vom 30. Juni 2010
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz, KSchG), LGBl. 2002 Nr. 164, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7a
Gewinnzusagen
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Konsumenten richten und dadurch den Eindruck erwecken, dass der Konsument einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Konsumenten diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Geldspielgesetz vom 30. Juni 2010 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
3/2010 und
77/2010