12 Lektionen für die Bearbeitung allgemeiner gymnasialer Fragestellungen im Auftrag des Schulamtes;
7. Berufsmittelschule: zusätzlich 2 Lektionen für die Bearbeitung allgemeiner berufsmittelschulischer Fragestellungen im Auftrag des Schulamtes;
k) Mittags- und Studiumsaufsicht, weitere Betreuungsaufgaben sowie Pausenaufsicht im Kindergarten: zu 50 % wie Unterricht anrechenbar;
Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1) In den folgenden Fällen kann ein bezahlter Sonderurlaub gewährt werden:
b) im Todesfall:
1. der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, von Kindern oder (Schwieger-) Eltern: bis 3 Tage;
2. von Geschwistern: bis 2 Tage;
3. der Schwägerin oder des Schwagers, der Grosseltern, der Enkel, des Onkels oder der Tante, der Neffen und Nichten: bis 1 Tag;
4. von Arbeitskolleginnen oder -kollegen: bis zu 1/2 Tag;
3) Die Bewilligung von bezahltem Sonderurlaub erteilt:
a) bis zu 3 Tagen: die Schulleitung;
b) ab 4 bis zu 10 Tagen: das Schulamt;
c) ab 11 Tagen: die Regierung.
Art. 31 Abs. 2
2) Die Bewilligung von unbezahltem Urlaub erteilt:
a) bis zu 3 Tagen: die Schulleitung nach vorgängiger Benachrichtigung des Schulamtes;
b) ab 4 Tagen bis zu höchstens einem Schuljahr: das Schulamt.
Art. 33 Abs. 1, 2, 4 und 5
1) Der Umfang der Altersentlastung ist abhängig vom aktuellen und vom durchschnittlichen jeweils tatsächlich erreichten Beschäftigungsgrad während der letzten zehn Dienstjahre wie folgt:
a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 1 Lektion;
b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: 1/2 Lektion.
2) Hat ein Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet, kann ihm in Abhängigkeit seines Beschäftigungsgrades eine Entlastung von höchstens zusätzlich zwei Lektionen gewährt werden. Die Entlastung erfolgt, sofern deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
4) Beträgt die Altersentlastung für ein Schuljahr eine halbe Lektion, so ist sie im 2. Semester als ganze Lektion anzurechnen.
5) Eine Altersentlastung darf nur gewährt werden, wenn der Lehrer mit der Geltendmachung schriftlich bestätigt, dass er keiner Nebenbeschäftigung nach Art. 34 ff. nachgeht.
Wer im Schuljahr 2009/2010 mindestens das 60. Lebensjahr erreicht und dafür eine Altersentlastung im Ausmass von vier Lektionen bezogen hat, ist von der Vorlage eines ärztlichen Attests nach Art. 33 Abs. 2 befreit.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef