| 173.32 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 129 |
ausgegeben am 12. Mai 2010 |
Gesetz
vom 16. März 2010
über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rechtspflegergesetz vom 12. März 1998, LGBl. 1998 Nr. 77, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 1 sowie 2 Bst. c und e Unterbst. aa
1) Der Wirkungskreis in Pflegschafts- und Unterhaltsvorschusssachen umfasst die die Rechte zwischen Eltern und Kindern, Vormundschaften, Kuratelen und Sachwalterschaften sowie Unterhaltsvorschusssachen betreffenden Geschäfte.
2) Dem Landrichter bleiben vorbehalten:
c) die Genehmigung von Vertretungshandlungen und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern, Vormündern, Sachwaltern und Kuratoren, ausgenommen die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts sowie die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
e) Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
aa) eines Sachwalters nach §§ 269 ff. ABGB einschliesslich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
70/2009 und
10/2010